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BGBl II 69/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

69. Verordnung: Änderung der Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, der Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern, der Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hochspannungsschaltanlagen und der Verordnung über Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen

69. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern, die Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hochspannungsschaltanlagen und die Verordnung über Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen geändert werden

Artikel 1

Änderung der Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen

Auf Grund der § 2 und § 4 Abs. 2 und 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009, BGBl. I Nr. 103/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2017, wird von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, BGBl. II Nr. 2/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel, in § 3 Abs. 1 und 2 sowie in § 4 Abs. 2 entfällt jeweils das Wort „ortsfesten“.

2. Im Titel, § 2 Abs. 2 vierter und fünfter Satz sowie Abs. 6, § 3 Abs. 3 zweiter Satz und § 4 Abs. 1 bis 3 wird jeweils die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

3. § 1 Z 1 lautet:

  1. „1. die nähere Festlegung der Durchführung von Prüfungen und Zertifizierungen für Personen und Unternehmen, die bestimmte in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195, in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 - der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 28, festgelegte Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen ausüben und“

4. In § 2 Abs. 1 erster Satz und § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 303/2008“ durch die Wortfolge „der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 2 zweiter Satz sowie in § 2 Abs. 3, 4 und 5 wird das Wort „Anhang“ durch die Wortfolge „Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067“ ersetzt.

6. In § 2 Abs. 2 dritter Satz wird der Ausdruck „Artikel 3 (6) der Verordnung (EG) Nr. 842/2006“ durch den Ausdruck „Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ ersetzt.

7. In § 2 Abs. 7 wird das Wort „Anhangs“ durch die Wortfolge „Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067“ ersetzt.

8. In § 3 Abs. 2 entfallen die Wortfolgen „oder ein vorläufiges Zertifikat“ und „bzw. „Vorläufiges Zertifikat für Personen für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen“ “; die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ wird durch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

9. In § 3 Abs. 2 Z 4 entfällt der Klammerausdruck „(bei vorläufigen Zertifikaten 4. Juli 2011)“.

10. In § 3 Abs. 3 wird der Ausdruck „Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008“ durch den Ausdruck „Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067“ ersetzt.

11. Dem § 5 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Der Titel, § 1 Z 1, § 2 Abs. 1 erster Satz, § 2 Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 3 bis 7, § 3 Abs. 1 bis 3, § 4 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt der Anhang außer Kraft.

(5) Mit dieser Verordnung in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 69/2018 sind die nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 verlangten Maßnahmen erlassen.“

12. Der Anhang entfällt.

Artikel 2

Änderung der Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern

Auf Grund der § 2 und § 4 Abs. 2 und 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009, BGBl. I Nr. 103/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2017, wird von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern, BGBl. II Nr. 236/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel, § 2 Abs. 2 vierter und fünfter Satz sowie Abs. 4, § 3 Abs. 3 zweiter Satz und § 4 Abs. 1 bis 3 wird jeweils die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

2. In § 1 Z 1 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Anhang“ die Wortfolge „der Verordnung (EG) Nr. 304/2008“ eingefügt; im dritten Satz wird die Wortfolge „Artikel 3 (6) der Verordnung (EG) Nr. 842/2006“ durch die Wortfolge „Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ ersetzt.

4. § 2 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

5. In § 3 Abs. 2 entfallen die Wortfolgen „oder ein vorläufiges Zertifikat“ und „bzw. „Vorläufiges Zertifikat für Personen für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an ortsfesten Brandschutzsystemen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern“ “; die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ wird durch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

6. In § 3 Abs. 2 Z 4 entfällt der Klammerausdruck „(bei vorläufigen Zertifikaten 4. Juli 2010)“.

7. In § 4 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 3 Abs. 2 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 2 Z 2“ ersetzt.

8. Dem § 5 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Der Titel, § 1 Z 1, § 2 Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz, Abs. 3 und 4, § 3 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz, § 4 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt der Anhang außer Kraft.

(5) Mit dieser Verordnung in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 69/2018 sind die nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 verlangten Maßnahmen erlassen.“

9. Der Anhang entfällt.

Artikel 3

Änderung der Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hochspannungsschaltanlagen

Auf Grund der § 2 und § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009, BGBl. I Nr. 103/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2017, wird von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hochspannungsschaltanlagen, BGBl. II Nr. 235/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird das Wort „Hochspannungsschaltanlagen“ durch die Wortfolge „elektrischen Schaltanlagen“ ersetzt.

2. Im Titel, § 1 Z 2, § 2 Abs. 1 erster Satz und § 3 Abs. 1 bis 3 wird jeweils die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

3. § 1 Z 1 lautet:

  1. „1. die nähere Festlegung der Durchführung von Prüfungen und Zertifizierungen für Personen, die bestimmte in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195, in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 - der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 22, festgelegte Tätigkeiten an elektrischen Schaltanlagen ausüben, und“

4. In § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Anhang“ durch die Wortfolge „Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 2 dritter Satz und in § 3 Abs. 2 wird das Wort „Hochspannungsschaltanlagen“ durch die Wortfolge „elektrischen Schaltanlagen“ ersetzt.

6. In § 3 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008“ durch die Wortfolge „Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066“ ersetzt.

7. Dem § 4 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Der Titel, § 1, § 2 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 zweiter und dritter Satz, § 3 Abs. 1 bis 3 und § 4 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt der Anhang außer Kraft.

(5) Mit dieser Verordnung in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 69/2018 sind die nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 verlangten Maßnahmen erlassen.“

8. Der Anhang entfällt.

Artikel 4

Änderung der Verordnung über Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen

Auf Grund der § 2 und § 4 Abs. 2 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009, BGBl. I Nr. 103/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2017, wird von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen, BGBl. II Nr. 234/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel, § 5 und § 6 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

2. In § 1 Z 1 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195“ ersetzt.

3. In § 2 sowie in § 3 Abs. 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Anhang“ die Wortfolge „der Verordnung (EG) Nr. 307/2008“ eingefügt.

4. In § 5 Z 4 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 842/2006“ durch den Ausdruck „Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ ersetzt.

5. Dem § 7 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Der Titel, § 1 Z 1, § 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 5, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt der Anhang außer Kraft.

(5) Mit dieser Verordnung in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 69/2018 sind die nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 verlangten Maßnahmen erlassen.“

6. Der Anhang entfällt.

Köstinger

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