48. Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Aufhebung der Wortfolge „,ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)“ in § 4 Verordnung der Durchschnittssätze für Werbungskosten durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2018, V 45/2017-6, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 15. März 2018, zu Recht erkannt:
Die Wortfolge „,ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)“ in § 4 Verordnung der Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II 382,2001, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Löger
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