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BGBl II 47/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

47. Verordnung: Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung

47. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Pflanzenschutzmaßnahmen hinsichtlich Verpackungsholz an spezifizierten Warenarten mit Ursprung in China (Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung)

Auf Grund der §§ 24 Abs. 6, 29 Abs. 2 und 38 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung sieht begleitende Maßnahmen zum Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission 2013/92/EU betreffend die Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, die bereits für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird, ABl. L 47 vom 20.2.2013 S 74, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/728, ABl. Nr. L 107 vom 25.4.2017 S 33, vor.

Spezifische Sendungen

§ 2. (1) Sendungen sind gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zu untersuchen, sofern sie die im Anhang angeführten spezifischen Waren mit Ursprung in China enthalten und beim Transport der Sendungen Holzverpackungsmaterial gemäß den Vorschriften des Internationalen Standards ISPM Nr. 15 Verwendung findet.

(2) Die Untersuchung hat

  1. 1. an der Eintrittstelle gemäß § 26 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 oder
  2. 2. im Falle der Weiterleitung gemäß § 29 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 am Bestimmungsort

zu erfolgen.

(3) Die Auswahl der zu untersuchenden Sendungen hat anhand der in der Spalte 3 des Anhanges angeführten Kontrollfrequenz zu erfolgen. Das Bundesamt für Wald hat die Einführer nach statistischen Grundsätzen auszuwählen.

(4) Das Bundesamt für Wald hat vor der Erteilung der Zustimmung zur Weiterleitung einer Sendung an einen im Bundesgebiet gelegenen Bestimmungsort gemäß § 29 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 festzustellen, ob die beantragte Örtlichkeit als Bestimmungsort, insbesondere im Hinblick auf die technische Ausstattung, Untersuchungsmöglichkeiten, ausreichender Stellkapazität oder Beleuchtung geeignet ist. Das Bundesamt für Wald hat die Einzelheiten der Mindestanforderungen an Bestimmungsorte im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald festzulegen.

Pflichten der Einführer und Mitwirkung der Zollbehörden

§ 3. (1) Wirtschaftsbeteiligte oder ihre Zollvertreter im Sinne der Verordnung (EU) 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S 1, haben die untersuchungspflichtige spezifische Sendung beim Bundesamt für Wald so rechtzeitig vor Eintreffen der Sendung an der Eintrittstelle oder am Bestimmungsort anzukündigen, dass die Kontrolle durch das Bundesamt für Wald ohne unnötigen Aufschub erfolgen kann. Die Öffnung eines Containers oder eines anderen Verpackungsmittels darf auch trotz einer allfälligen Entladeerlaubnis aufgrund zollrechtlicher Vorschriften nur nach Genehmigung durch das Bundesamt für Wald erfolgen.

(2) Die Einführer haben sich für die Zwecke der Anmeldung der Sendung eines vom Bundesamt für Wald zur Verfügung gestellten Online-Anmeldesystems zu bedienen.

(3) In dem Online-Anmeldesystem gemäß Abs. 2 sind von dem registrierten Anmelder für den Import relevante Daten über die Sendung, insbesondere Warenarten, Bill of lading sowie Bestimmungsort, einzutragen. In diesem System wird dem Anmelder vom Bundesamt für Wald mitgeteilt, ob eine phytosanitäre Untersuchung am angegebenen Bestimmungsort durchgeführt wird oder ob die Sendung nicht in die Zahl der aufgrund der Kontrollfrequenz zu untersuchenden Sendungen fällt. Die phytosanitäre Freigabe durch das Bundesamt für Wald erfolgt mittels amtssigniertem Bescheid, bei durchgeführter Untersuchung nur, sofern die phytosanitären Voraussetzungen vorliegen. Die Gebühr gemäß § 4 wird mittels amtsigniertem Bescheid vorgeschrieben.

(4) Für die Weiterleitung von einer Eintrittstelle an einen Bestimmungsort ist das Transportdokument gemäß Anhang 6 der Pflanzenschutzverordnung 2011, BGBl. II Nr. 299/2011, unter Beachtung der Besonderheiten des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU zu verwenden.

(5) Die Einführer sind verpflichtet, dem Kontrollorgan die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen.

(6) Untersuchungspflichtige spezifische Sendungen dürfen erst dann in eines der in Art. 5 Z 16 lit. a und b des Zollkodex angeführten Zollverfahren übergeführt werden, wenn die Untersuchung abgeschlossen und die Sendung durch die zuständige amtliche Stelle freigegeben ist. Die Überführung in das Zollverfahren des Versands (Art. 210 lit. a des Zollkodex) ist auch dann zulässig, wenn das Bundesamt für Wald die Zustimmung zur Weiterleitung an einen Bestimmungsort gemäß § 29 Pflanzenschutzgesetz 2011 erteilt hat.

Gebühren

§ 4. (1) Die Einführer haben für

  1. 1. die Freigabe der Sendung oder
  2. 2. die Durchführung einer amtlichen Maßnahme

eine Gebühr zu entrichten.

(2) Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 ist von allen Einführern zu entrichten, jedoch nur zu dem Anteil, der sich bei der Aufteilung anhand des Prozentsatzes der Kontrollfrequenz am Gesamtaufwand der Anmeldungen und Untersuchungen errechnet.

(3) Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 ist von jenen Einführern zu entrichten, bei denen die Anordnung einer amtlichen Maßnahme zu erfolgen hat.

(4) Die Gebühr ist vom Bundesamt für Wald anlässlich der Freigabe der Sendung oder der Anordnung einer amtlichen Maßnahme dem Einführer vorzuschreiben.

(5) Das Bundesamt für Wald hat im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald einen Gebührentarif für die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 kundzumachen. In diesem Tarif sind im Bedarfsfalle Tarifposten für unterschiedliche Kontrollfrequenzen festzulegen.

(6) Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 ist im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese Gebühren sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG, BGBl. Nr. 51/1991.

(7) Die Gebühr verbleibt beim Bundesamt für Wald.

Amtliche Maßnahmen

§ 5. Wird bei einer Untersuchung gemäß dem 4. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 2011 von einem Kontrollorgan des Bundesamtes für Wald ein Befall mit Schadorganismen festgestellt, oder festgestellt, dass die gemäß dem Internationalen Standard ISPM Nr. 15 vorgeschriebene Kennzeichnung des Holzverpackungsmaterials nicht konform ist, oder Rinde über das erlaubte Maß vorhanden ist, so darf die Freigabe der Sendung nur dann erfolgen, wenn durch die Anordnung einer der in § 30 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 angeführten amtlichen Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass eine Verbreitung von Schadorganismen verhindert werden kann. Nicht dem Internationalen Standard ISPM Nr. 15 entsprechendes Holzverpackungsmaterial darf jedoch auch nach durchgeführten Behandlungsmaßnahmen nur dann als Verpackungsmaterial tatsächlich zur Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden, wenn durch die Behandlung die Bedingungen des Internationalen Standards ISPM Nr. 15 erfüllt werden.

Anhang

Spezifische Waren

Code der Kombinierten Nomenklatur

Beschreibung

Frequenz der Pflanzenschutzkontrollen in Prozent

2514 00 00

Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

15

2515

Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten 

15

2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten 

15

6801 00 00

Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer) 

15

6802

Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt 

15

6803 00

Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder Pressschiefer

15

6907

Keramische Fliesen, Boden und Wandplatten, keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage, fertige Formstücke

15

7210

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen

15

Köstinger

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