365. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung geändert wird (GuK-LFV-Novelle 2018)
Auf Grund des § 65a Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird verordnet:
Die Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung - GuK-LFV, BGBl. II Nr. 453/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 24/2017, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Anerkennung von Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung - GuK-LFV)“
2. Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 1. Abschnitts, die §§ 2 bis 7 und 8 samt Überschriften und die Anlage 5 entfallen.
3. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:
- „1. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018,“
4. § 1 Abs. 2 Z 3 lautet:
- „3. Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018,“
5. § 1 Abs. 2 Z 5 und 6 lautet:
- „5. Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018,
- 6. Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz - UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018,“
6. § 1 Abs. 2 Z 8 lautet:
- „8. Privatuniversitätengesetz - PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018.“
7. § 7a lautet:
„§ 7a. Die Bestimmungen der GuK-SV hinsichtlich Nostrifikationen und EWR-Anerkennungen (§§ 41 bis 49 GuK-SV) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. Ergänzungsausbildungen im Rahmen einer Nostrifikation und
- 2. Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen einer EWR-Anerkennung
in Lehr- und Führungsaufgaben an einer gemäß §§ 9 bzw. 10 anerkannten Ausbildung gemäß Anlage 6 bzw. Anlage 7 durchgeführt werden.“
8. Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:
„Anerkannte Universitäts- und Fachhochschulausbildungen“
9. Die §§ 9 bis 11 samt Überschriften lauten:
„Lehraufgaben
§ 9. Die in der Anlage 6 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, UWK-Gesetz, DUK-Gesetz oder PUG, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.
Führungsaufgaben
§ 10. Die in der Anlage 7 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, UWK-Gesetz, DUK-Gesetz oder PUG, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.
Übergangsbestimmung
§ 11. Die in der Anlage 8 angeführten Ausbildungen,
- 1. die auf Grund der Sonderausbildungsgleichhaltungs-Verordnung - SGV, BGBl. Nr. 34/1995, gleichgeachtet worden sind, oder
- 2. die vor dem 1. September 1998 begonnen wurden,
sind als Ausbildungen für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.“
10. In der Überschrift zu den Anlagen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Sonderausbildungen“ durch das Wort „Ausbildungen“ ersetzt.
11. In der Überschrift zu den Anlagen 3 und 4 wird jeweils das Wort „Sonderausbildung“ durch das Wort „Ausbildung“ ersetzt.
12. In der Überschrift zu den Anlagen 6 bis 8 wird jeweils das Wort „Gleichgehaltene“ durch das Wort „Anerkannte“ ersetzt.
13. In der Anlage 7 Punkt „I. Universitätsstudien und Universitätslehrgänge“ wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
2a. | Universität für Weiterbildung Krems in Kooperation mit IBG Institut für Bildung im Gesundheitsdienst GmbH | Universitätslehrgang „Health Care Management mit Schwerpunkt Pflegemanagement“ | Wintersemester 2017/2018 |
14. In der Anlage 7 Punkt „III. Studien gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz oder Privatuniversitätengesetz“ wird folgende Z 4 angefügt:
4. | Paracelsus Medizinische Privatuniversität | Universitätslehrgang „Health Sciences & Leadership“ und Zusatzmodul „Führungsaufgaben in der Pflege“ | Sommersemester 2014 |
Hartinger-Klein
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