337. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Pensionskassen Informationspflichtenverordnung geändert wird
Auf Grund des § 19 Abs. 6 und des § 19b Abs. 3 des Pensionskassengesetzes - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2018, wird verordnet:
Die Pensionskassen Informationspflichtenverordnung (PK-InfoV), BGBl. II Nr. 424/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 196/2016, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:
„Allgemeine Informationen
§ 1a. Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten folgende allgemeine Informationen gemäß § 19 Abs. 2a PKG zur Verfügung zu stellen:
- 1. Firma und Ort der Hauptverwaltung, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;
- 2. den Mitgliedstaat, in dem die Pensionskasse zugelassen oder eingetragen ist;
- 3. die für die Pensionskasse zuständige Aufsichtsbehörde;
- 4. die Rechte und Pflichten
a) der Pensionskasse,
b) des Arbeitgebers sowie
c) der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;
- 5. die Grundsätze der Veranlagungspolitik der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
- 6. die Art der von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragenden finanziellen Risiken, insbesondere ob sie Veranlagungsrisiken oder versicherungstechnische Risiken tragen;
- 7. ob und in welchem Ausmaß eine Garantie durch die Pensionskasse vorgesehen ist;
- 8. falls keine Garantie vorgesehen ist, eine entsprechende Klarstellung;
- 9. die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offen stehen;
- 10. die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß § 5 Abs. 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses);
- 11. die Beschreibung etwaiger Wahlrechte gemäß § 12 Abs. 7 PKG (Wechsel in andere VRG oder Sub-VG) und § 12a PKG (Wechsel in eine Sicherheits-VRG);
- 12. für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers gemäß § 5 Z 3 PKG
a) eine Beschreibung der Mechanismen, die Versorgungsansprüche mindern können,
b) eine Darstellung der Performance der jeweiligen VRG oder Sub-VG oder Sicherheits-VRG über die letzten fünf Jahre,
c) die Art der Verwaltungskosten und wie sie bemessen sind.“
2. Im ersten Satz von § 2 Abs. 1 entfällt das Wort „schriftlich“.
3. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. Firma und Ort der Hauptverwaltung, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;“
4. Nach § 2 Abs. 1 Z 16 wird folgende Z 16a eingefügt:
- „16a. das im Pensionskassenvertrag festgelegte Pensionsalter;“
5. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Anwartschaftsberechtigten sind gemäß dem Schlussteil des § 19 Abs. 3 PKG
- 1. über etwaige ausübbare Optionen,
- 2. auf die Möglichkeit einer Anfrage, Informationen gemäß § 25a Abs. 3 PKG (Grundsätze der Veranlagungspolitik) und § 30a Abs. 2 PKG (Jahresabschluss und Lagebericht der Pensionskasse sowie der Rechenschaftsbericht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft) zu erhalten, sowie
- 3. falls anwendbar, auf die Informationen gemäß § 19b PKG (Information vor einem Wechsel)
hinzuweisen.“
6. Dem § 2 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Information gemäß Abs. 1 bis 6 hat die Bezeichnung „Leistungs-/Renteninformation“ zu enthalten. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben.“
7. Im ersten Satz des § 3 Abs. 1 entfällt das Wort „schriftlich“.
8. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. Firma und Ort der Hauptverwaltung, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;“
9. Dem § 3 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) In der Information gemäß Abs. 1 bis 4 sind wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres deutlich hervorzuheben.
(6) Die Leistungsberechtigten sind gemäß § 19 Abs. 4 PKG über jede Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. In der Information sind die Gründe für die Änderung der Pensionsleistung anzugeben.“
10. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:
„Information bei Erreichen des im Pensionskassenvertrag festgelegten Pensionsalters
§ 3a. Die Pensionskasse hat den Anwartschaftsberechtigten bei Erreichen des im Pensionskassenvertrag festgelegten Pensionsalters oder auf Anfrage über die Auszahlungsoptionen gemäß PKG und BPG zu informieren.“
11. § 4 Z 1 lautet:
- „1. Firma und Ort der Hauptverwaltung, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;“
12. In § 4 Z 16 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 17 angefügt:
- „17. Auszahlungsoptionen gemäß PKG und BPG.“
13. § 11 lautet:
„§ 11. (1) Die Informationen gemäß § 1a und §§ 4 bis 10 sind in der in § 1a, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 vorgesehenen Reihenfolge zu gliedern.
(2) Die Informationen gemäß § 2 sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:
- 1. Angaben zur Pensionskasse, zum Arbeitgeber und zum Begünstigten (umfasst Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6);
- 2. Beitrags- und Kapitalwerte sowie erworbene Ansprüche der Begünstigten (umfasst Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 13);
- 3. Voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen (umfasst Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Z 14);
- 4. Performancewerte, Veranlagungsstrategie und Risiken des Begünstigten (umfasst Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 und 16);
- 5. Relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Z 16a bis 18).
(3) Die Informationen gemäß § 3 sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:
- 1. Angaben zur Pensionskasse, zum Arbeitgeber und zum Begünstigten (umfasst Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7);
- 2. Pensionsleistungen (umfasst Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 bis 11 und 14);
- 3. Beitrags- und Kapitalwerte (umfasst Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 12 bis 13);
- 4. Performancewerte, Veranlagungsstrategie und Risiken des Begünstigten (umfasst Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 bis 16);
- 5. Relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 17 bis 18).“
14. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:
„Einrichtungen gemäß § 5 Z 4 PKG
§ 11a. Einrichtungen gemäß § 5 Z 4 PKG haben die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß einzuhalten.“
15. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 1, 2a und 7, § 3 Abs. 1, 5 und 6, § 3a samt Überschrift, § 4 Z 1 und 17, § 11 und § 11a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. § 2 Abs. 1, 2a und 7, § 3 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 11 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2018 sind auf jährliche Kontonachrichten für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.“
Ettl Kumpfmüller
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