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BGBl II 337/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

337. Verordnung: Änderung der Pensionskassen Informationspflichtenverordnung

337. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Pensionskassen Informationspflichtenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 19 Abs. 6 und des § 19b Abs. 3 des Pensionskassengesetzes - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2018, wird verordnet:

Die Pensionskassen Informationspflichtenverordnung (PK-InfoV), BGBl. II Nr. 424/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 196/2016, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

„Allgemeine Informationen

§ 1a. Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten folgende allgemeine Informationen gemäß § 19 Abs. 2a PKG zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. Firma und Ort der Hauptverwaltung, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;
  2. 2. den Mitgliedstaat, in dem die Pensionskasse zugelassen oder eingetragen ist;
  3. 3. die für die Pensionskasse zuständige Aufsichtsbehörde;
  4. 4. die Rechte und Pflichten

    a) der Pensionskasse,

    b) des Arbeitgebers sowie

    c) der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;

  5. 5. die Grundsätze der Veranlagungspolitik der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
  6. 6. die Art der von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragenden finanziellen Risiken, insbesondere ob sie Veranlagungsrisiken oder versicherungstechnische Risiken tragen;
  7. 7. ob und in welchem Ausmaß eine Garantie durch die Pensionskasse vorgesehen ist;
  8. 8. falls keine Garantie vorgesehen ist, eine entsprechende Klarstellung;
  9. 9. die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offen stehen;
  10. 10. die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß § 5 Abs. 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses);
  11. 11. die Beschreibung etwaiger Wahlrechte gemäß § 12 Abs. 7 PKG (Wechsel in andere VRG oder Sub-VG) und § 12a PKG (Wechsel in eine Sicherheits-VRG);
  12. 12. für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers gemäß § 5 Z 3 PKG

    a) eine Beschreibung der Mechanismen, die Versorgungsansprüche mindern können,

    b) eine Darstellung der Performance der jeweiligen VRG oder Sub-VG oder Sicherheits-VRG über die letzten fünf Jahre,

    c) die Art der Verwaltungskosten und wie sie bemessen sind.“

2. Im ersten Satz von § 2 Abs. 1 entfällt das Wort „schriftlich“.

3. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Firma und Ort der Hauptverwaltung, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;“

4. Nach § 2 Abs. 1 Z 16 wird folgende Z 16a eingefügt:

  1. „16a. das im Pensionskassenvertrag festgelegte Pensionsalter;“

5. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Anwartschaftsberechtigten sind gemäß dem Schlussteil des § 19 Abs. 3 PKG

  1. 1. über etwaige ausübbare Optionen,
  2. 2. auf die Möglichkeit einer Anfrage, Informationen gemäß § 25a Abs. 3 PKG (Grundsätze der Veranlagungspolitik) und § 30a Abs. 2 PKG (Jahresabschluss und Lagebericht der Pensionskasse sowie der Rechenschaftsbericht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft) zu erhalten, sowie
  3. 3. falls anwendbar, auf die Informationen gemäß § 19b PKG (Information vor einem Wechsel)

    hinzuweisen.“

6. Dem § 2 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Information gemäß Abs. 1 bis 6 hat die Bezeichnung „Leistungs-/Renteninformation“ zu enthalten. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben.“

7. Im ersten Satz des § 3 Abs. 1 entfällt das Wort „schriftlich“.

8. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Firma und Ort der Hauptverwaltung, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;“

9. Dem § 3 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) In der Information gemäß Abs. 1 bis 4 sind wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres deutlich hervorzuheben.

(6) Die Leistungsberechtigten sind gemäß § 19 Abs. 4 PKG über jede Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. In der Information sind die Gründe für die Änderung der Pensionsleistung anzugeben.“

10. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Information bei Erreichen des im Pensionskassenvertrag festgelegten Pensionsalters

§ 3a. Die Pensionskasse hat den Anwartschaftsberechtigten bei Erreichen des im Pensionskassenvertrag festgelegten Pensionsalters oder auf Anfrage über die Auszahlungsoptionen gemäß PKG und BPG zu informieren.“

11. § 4 Z 1 lautet:

  1. „1. Firma und Ort der Hauptverwaltung, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;“

12. In § 4 Z 16 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 17 angefügt:

  1. „17. Auszahlungsoptionen gemäß PKG und BPG.“

13. § 11 lautet:

§ 11. (1) Die Informationen gemäß § 1a und §§ 4 bis 10 sind in der in § 1a, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 vorgesehenen Reihenfolge zu gliedern.

(2) Die Informationen gemäß § 2 sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:

  1. 1. Angaben zur Pensionskasse, zum Arbeitgeber und zum Begünstigten (umfasst Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6);
  2. 2. Beitrags- und Kapitalwerte sowie erworbene Ansprüche der Begünstigten (umfasst Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 13);
  3. 3. Voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen (umfasst Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Z 14);
  4. 4. Performancewerte, Veranlagungsstrategie und Risiken des Begünstigten (umfasst Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 und 16);
  5. 5. Relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Z 16a bis 18).

(3) Die Informationen gemäß § 3 sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:

  1. 1. Angaben zur Pensionskasse, zum Arbeitgeber und zum Begünstigten (umfasst Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7);
  2. 2. Pensionsleistungen (umfasst Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 bis 11 und 14);
  3. 3. Beitrags- und Kapitalwerte (umfasst Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 12 bis 13);
  4. 4. Performancewerte, Veranlagungsstrategie und Risiken des Begünstigten (umfasst Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 bis 16);
  5. 5. Relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 17 bis 18).“

14. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Einrichtungen gemäß § 5 Z 4 PKG

§ 11a. Einrichtungen gemäß § 5 Z 4 PKG haben die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß einzuhalten.“

15. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 1, 2a und 7, § 3 Abs. 1, 5 und 6, § 3a samt Überschrift, § 4 Z 1 und 17, § 11 und § 11a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. § 2 Abs. 1, 2a und 7, § 3 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 11 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2018 sind auf jährliche Kontonachrichten für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.“

Ettl Kumpfmüller

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