338. Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend Zuordnung, Erstellung und Anpassung von standardisierten Lastprofilen (Lastprofilverordnung 2018 - LPV 2018)
Aufgrund des § 60 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I. Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung legt die Kriterien für die Verpflichtung von Verteilernetzbetreibern zur Erstellung und Zuordnung von standardisierten Lastprofilen sowie den Einbau von Lastprofilzählern fest und regelt die Form der Erstellung und die Anpassung von standardisierten Lastprofilen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1. „Betriebsdruck“ den Druck am Zählpunkt in bar bzw. mbar;
- 2. „Bilanzgruppenkoordinator“ den Betreiber einer Verrechnungsstelle;
- 3. „Einspeisung“ die Menge in Norm-Kubikmeter (Nm3) oder Kilowattstunden (kWh), welche in einem Abrechnungszeitraum eingespeist wird;
- 4. „Jahresverbrauch“ die Menge in Nm3 oder kWh über 365 Tage, die aus dem Verbrauch der letzten Abrechnungszeiträume ermittelt wird;
- 5. „Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;
- 6. „Lastprofilzähler“ ein Messgerät, welches den tatsächlichen Lastgang im Stundenraster erfasst;
- 7. „Norm-Kubikmeter (Nm3)“ die Erdgasmenge, welche im Normzustand den Rauminhalt von einem Kubikmeter ausfüllt;
- 8. „Normzustand“ den Zustand von Erdgas bei einer Temperatur von 0° C (273,15° K) und einem absoluten Druck von 1,01325 bar (101,325 kPa);
- 9. „Verbrauch“ die Menge in Nm3 oder kWh, welche in einem Abrechnungszeitraum verbraucht wird;
- 10. „Verbrauchsaufzeichnungsmessgerät“ ein Messgerät, welches täglich Verbrauchsinformationen übermittelt und auf Kundenwunsch eingebaut wird, sofern die Verwendung eines Lastprofilzählers oder intelligenten Messgerätes aufgrund rechtlicher Vorgaben nicht zwingend vorgesehen ist;
- 11. „Verteilernetzbetreiber“ ein Verteilernetzbetreiber im Sinne des § 7 Z 72 Gaswirtschaftsgesetz 2011 - GWG 2011, BGBl. I. Nr. 107/2011;
- 12. „Zählergröße“ das nach den OIML-Richtlinien R31 und R32 (G-Reihe) der „International Organisation of Legal Metrology“ festgelegte Maß für den minimalen und maximalen Gasdurchfluss in m³/h;
- 13. „Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Gasmenge messtechnisch erfasst und registriert wird.
Kriterien für die Zuordnung von Lastprofilen, Einbau von Lastprofilzählern und Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräten
§ 3. (1) Die Erstellung und Zuordnung der standardisierten Lastprofile sowie der Einbau von Lastprofilzählern und Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräten hat nach einheitlichen und transparenten Kriterien durch die Verteilernetzbetreiber zu erfolgen; dabei sind die Netzbenutzer diskriminierungsfrei im Sinne des § 9 GWG 2011 zu behandeln. Die Verteilernetzbetreiber können sich bei der Erstellung und Überprüfung der standardisierten Lastprofile eines Dritten bedienen. Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, dem Netzbenutzer auf dessen Verlangen in geeigneter Weise bekannt zu geben, welches Lastprofil dem Zählpunkt des Netzbenutzers zugeordnet wurde.
(2) Die Verteilernetzbetreiber haben für Zählpunkte von Netzbenutzern standardisierte Lastprofile zu erstellen und den Netzbenutzern zuzuordnen, sofern an den Zählpunkten folgende Kriterien erfüllt sind:
- 1. Betriebsdruck unter 100 mbar und
- 2. Jahresverbrauch am Zählpunkt kleiner als 400.000 kWh und
- 3. Zählergröße kleiner als G 100 bzw. sofern keine G-Reihe vorhanden ist ein maximal zulässiger Gasdurchfluss kleiner oder gleich 100 m³/h.
(3) Sind die in Abs. 2 angeführten Kriterien nicht erfüllt, ist vom Verteilernetzbetreiber ein Lastprofilzähler gegen angemessenen Aufwandersatz einzubauen und die Netznutzungsentgelte nach leistungsgemesssenen Engelten entsprechend der gemäß § 70 GWG 2011 erlassenen Verordnung zu verrechnen.
(4) Für Anlagen, in denen ein Lastprofilzähler eingebaut wurde, ist dieser vom Verteilernetzbetreiber auszubauen, wenn die Kriterien in Abs. 2 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt sind. Für Anlagen, in denen trotz Erfüllung der Kriterien gemäß Abs. 2 auf Verlangen des Netzbenutzers das Messgerät in der Anlage verbleiben soll, gilt Abs. 5.
(5) Die Verteilernetzbetreiber haben einem Netzbenutzer, dem auf Grund der Zuordnungskriterien ein standardisiertes Lastprofil zuzuordnen ist, auf dessen Verlangen gegen angemessenen Aufwandersatz ein Verbrauchsaufzeichnungsmessgerät einzubauen. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung der Netznutzungsentgelte nach nicht leistungsgemessenen Entgelten entsprechend der gemäß § 70 GWG 2011 erlassenen Verordnung.
Form der Erstellung und Veröffentlichung der standardisierten Lastprofile
§ 4. (1) Die Lastprofile haben den tatsächlichen Lastgang der Netzbenutzer, insbesondere durch Messung festgestellter Lastgänge bei Gruppen von Netzbenutzern, die ein gleichartiges Verbrauchsverhalten aufweisen, bestmöglich wiederzugeben.
(2) Die standardisierten Lastprofile und deren Zuordnungskriterien sind in elektronischer Form zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator zur Verwaltung zu übermitteln und bei der E-Control anzuzeigen. Der Bilanzgruppenkoordinator hat die standardisierten Lastprofile und deren Zuordnungskriterien in der jeweils gültigen Fassung im Internet zu veröffentlichen. Der Übermittlung an den Bilanzgruppenkoordinator und die E-Control ist eine für die Veröffentlichung im Internet geeignete Dokumentation über die Art der Erstellung (analytisches oder synthetisches Verfahren) sowie der Methodik der Abrechnung anhand eines Musterbeispiels anzuschließen.
(3) Die Verteilernetzbetreiber haben dem Bilanzgruppenkoordinator die zu den jeweiligen Messstellen der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) zugeordneten Orte in elektronischer Form unter Angabe von Postleitzahl, Name des Ortes sowie der zugehörigen Messstelle bekannt zu geben. In Fällen von örtlichen Überschneidungen haben sich die betroffenen Verteilernetzbetreiber auf eine Messstelle der ZAMG zu einigen. Der Bilanzgruppenkoordinator hat diese Daten im Internet zu veröffentlichen.
Überprüfung der standardisierten Lastprofile
§ 5. (1) Um allen Netzbenutzern gemäß § 3 Abs. 2 standardisierte Lastprofile zuweisen zu können und um das Verbrauchsverhalten bestmöglich wiederzugeben, sind von den Verteilernetzbetreibern laufend geeignete Kontrollen zur Überprüfung der eingesetzten standardisierten Lastprofile durchzuführen. Die Ergebnisse sind der E-Control alle fünf Jahre jeweils zum 1. Oktober in elektronischer Form zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die E-Control stellt fest, ob ein Anpassungsbedarf der standardisierten Lastprofile besteht, wobei sie sich des Sachverstandes eines unabhängigen Dritten bedienen kann (§ 36 Abs. 2 Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010).
Anpassung der standardisierten Lastprofile
§ 6. Wird ein Anpassungsbedarf festgestellt, so sind die Verteilernetzbetreiber verpflichtet, die standardisierten Lastprofile zum darauf folgenden 1. April bzw. 1. Oktober anzupassen.
Inkrafttreten
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2019 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Lastprofilverordnung 2006, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. Dezember 2006, in der Fassung der Lastprofilverordnungs-Novelle 2008 (LP-VO-Novelle 2008), Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. Jänner 2008, außer Kraft.
(3) Erstmals sind die Ergebnisse der Überprüfung der standardisierten Lastprofile gemäß § 5 Abs 1 der E-Control zum 1. Oktober 2021 in elektronischer Form zur Kenntnis zu bringen.
Urbantschitsch Eigenbauer
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