335. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kapitalpuffer-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 23c Abs. 5 und des § 23d Abs. 3 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2018, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Die Kapitalpuffer-Verordnung - KP-V, BGBl. II Nr. 435/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 357/2017, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach der Wortfolge „Richtlinie 2013/36/EU “ die Wortfolge „über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43,“ eingefügt.
2. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „2015/62, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37“ durch die Wortfolge „2018/405, ABl. Nr. L 74 vom 16.03.2018 S. 3“ ersetzt.
3. Am Ende von § 3 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:
- „9. Sonstige nicht abgedeckte systemische Risiken: Langfristige, nicht zyklische systemische Risiken gemäß § 2 Z 41 BWG, die nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind, die nicht hinreichend sicher durch andere Maßnahmen nach dem BWG oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausgenommen nach den Art. 458 und 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, vermindert oder abgewehrt werden können, und bei denen es sich nicht um systemische Verwundbarkeit gemäß Z 7 oder systemisches Klumpenrisiko gemäß Z 8 handelt.“
4. In § 7 Abs. 1 Z 1 wird die Bezeichnung „Promontoria Sacher Holding“ durch die Bezeichnung „BAWAG Group AG“ ersetzt.
5. In § 7 Abs. 1 Z 12 wird nach dem Verweis „§ 30a BWG“ die Wortfolge „auf Basis der konsolidierten Lage des Volksbanken-Verbundes“ eingefügt.
6. Der Einleitungssatz von § 7 Abs. 2 lautet:
„Die Kapitalpuffer-Quote für das systemische Klumpenrisiko und die sonstigen nicht abgedeckten systemischen Risiken beträgt nach Maßgabe von Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis:“
7. § 7a lautet:
„§ 7a. Für die Zwecke des § 23c Abs. 5 BWG ist die Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute
- 1. für die in § 7b Abs. 1 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in § 7b Abs. 1 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag;
- 2. für die in § 7b Abs. 2 genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in § 7b Abs. 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.
Institute, die sowohl in § 7b Abs. 1 als auch in § 7b Abs. 2 genannt werden, haben die Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Z 1 und auf Einzelbasis gemäß Z 2 einzuhalten.“
8. § 7b lautet:
„§ 7b. (1) Die Kapitalpuffer-Quote für Systemrelevante Institute beträgt nach Maßgabe von Art. 131 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis:
- 1. für die Erste Group Bank AG 2%;
- 2. für die Raiffeisen Bank International AG 2%;
- 3. für die UniCredit Bank Austria AG 2% vor Berücksichtigung von § 23c Abs. 8 BWG;
- 4. für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der BAWAG Group AG 1%;
- 5. für die RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung 1%;
- 6. für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der Raiffeisenbankengruppe OÖ Verbund eGen 1%;
- 7. für die VOLKSBANK WIEN AG in ihrer Funktion als Zentralorganisation gemäß § 30a BWG auf Basis der konsolidierten Lage des Volksbanken-Verbundes 1%.
(2) Die Kapitalpuffer-Quote für Systemrelevante Institute beträgt nach Maßgabe von Art. 131 der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis:
- 1. für die Erste Group Bank AG 2%;
- 2. für die Raiffeisen Bank International AG 2%;
- 3. für die UniCredit Bank Austria AG 2% vor Berücksichtigung von § 23c Abs. 8 BWG;
- 4. für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft 1%;
- 5. für die RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG 1%;
- 6. für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft 1%;
- 7. für die Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG 1%.“
9. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Z 8 und 9, § 7 Abs. 1 Z 1 und 12, § 7 Abs. 2, § 7a, § 7b und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 335/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
10. § 11 lautet:
„§ 11. Die in § 7b Abs. 1 Z 7 und § 7b Abs. 2 Z 7 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegte Quote ist für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2019 mit 0,5% begrenzt.“
Ettl Kumpfmüller
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