334. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013 und die FMA-Incoming-Plattformverordnung geändert werden
Auf Grund des § 21e Abs. 5 und des § 36a des Pensionskassengesetzes - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2018, wird verordnet:
Artikel 1
Die Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013, BGBl. II Nr. 436/2013, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindestgliederung und
-inhalt des Prüfaktuar-Prüfberichtes gemäß § 21e Abs. 5 PKG (Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung - PAktPBV)“.
2. In § 1 Abs. 1 wird der Verweis „§ 21 Abs. 8 PKG“ durch den Verweis „§ 21e Abs. 5 PKG“ ersetzt.
3. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Dem Prüfbericht gemäß Abs. 1 ist eine Untergliederung gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 2 zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 (FJMV 2019), BGBl. II Nr. 333/2018, nach Maßgabe von Abs. 3 anzuschließen.“
4. In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012 - FJMV 2012, BGBl. II Nr. 358/2012,“ durch die Abkürzung „FJMV 2019“ ersetzt.
5. § 1 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Prüfbericht gemäß Abs. 1, die Untergliederung gemäß Abs. 2 und der Prüfbericht gemäß § 10 Abs. 1 sind der FMA konform zum PDF/A2-Format nach Maßgabe der von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) herausgegebenen Norm ISO 19005-2-2011 auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die PDF-Dokumente sind ohne Einschränkungen der Funktionalität zu übermitteln.“
6. In § 2 Z 3 wird der Verweis „§ 21 Abs. 7 PKG“ durch den Verweis „§ 21e Abs. 4 PKG“ ersetzt.
7. In § 7 Abs. 3 Z 4 werden das Wort „Ob“ durch das Wort „ob“ und der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; dem § 7 Abs. 3 werden die folgenden Z 5 und 6 angefügt:
- „5. ob die Zeichnungs- und Annahmepolitik der Pensionskasse gemäß § 21e Abs. 3 Z 5 PKG, sofern sie über eine solche verfügt, angemessen ist;
- 6. ob bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen angemessene Methoden, Basismodelle und zu diesem Zweck zugrunde gelegte Annahmen verwendet wurden und ob die Annahmen einem Vergleich mit Erfahrungswerten standhalten.“
8. In § 9 Abs. 2 wird der Verweis „§ 21 Abs. 6 PKG“ durch den Verweis „§ 21e Abs. 3 PKG“ ersetzt.
9. Nach § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist zu berichten.“
10. In § 9 Abs. 4 wird der Verweis „§ 21 Abs. 9 PKG“ durch den Verweis „§ 21 Abs. 4 PKG“ ersetzt.
11. Nach § 10 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
- „3a. die Erläuterung hinsichtlich der Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;“
12. § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; § 11 wird der folgende Abs. 2 angefügt:
„(2) Der Titel, § 1 Abs. 1 bis 3 und 5, § 2 Z 3, § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6, § 9 Abs. 2, 2a und 4, § 10 Abs. 2 Z 3a und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 334/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind erstmalig auf den Prüfbericht gemäß § 1 Abs. 1, die Untergliederung gemäß § 1 Abs. 2 und den Prüfbericht gemäß § 10 Abs. 1 über das Geschäftsjahr 2019 anzuwenden.“
Artikel 2
Die FMA-Incoming-Plattformverordnung - FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 219/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 7 lautet:
- „7. § 6a Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 7, § 11f Abs. 3, § 11h Abs. 4, § 12 Abs. 5, § 12a Abs. 1 Z 6, § 21e Abs. 5, § 22a Abs. 4, § 26 Abs. 1, § 30a Abs. 1 und 1a, § 31 Abs. 2, § 33b Abs. 1 und 2 sowie § 36 Abs. 1 und 2 des Pensionskassengesetzes - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2018;“
2. Dem § 3 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 1 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 334/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Ettl Kumpfmüller
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