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BGBl II 357/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

357. Verordnung: Änderung der Kapitalpuffer-Verordnung

357. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kapitalpuffer-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 23c Abs. 5 und des § 23d Abs. 3 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2017, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Kapitalpuffer-Verordnung - KP-V, BGBl. II Nr. 435/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 6 lautet:

§ 6. Für die Zwecke des § 23d Abs. 3 Z 1 und 2 BWG ist die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer

  1. 1. für die in § 7 Abs. 1 und 2 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der Gesamtsumme der in § 7 Abs. 1 und 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quoten mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag;
  2. 2. für die in § 7 Abs. 3 und 4 genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der Gesamtsumme der in § 7 Abs. 3 und 4 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quoten mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.

    Institute, die sowohl in § 7 Abs. 1 und 2 als auch in § 7 Abs. 3 und 4 genannt werden, haben die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Z 1 und auf Einzelbasis gemäß Z 2 einzuhalten.“

2. In § 7 Abs. 1 wird nach dem Verweis „Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU “ die Wortfolge „auf konsolidierter Basis“ eingefügt.

3. In § 7 Abs. 1 Z 3 wird die Bezeichnung „HYPO NOE Gruppe Bank AG“ durch die Bezeichnung „HYPO NOE Landesbank für Niederösterreich und Wien AG“ ersetzt.

4. In § 7 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „auf Basis der konsolidierten Lage der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung“.

5. § 7 Abs. 1 Z 7 entfällt.

6. In § 7 Abs. 1 Z 8 entfällt die Wortfolge „RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG auf Basis der konsolidierten Lage der“.

7. In § 7 Abs. 1 Z 11 wird die Wortfolge „Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der Vorarlberger Landesbank-Holding“ durch die Bezeichnung „Hypo Vorarlberg Bank AG“ ersetzt.

8. In § 7 Abs. 1 Z 11 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 angefügt:

  1. „12. für die VOLKSBANK WIEN AG in ihrer Funktion als Zentralorganisation gemäß § 30a BWG 1%.“

9. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „nach Maßgabe von Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU beträgt“ durch die Wortfolge „beträgt nach Maßgabe von Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis“ ersetzt.

10. § 7 Abs. 2 Z 3 entfällt.

11. In § 7 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. für die DenizBank AG 1%.“

12. Nach § 7 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Kapitalpuffer-Quote für die systemische Verwundbarkeit beträgt nach Maßgabe von Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis:

  1. 1. für die Erste Group Bank AG 1%;
  2. 2. für die Raiffeisen Bank International AG 1%;
  3. 3. für die RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung 1%;
  4. 4. für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft 1%;
  5. 5. für die UniCredit Bank Austria AG 1%.

(4) Die Kapitalpuffer-Quote für das systemische Klumpenrisiko beträgt nach Maßgabe von Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis:

  1. 1. für die DenizBank AG 1%;
  2. 2. für die Erste Group Bank AG 1%;
  3. 3. für die Raiffeisen Bank International AG 1%;
  4. 4. für die Sberbank Europe AG 1%.“

13. § 7b Z 3 entfällt.

14. In § 7b Z 6 entfällt die Wortfolge „RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG auf Basis der konsolidierten Lage der“.

15. Die Überschrift des § 9 lautet:

„In- und Außerkrafttreten“

16. Nach § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 6, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 3, 4, 8, 11 und 12, Abs. 2, § 7 Abs. 2 Z 5 und 6, Abs. 3 und 4, § 7b Z 6 und § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 Z 3 sowie § 7b Z 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.“

17. § 10 lautet:

§ 10. (1) Für Kreditinstitute, die gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigt werden, sind unbeschadet Abs. 2 die Gesamtsummen der in § 7 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 und 4 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quoten für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2018 mit 1% begrenzt.

(2) Für die VOLKSBANK WIEN AG ist die in § 7 Abs. 1 Z 12 festgelegte Quote für den Zeitraum

1. vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2018 mit 0,25%,

2. vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2019 mit 0,5%

begrenzt.“

Ettl Kumpfmüller

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