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BGBl II 330/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

330. Verordnung: Änderung der Quartalsmeldeverordnung 2012

330. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Quartalsmeldeverordnung 2012 geändert wird

Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Pensionskassengesetzes - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2018, wird verordnet:

Die Quartalsmeldeverordnung 2012 - QMV 2012, BGBl. II Nr. 417/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 383/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Pensionskassen haben gemäß § 36 Abs. 2 PKG binnen vier Wochen nach den Meldestichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einen Quartalsausweis zu übermitteln, der Folgendes beinhaltet:

  1. 1. einen Vermögensausweis je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG), je Subveranlagungsgemeinschaft (Sub-VG) und je Sicherheits-VRG gemäß Anlage 1,
  2. 2. eine Auflistung der Vermögenswerte, die insbesondere nähere Angaben zu Emittenten, Vermögenswertkategorien samt Unterkategorien, die Bewertung und Merkmale der Vermögenswerte und eine Durchrechnung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 beinhaltet,
  3. 3. einen Ausweis über die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten je VRG, je Sub-VG und je Sicherheits-VRG gemäß Anlage 2.“

2. § 2 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Vermögenswerte sind unter Beachtung des § 23 PKG auszuweisen; abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) gemäß § 73 InvFG 2011 sind gemäß § 3 auszuweisen.

(2) Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF sind im Sinne des § 25 Abs. 4 Z 4 PKG auf die Veranlagungskategorien gemäß Anlage 1 sowie nach Land, Währung und Vermögenswertkategorie (Complementary Identification Code - CIC) aufzuteilen (Durchrechnung). Dabei sind weitere Durchrechnungen vorzunehmen, bis jeder Vermögenswert ausschließlich einer Veranlagungskategorie gemäß Anlage 1 sowie einem Land, einer Währung und einer Vermögenswertkategorie zugeordnet werden kann.“

3. In § 2 Abs. 3 wird der Begriff „Kategorie“ durch die Wortfolge „Veranlagungskategorie gemäß Anlage 1“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „oder andere Sondervermögen im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011“ durch die Wortfolge „, Immobilienfonds oder AIF“ ersetzt und die Wortfolge „für die Berechnung der in § 25 PKG angeführten Veranlagungsgrenzen“ entfällt.

5. §§ 4 und 5 samt Überschriften lauten:

„Überprüfung der Veranlagungsvorschriften

§ 4. Die Überprüfung der Veranlagungsvorschrift gemäß § 25 Abs. 2 PKG hat je VRG, Sub-VG und Sicherheits-VRG nach Durchrechnung zu erfolgen; § 2 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Dokumentation

§ 5. (1) Die herangezogenen Informationen und Bewertungen für die Aufteilung gemäß § 2 Abs. 2 sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

(2) Im Fall einer vereinfachenden Aufteilung gemäß § 2 Abs. 3 ist diese nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.“

6. § 6 lautet:

§ 6. Der Quartalsausweis gemäß § 36 Abs. 2 PKG ist in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaus einzuhalten.“

7. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1, § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 2, §§ 4 und 5 samt Überschriften, und § 6 sowie die Bezeichnungen und Überschriften von Anlage 1 und Anlage 2, Positionsnummern 140 und 864 der Anlage 1, die Tabellenüberschrift und die Positionsnummern 310, 320 und 300 der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 330/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2019 anzuwenden.“

8. Die Bezeichnung und Überschrift der Anlage 1 lautet:

„Anlage 1

zu § 1 Z 1

Vermögensausweis

(Formblatt Nr. 800)“

9. Nach Positionsnummer 130 wird die folgende Positionsnummer 140 eingefügt:

„140

 

Kreditfinanzierung“

10. Nach Positionsnummer 863 wird folgende Positionsnummer 864 angefügt:

„864

 

Hievon: Veranlagung in Infrastrukturen“

11. Die Bezeichnung und Überschrift der Anlage 2 lautet:

„Anlage 2

zu § 1 Z 3

Ausweis über die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

(Formblatt Nr. 900)“

12. In der Tabellenüberschrift der Anlage 2 wird der Begriff „Veranlagungskategorie“ durch den Begriff „Bezeichnung“ ersetzt.

13. Positionen 210, 220 und 200 werden durch folgende Positionen 310, 320 und 300 ersetzt:

„310

 

Anwartschaftsberechtigte - konsortialgeführt

320

 

Leistungsberechtigte - konsortialgeführt

300

 

Anwartschafts- und Leistungsberechtigte - konsortialgeführt“

Ettl Kumpfmüller

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