182. Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Übermittlung von Meldedaten an die Oesterreichische Nationalbank unter Anwendung eines Datenmodells (Datenmodellverordnung 2018)
Auf Grund des § 44d des Nationalbankgesetzes 1984 - NBG, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:
Abschnitt 1 Datenmodell
§ 1 Verpflichtung zur Verwendung des technischen Meldeformats der OeNB
Die Erstattung der Meldungen, die auf Basis der in den Abschnitten 2 bis 7 dieser Verordnung angeführten Regelungen von den Meldepflichtigen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln sind, hat mittels dem durch diese Verordnung vorgegebenen technischen Meldeformat (Datenmodell), entsprechend den in den Beilagen hinsichtlich Inhalt und Detaillierungsgrad definierten Vorgaben zu erfolgen.
Das Datenmodell ist ein technisches Meldeformat, das die Erhebung von Meldedaten auf der Basis von Einzelgeschäften ermöglicht, die durch beschreibende Attribute in einer vieldimensionalen Datenmatrix abgebildet werden.
Die Meldungen auf Grund dieser Verordnung sind elektronisch an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten und entsprechend den in den Beilagen (Schaubildern) vorgegebenen Geschäftsarten (Meldekonzepten), Attributen und Wertarten zu gliedern.
Abschnitt 2 Meldungen zu Krediten
§ 2 Meldepflichten
Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Kreditdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 3 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:
- Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33), ABl. L 297 vom 7.11.2013, in der Fassung der Novelle EZB/2014/51, ABl. L 366 vom 20.12.2014 - im Folgenden EZB-Monetärstatistik-VO
- Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2013/34), ABl. L 297 vom 7.11.2013, in der Fassung der Novelle EZB/2014/30, ABl. L 205 vom 12. Juli 2014 - im Folgenden EZB-Zinssatzstatistik-VO
- Meldeverordnung der Oesterreichische Nationalbank ZABIL 1/2013 betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 19. April 2013, in der Fassung der Novelle ZABIL 1/2016, BGBl. II Nr. 10/2016 - im Folgenden ZABIL-VO - hinsichtlich der gemäß Abschnitt 4.3 i.V.m. Anlage 14 und Anlage 15 jener Verordnung zu meldenden zusätzlichen Datenfelder
- Verordnung der Oesterreichische Nationalbank betreffend die Erfassung von Kredit- und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken, BGBl. II Nr. 183/2018 - im Folgenden FinStab-VO 2018 - hinsichtlich der Meldeverpflichtungen nach den §§ 4 und 7 jener Verordnung.
§ 3 Meldepflichtige
Kreditdaten sind von in Österreich gebietsansässigen, Einlagen entgegennehmenden Unternehmen gemäß Artikel 1 lit. a Z 2 sublit. a der EZB-Monetärstatistik-VO - im Folgenden MFI - zu melden.
§ 4 Gliederung der Meldungen
Meldepflichtige gemäß § 3 haben die Meldungen von Kreditdaten entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einem der in lit. a und b angeführten Melderkreise einerseits und zu einem der in lit. c bis f angeführten Melderkreise anderseits nach einem oder mehreren der in lit. a bis f angeführten Kredit-Cubes zu erstatten:
a) Sofern Meldepflichtige nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa1 (Kredit-Cube MONSTAT) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
b) Sofern Meldepflichtige zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa2 (Kredit-Cube MONSTAT und ZINSSTAT) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
c) Sofern Meldepflichtige gemäß § 7 der FinStab-VO 2018 und nicht auch gemäß § 4 der FinStab-VO 2018 meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa3 (Kredit-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität ohne Länderrisiko) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
d) Sofern Meldepflichtige gemäß § 4 und § 7 der FinStab-VO 2018 meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa4 (Kredit-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
e) Sofern Meldepflichtige gemäß § 7 der FinStab-VO 2018 und nicht auch gemäß § 4 der FinStab-VO 2018 meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa5 (Kredit-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität ohne Länderrisiko) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
f) Sofern Meldepflichtige gemäß § 4 und § 7 der FinStab-VO 2018 meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa6 (Kredit-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
Abschnitt 3 Meldung zu Einlagen und Sachkonten
§ 5 Meldepflichten
Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Daten zu Einlagen und Sachkonten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 6 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:
- EZB-Monetärstatistik-VO
- EZB-Zinssatzstatistik-VO
- ZABIL-VO hinsichtlich der gemäß Abschnitt 4.3 i.V.m. Anlage 14 und Anlage 15 jener Verordnung zu meldenden zusätzlichen Datenfelder
- FinStab-VO 2018 hinsichtlich der Meldeverpflichtungen nach den §§ 4 und 7 jener Verordnung.
§ 6 Meldepflichtige
Daten zu Einlagen und Sachkonten sind von in Österreich gebietsansässigen MFIs (Einlagen entgegennehmende Unternehmen gemäß Artikel 1 lit. a Z 2 sublit. a der EZB-Monetärstatistik-VO) zu melden.
§ 7 Gliederung der Meldungen
Meldepflichtige gemäß § 6 haben die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einem der in lit. a und b angeführten Melderkreise einerseits und zu einem der in lit. c bis f angeführten Melderkreise anderseits nach einem oder mehreren der in lit. a bis f angeführten Einlagen- und Sachkonten-Cubes zu erstatten:
a) Sofern Meldepflichtige nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab1 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
b) Sofern Meldepflichtige zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab2 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT und ZINSSTAT) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
c) Sofern Meldepflichtige gemäß § 7 der FinStab-VO 2018 und nicht auch gemäß § 4 der FinStab-VO 2018 meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab3 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität ohne Länderrisiko) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
d) Sofern Meldepflichtige gemäß § 4 und § 7 der FinStab-VO 2018 meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab4 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
e) Sofern Meldepflichtige gemäß § 7 der FinStab-VO 2018 und nicht auch gemäß § 4 der FinStab-VO 2018 meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab5 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität ohne Länderrisiko) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
f) Sofern Meldepflichtige gemäß § 4 und § 7 der FinStab-VO 2018 meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab6 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
Abschnitt 4 Wertpapiermeldungen
§ 8 Meldepflichten
Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Wertpapierdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 9 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:
- EZB-Monetärstatistik-VO
- Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24), ABl. L 305 vom 1.11.2012, in der Fassung der Novelle EZB/2018/7, ABl. L 62 vom 5. März 2018 - im Folgenden SHS-VO
- ZABIL-VO hinsichtlich der gemäß Abschnitt 3.1. jener Verordnung zu meldenden Wertpapier-Depotmeldung für inländische Depotführer hinsichtlich der Depotgruppen D 01 und D 02.
- FinStab-VO 2018 hinsichtlich der Meldeverpflichtungen nach den §§ 4 und 7 jener Verordnung.
§ 9 Meldepflichtige
Wertpapierdaten sind von in Österreich gebietsansässigen MFIs (Einlagen entgegennehmenden Unternehmen gemäß Artikel 1 lit. a Z 2 sublit. a der EZB-Monetärstatistik-VO) zu melden.
§ 10 Gliederung der Meldungen
Meldepflichtige gemäß § 9 haben die Meldungen von Wertpapierdaten mittels des in lit. a angeführten Wertpapier-Cubes sowie - bei Zugehörigkeit zu einem in lit. b und c angeführten Melderkreis - zusätzlich mittels des entsprechenden Wertpapier-Cubes gemäß lit. b oder lit. c zu erstatten:
a) Meldepflichtige haben die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend den in Beilage Ac1 (Wertpapier-Cube MONSTAT) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
b) Sofern Meldepflichtige gemäß § 7 der FinStab-VO 2018 und nicht auch gemäß § 4 der FinStab-VO 2018 meldepflichtig sind, haben sie die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend den in Beilage Ac2 (Wertpapier-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität ohne Länderrisiko) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
c) Sofern Meldepflichtige gemäß § 4 und § 7 der FinStab-VO 2018 meldepflichtig sind, haben sie die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend den in Beilage Ac3 (Wertpapier-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
Abschnitt 5 Meldung von Prüf- und Kontrollwerten
§ 11 Meldepflichten
Zusätzlich zu den in den Abschnitten 2 bis 4 angeführten Meldungen haben die in § 12 angeführten Meldepflichtigen zur Erreichung der Meldezwecke Prüf- und Kontrollwerte an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
§ 12 Meldepflichtige
Prüf- und Kontrollwerte sind von in Österreich gebietsansässigen MFIs (Einlagen entgegennehmende Unternehmen gemäß Artikel 1 lit. a Z 2 sublit. a der EZB-Monetärstatistik-VO) zu melden.
§ 13 Gliederung der Meldungen
a) Meldepflichtige gemäß § 12 haben die Meldungen von Prüf- und Kontrollwerten entsprechend der Beilage Ad1 (EZB-PKW-Cube) zu gliedern.
b) Meldepflichtige gemäß § 12, sofern sie Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, haben die Meldungen von Prüf- und Kontrollwerten zusätzlich entsprechend der Beilage Ad2 (EZB-FMS-PKW-Cube) zu gliedern.
Abschnitt 6 Granulare Kreditdaten
§ 14 Meldepflichten
Die Verpflichtung zur Meldungslegung von granularen Kreditdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 15 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:
- Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen zur Erhebung granularer Kreditdaten (Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 - GKE-V 2018) vom 5. Juli 2018, BGBl. II Nr. 170/2018
- Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. L 144 vom 1.6.2016 - im Folgenden AnaCredit-Verordnung.
- Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/867 der EZB vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), BGBl. II Nr. 349/2017 - im Folgenden AnaCredit-Begleitverordnung.
§ 15 Meldepflichtige
Meldepflichtig nach diesem Abschnitt der Verordnung sind in Österreich gebietsansässige CRR-Kreditinstitute, Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG - im Folgenden CRR-Kreditinstitute -, CRR-Finanzinstitute und Zweigstellen von CRR-Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG- im Folgenden CRR-Finanzinstitute.
§ 16 Gliederung der Meldungen
a) CRR-Kreditinstitute, die nicht unter die Ausnahmeregelung gemäß § 9 AnaCredit-Begleitverordnung fallen, haben die Meldungen nach den Beilagen B1 (Instrument-, Finanz- und Sicherheitendaten CRR-Kreditinstitute größer als 2%) und B2 (Bilanz- und Risikodaten CRR-Kreditinstitute größer als 2%) zu melden. Sofern ein meldepflichtiges Institut unter die Ausnahmeregelung gemäß § 9 AnaCredit-Begleitverordnung fällt, sind die Beilagen B3 (Instrument-, Finanz- und Sicherheitendaten CRR-Kreditinstitute kleiner als 2%) und B4 (Bilanz- und Risikodaten CRR-Kreditinstitute kleiner als 2%) zu melden.
b) CRR-Finanzinstitute haben die Meldungen nach den Beilagen B5 (Instrument-, Finanz- und Sicherheitendaten CRR-Finanzinstitute) und B6 (Bilanz- und Risikodaten CRR-Finanzinstitute) zu melden.
c) Sofern die in den Beilagen B1 bis B6 verwendeten Attribute in Beilage B7 angeführt sind, sind die dort angegebenen Code-Ausprägungen zu verwenden.
Abschnitt 7 SHSG und Verbriefungsmeldung konsolidiert
§ 17 Meldepflichten
Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Wertpapierdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 18 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:
- SHS-VO
- GKE-VO 2018 der FMA
§ 18 Meldepflichtige
Daten zu Wertpapieren gemäß diesem Abschnitt sind von den in Österreich gebietsansässigen
a) Spitzeninstituten signifikanter Bankengruppen, das sind Spitzeninstitute der Bankengruppen, die vom EZB-Rat gemäß SHS-Verordnung als berichtende Gruppen benannt sind, und von
b) sonstigen übergeordneten Kreditinstituten gemäß § 30 Abs. 5 BWG und der Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG
auf Ebene der Kreditinstitutsgruppe gem. § 30 BWG bzw. dem Kreditinstitute-Verbund gem. §30a BWG zu erstatten.
§ 19 Gliederung der Meldungen
a) Meldepflichtige gemäß § 18 lit. a haben die Meldungen von Wertpapierdaten, sofern sie nach UGB bilanzieren, entsprechend der Beilage C1 (SHSG und Verbriefungen - Spitzeninstitute signifikanter Bankengruppen (UGB-Konzern)), sofern sie nach IFRS bilanzieren entsprechend der Beilage C2 (SHSG und Verbriefungen - Spitzeninstitute signifikanter Bankengruppen (IFRS-Konzern)) zu gliedern.
b) Meldepflichtige gemäß § 18 lit. b haben die Meldungen von Wertpapierdaten, sofern sie nach UGB bilanzieren, entsprechend der Beilage C3 (Verbriefungen - Sonstige übergeordnete Kreditinstitute (UGB-Konzern)), sofern sie nach IFRS bilanzieren entsprechend der Beilage C4 (Verbriefungen - Sonstige übergeordnete Kreditinstitute (IFRS-Konzern)) zu gliedern.
c) Sofern die in den Beilagen C1 bis C4 verwendeten Attribute in Beilage C5 angeführt sind, sind die dort angegebenen Code-Ausprägungen zu verwenden.
Abschnitt 8 Allgemeine Bestimmungen
§ 20 Meldestichtage
a) Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 4 lit. a und b, § 7 lit. a und b, § 10 lit. a sowie § 13 lit. a ist der jeweilige Monatsultimo.
b) Die Meldestichtage für die Meldungen gemäß § 4 lit. c bis f, § 7 lit. c bis f, § 10 lit. b und c sowie § 13 lit. b sind der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.
c) Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 16, Beilagen B1, B3 und B5 ist der jeweilige Monatsultimo. Für die Meldungen gemäß § 16, Beilagen B2, B4 und B6 sind Meldestichtage der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.
d) Meldestichtage für die Meldungen gemäß § 19 sind der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.
§ 21 Meldefristen
a) Die Meldungen gemäß § 4 lit. a und b, § 7 lit. a und b, § 10 lit. a sowie § 13 lit. a sind spätestens 10 Bankarbeitstage nach dem jeweiligen Meldestichtag an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
b) Die Meldungen gemäß § 4 lit. c bis f, § 7 lit. c bis f, § 10 lit. b und c sowie § 13 lit. b sind spätestens 20 Bankarbeitstage nach dem jeweiligen Meldestichtag an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
c) Die Meldungen gemäß § 16, Beilagen B1, B3, B5 sind spätestens 16 Bankarbeitstage nach dem jeweiligen Meldestichtag an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
d) Die Meldungen gemäß § 16, Beilagen B2, B4, B6 sind spätestens zum jeweils auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
e) Die Meldungen gemäß § 19 sind spätestens zum jeweils auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
§ 22 Code-Ausprägungen zu den Abschnitten 2 bis 5
Sofern die in den Beilagen Aa1 bis Ad2 verwendeten Attribute in Beilage Ae angeführt sind, sind die dort angegebenen Code-Ausprägungen zu verwenden.
§ 23 Technische Spezifikationen
Weiter ausführende technische Spezifikationen und Auslegungsfragen werden gemäß § 44d Abs. 2 NBG auf der Homepage der Oesterreichische Nationalbank unter www.oenb.at veröffentlicht.
§ 24 Inkrafttreten
Die gegenständliche Verordnung tritt am 1. September 2018 in Kraft.
Meldungen gemäß den Abschnitten 2 bis 5 sind erstmals zum Meldestichtag 31. Dezember 2018 zu erstatten. Meldungen gemäß den Abschnitten 6 und 7 sind erstmals zum Meldestichtag 30. September 2018 zu erstatten.
Die Verordnung der Oesterreichische Nationalbank betreffend die Übermittlung von Meldedaten an die Oesterreichische Nationalbank unter Anwendung eines Datenmodells (Datenmodellverordnung 2016), BGBl. II Nr. 138/2016, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Meldungen zu den Abschnitten 2 bis 5 der Datenmodellverordnung BGBl. II Nr. 138/2016 sind für monatliche Meldungen letztmals zum Meldestichtag 30. November 2018 und für quartalsweise Meldungen letztmals zum Meldestichtag 30. September 2018 zu erstatten.
Anlage 1
Nowotny Ittner
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