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BGBl II 181/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

181. Verordnung: Festlegung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung an der zweijährigen Forstfachschule und Aufhebung der 5. Land- und forstwirtschaftlichen Lehrverpflichtungs-Verordnung

181. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der das Ausmaß der Lehrverpflichtung an der zweijährigen Forstfachschule festgelegt und die 5. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung aufgehoben wird

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer (Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz), BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird verordnet:

Artikel 1

Ausmaß der Lehrverpflichtung an der zweijährigen Forstfachschule

§ 1. Die in der Anlage zu Art. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der der Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule erlassen wird, die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit welcher ein Lehrplan für die Forstfachschule erlassen wird, aufgehoben wird und die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend den Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule geändert wird und die Lehrpläne für den Religionsunterricht bekanntgemacht werden, BGBl. II Nr. 232/2017, genannten Unterrichtsgegenstände werden, soweit sie nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfasst sind, in die in der Anlage angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingestuft.

§ 2. § 1 sowie die Anlage treten hinsichtlich der 1. Klassen mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag und hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2018 in Kraft.

Artikel 2

Aufhebung der 5. Land- und forstwirtschaftlichen Lehrverpflichtungs-Verordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Dezember 1977 über die Lehrverpflichtung der Lehrer an Höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, für alpenländische Landwirtschaft, für Landtechnik, für Wein- und Obstbau, für Gartenbau, für Forstwirtschaft und an der Forstfachschule (5. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung), BGBl. Nr. 71/1978, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Bogner-Strauß

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