180. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Freigabe des Pannenstreifens auf einem Abschnitt der A 4 Ost Autobahn (Pannenstreifenfreigabe-Verordnung A 4)
Aufgrund § 43 Abs. 3 lit. d StVO 1960 wird verordnet:
§ 1. Als Strecke, auf der das zeitweilige Befahren des Pannenstreifens erlaubt werden darf, wird der Abschnitt zwischen km 4,16 und km 7,43 der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze der A 4 Ost Autobahn festgelegt.
Hofer
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