179. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, die Lösungsmittelverordnung 2005 und die HFKW-FKW-SF6-V geändert werden sowie die Verordnung über das Verbot vollhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe als Treibgas in Druckgaspackungen, die Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung, der Herstellung und des Inverkehrsetzens von vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, die Verordnung über ein Verbot bestimmter teilhalogenierter Kohlenwasserstoffe, die BiozidG-Altwirkstoffverordnung, die Chemikalienverordnung 1999 und Bekanntmachungen zur Chemikalienverordnung 1999 aufgehoben werden (EU-Chemikalienrechts-Anpassungsverordnung 2017)
Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003
Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über weitere Verbote und Beschränkungen bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren (Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 - Chem-VerbotsV 2003), BGBl. II Nr. 477/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 361/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3, §§ 3 bis 7 samt Überschriften, §§ 8a bis 11c samt Überschriften, §§ 12 bis 17a samt Überschriften, § 17b, §§ 18 bis 20 samt Überschriften, § 21a, § 22 samt Überschrift, §§ 23, 24 und 26 sowie die Anhänge A bis D und F entfallen.
2. In § 21 erhalten die auf Abs. 10 folgenden Abs. 6, 7 und 8 die Bezeichnungen „(11)“, „(12)“ und „(13)“; Abs. 7 und 8 entfallen; folgender Abs. 14 wird angefügt:
„(14) § 1 Abs. 3, die §§ 3 bis 7 samt Überschriften, die §§ 8a bis 11c samt Überschriften, die §§ 12 bis 17a samt Überschriften, § 17b, die §§ 18 bis 20 samt Überschriften, § 21 Abs. 7 und 8, § 21a, § 22 samt Überschrift, die §§ 23, 24 und 26 sowie die Anhänge A bis D und F treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2018 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Lösungsmittelverordnung 2005
Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen durch Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Farben und Lacken (Lösungsmittelverordnung 2005 - LMV 2005), BGBl. II Nr. 398/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ , sofern in den Absätzen 3 und 4 nicht anderes bestimmt ist“.
2. § 5 Abs. 3 und 4 entfällt.
Artikel 3
Änderung der HFKW-FKW-SF6-V
Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid (HFKW-FKW-SF6-V), BGBl. II Nr. 447/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 139/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 10 Abs. 3, 5 und 6 letzter Satz, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und 3 sowie § 17 Abs. 2 wird jeweils das Wort „In-Verkehr-Setzen“ durch das Wort „Inverkehrbringen“ ersetzt; in § 1 Abs. 1 wird das Wort „Inverkehrsetzen“ durch das Wort „Inverkehrbringen“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195,“ ersetzt.
3. § 1 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) „Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe“ oder „HFKW“ sind die in Anhang I Gruppe 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführten Stoffe.
(3) „Vollfluorierte Kohlenwasserstoffe“ oder „FKW“ sind die in Anhang I Gruppe 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführten Stoffe.“
4. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt; in § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „der anwendungsfertigen Zubereitung“ durch die Wortfolge „des anwendungsfertigen Gemisches“ ersetzt.
5. In § 3 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 11 ChemG 1996)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 4 ChemG 1996)“ ersetzt.
6. In § 4 Abs. 2 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „Pkt. I“ durch den Ausdruck „lit. a“ ersetzt.
7. In § 4 Abs. 2 Z 2 lit. b wird der Ausdruck „des lit. b, Pkt. I“ durch den Ausdruck „der lit. a“ ersetzt; der Ausdruck „des lit. b, Pkt. III“ wird durch den Ausdruck „der lit. c“ ersetzt.
8. In § 4 Abs. 2 Z 2 lit. c wird der Ausdruck „des lit. b Pkt. I“ durch den Ausdruck „der lit. a“ sowie der Ausdruck „des lit.b Pkt. II“ durch den Ausdruck „der lit. b“ ersetzt.
9. In § 4 Abs. 6 letzter Satz und Abs. 7 letzter Satz, § 7 Abs. 4 letzter Satz sowie § 10 Abs. 4 letzter Satz wird jeweils die Wortfolge „in Verkehr gesetzt“ durch die Wortfolge „in Verkehr gebracht“ ersetzt.
10. In § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 6 wird die Wortfolge „den In-Verkehr-Setzens-Beschränkungen“ durch die Wortfolge „den Beschränkungen des Inverkehrbringens“ ersetzt.
11. Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1, § 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 6 und 7, § 5, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 3 bis 6, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und 3 sowie § 17 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 4
Aufhebung der BiozidG-Altwirkstoffverordnung
Auf Grund des Biozidproduktegesetzes, BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Fristen betreffend die Zulassung- oder Registrierung von Biozid-Produkten, die Wirkstoffe enthalten, die nach Artikel 16 Absatz 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie in Anhang I oder IA dieser Richtlinie aufgenommen worden sind, und darüber, welche alten Wirkstoffe nicht mehr in Biozid-Produkten in Verkehr gebracht werden dürfen (BiozidG-Altwirkstoffverordnung), BGBl. II Nr. 353/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 199/2012, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2018 außer Kraft.
Artikel 5
Aufhebung der Chemikalienverordnung 1999 und von Bekanntmachungen zur Chemikalienverordnung 1999
Auf Grund des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verordnet:
Mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2018 treten außer Kraft:
- die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und - soweit es sich um die Einstufung von gefährlichen Stoffen in Form der Stoffliste gemäß § 21 Abs. 7 ChemG 1996 hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften sehr giftig, giftig und gesundheitsschädlich handelt - der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz betreffend die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie das Sicherheitsdatenblatt (Chemikalienverordnung 1999 - ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 393/2008,
- die Bekanntmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Veröffentlichung der Richtlinie 2000/32/EG der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, mit der eine Änderung von Anhang I und Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe erfolgt ist, und über die Veröffentlichung der Richtlinie 2000/33/EG der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, mit der eine Änderung von Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe erfolgt ist, sowie gemeinschaftsrechtliches und innerstaatliches Inkrafttreten der Änderungen, BGBl. II Nr. 326/2000,
- die Bekanntmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Veröffentlichung der Richtlinie 2001/59/EG der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, mit der eine Änderung von Anhang I und Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe erfolgt ist sowie dem gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Inkrafttreten der Änderungen, BGBl. II Nr. 353/2001, und
- die Bekanntmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Veröffentlichung der Richtlinie 2004/73/EG der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, mit der eine Änderung von Anhang I und Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe erfolgt ist sowie dem gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen In-Kraft-Treten der Änderungen, BGBl. II Nr. 418/2004.
Artikel 6
Aufhebung der Verordnung über das Verbot vollhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe als Treibgas in Druckgaspackungen
Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über das Verbot vollhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe als Treibgas in Druckgaspackungen, BGBl. Nr. 55/1989, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2018 außer Kraft.
Artikel 7
Aufhebung der Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung, der Herstellung und des Inverkehrsetzens von vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen
Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über Beschränkungen und Verbote der Verwendung, der Herstellung und des Inverkehrsetzens von vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, BGBl. Nr. 301/1990, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2018 außer Kraft.
Artikel 8
Aufhebung der Verordnung über ein Verbot bestimmter teilhalogenierter Kohlenwasserstoffe
Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verordnet:
Die Verordnung über ein Verbot bestimmter teilhalogenierter Kohlenwasserstoffe, BGBl. Nr. 750/1995, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2018 außer Kraft.
Köstinger
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