139. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Mindestanforderungen zum Schutz von Tieren in besonderen Haltungen (Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung - TSch-SV)
Auf Grund der §§ 14, 29 und 31 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Haltung von Tieren in einem Tierheim, einer Tierpension, einem Tierasyl oder einem Gnadenhof (§ 29 TSchG) sowie im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 31 Abs. 1 TSchG).
(2) Der 2. Abschnitt gilt für Gewerbetreibende, die im Rahmen einer von ihnen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit Tiere in Zoofachhandlungen und vergleichbaren Einrichtungen halten.
(3) Der 3. Abschnitt gilt für natürliche oder juristische Personen, die Tiere im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit halten, die im Rahmen dieser Verordnung nicht besonders geregelt ist. Der 3. Abschnitt ist auf die Haltung von in § 24 Abs. 1 Z 1 TSchG genannten Tieren nicht anwendbar.
(4) Der 4. Abschnitt gilt für die Haltung von Tieren in Tierheimen.
(5) Der 5. Abschnitt gilt für die Haltung von Tieren in Tierpensionen.
(6) Der 6. Abschnitt gilt für die Haltung von Tieren in Tierasylen oder Gnadenhöfen.
(7) Nicht als Tierhaltung im Sinne dieser Verordnung gilt die Unterbringung lebender Tiere während des Transports und aufgrund veterinärbehördlich erforderlicher Maßnahmen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- 1. „Unterkunft“: alle Arten von Haltungseinrichtungen, in welchen Tiere untergebracht sind oder zur Schau gestellt werden (zB Käfige, Volieren, Boxen, Terrarien, Aquarien).
- 2. „Pflegestelle“: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere wiederholt aufnimmt, weitergibt, selbst vermittelt oder für andere vermittelt, ohne eine gemäß § 29 oder § 31 TSchG bewilligte Einrichtung zu sein (§ 31a TSchG). Eine Pflegestelle kann auch als Außenstelle einer gemäß § 31 Abs. 1 TSchG genehmigten Haltung oder eines Tierheimes tätig sein.
Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren
§ 3. (1) Für die Haltung der Tiere gelten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, und der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004.
(2) Bedingungen für die Haltung von Tieren in Tierheimen, welche die Mindestanforderungen gemäß Abs. 1 unterschreiten, sind nur zur vorübergehenden, die Dauer eines Jahres nicht überschreitenden Unterbringung in Tierheimen zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die Tiere durch die Art und Weise der Haltung nicht in ihrem Verhalten gestört oder in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden.
2. Abschnitt
Haltung von Tieren in Zoofachhandlungen und vergleichbaren Einrichtungen
Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
§ 4. Betriebsstätten und sonstige für die Tierhaltung bestimmte Betriebsmittel müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen:
- 1. Jede Betriebsstätte muss neben den Verkaufsräumlichkeiten über in geeigneter Weise abgegrenzte Unterkünfte zur vorübergehenden Absonderung kranker Tiere verfügen.
- 2. In jeder Betriebsstätte muss ein Anschluss für Kalt- und Warmwasser vorhanden sein.
- 3. Die Unterkünfte und Räumlichkeiten, in welchen Tiere gehalten werden, müssen so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
- 4. Größe und Ausstattung der Unterkünfte müssen den artspezifischen Bedürfnissen der darin untergebrachten Tiere entsprechen.
- 5. Fische dürfen nicht in kugelförmigen Behältnissen und Vögel nicht in Rundvolieren mit einem Durchmesser von weniger als 2 m gehalten werden.
- 6. Die Unterkünfte müssen ausreichend beleuchtet und belüftet sein. Die Beleuchtung hat dem artgemäßen Tag-Nacht-Rhythmus der Tiere zu entsprechen. In Räumen, in denen Vögel gehalten werden, dürfen keine Beleuchtungskörper Verwendung finden, die bei den Tieren einen Stroboskopeffekt bewirken.
- 7. Die Fenster der für die Tierhaltung bestimmten Räumlichkeiten sowie Schaufenster müssen mit geeigneten Sonnenschutzvorrichtungen versehen sein.
Mindestanforderungen an eine kurzfristige Haltung
§ 5. (1) Werden Tiere nur kurzfristig in einer Zoofachhandlung oder in einer vergleichbaren Einrichtung, in welchen Tiere zum Verkauf angeboten werden, gehalten, so dürfen die in der Anlage 1 festgelegten Unterkünfte Verwendung finden, sofern
- 1. die darin gehaltenen Tiere keine Anzeichen zeigen, die darauf hindeuten, dass sie in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert oder in ihrem Verhalten gestört sind,
- 2. die Ausstattung der Unterkünfte und die Betreuung der Tiere den Anforderungen der Anlage 2 entspricht,
- 3. die oder der Gewerbetreibende über Aufzeichnungen verfügt, aus denen hervorgeht, zu welchem Zeitpunkt die Tiere in die Zoofachhandlung eingebracht wurden,
- 4. die oder der Gewerbetreibende diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsicht für die Behörde bereithält,
- 5. sichergestellt ist, dass Säugetiere, Vögel und Reptilien nicht länger als drei Monate in diesen Unterkünften gehalten werden und
- 6. es sich nicht um Wildfänge bei den Tieren, ausgenommen Fische, handelt.
(2) Für die kurzfristige Haltung von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen gilt Abs. 1 sinngemäß, wenn es sich um Tiere handelt, die nicht älter als 21 Wochen sind, wobei die besonderen Voraussetzungen gemäß § 8 zu erfüllen sind und die Haltung den Mindestanforderungen gemäß Anlage 4 zu entsprechen hat. Bei Tieren im Alter von mindestens 22 Wochen sind zusätzlich zu § 8 jedenfalls die Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden und Katzen gemäß Anlage 1, Punkt 1. und 2. der 2. Tierhaltungsverordnung einzuhalten.
(3) Übernehmen Zoofachhandlungen oder vergleichbare Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbieten, Tiere von Privatpersonen zur vorübergehenden Betreuung, so sind diese räumlich getrennt vom Verkaufsraum zu halten. Für die Haltung gelten die Bestimmungen des 2. Abschnitts dieser Verordnung.
Mindestanforderungen an die Betreuung von Tieren
§ 6. (1) Die Tiere sind vor konkurrierenden, stärkeren Artgenossen und Beutegreifern (Prädatoren) zu schützen.
(2) Die Tiere sind vor nachteiligen Einwirkungen durch Sonneneinstrahlung, Zugluft, Lärm, Geruch, Erschütterungen und ähnlichen Einflüssen zu schützen.
(3) In allen Räumen, in denen Tiere gehalten werden, ist ein Rauchverbot vorzusehen.
(4) Die Schaustellung und Haltung von Tieren im Schaufensterbereich ist verboten. Der Schaufensterbereich in einer Zoofachhandlung bzw. die Grenze des Geschäftslokales zu einem Einkaufszentrum ist jener Bereich direkt hinter der Grenze des Geschäftslokales (zur Straße oder zum Einkaufszentrum), in der die Gefahr besteht, dass die im Geschäft gehaltenen Tiere durch außen entstehende nachteilige Einwirkungen wie insbesondere Lärm, Licht, Sonneneinstrahlung, Zugluft, Gerüche oder Klopfen an die Scheiben oder ähnliches Verhalten durch Passanten in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden.
(5) Können sich Tiere im Geschäftsbereich frei bewegen, so ist sicherzustellen, dass sie sich nicht verletzen können und andere Tiere nicht zu Schaden kommen oder in schwere Angst versetzt werden. Weiters ist sicherzustellen, dass die Tiere den Geschäftsbereich nicht verlassen können.
Besondere Anforderungen
§ 7. (1) Das Halten von Tieren, die ihrer Art nach für die Tierhaltung ungeeignet sind, ist verboten.
(2) Es dürfen keine Tiere zum Verkauf angeboten werden, an denen verbotene Eingriffe im Sinne des § 7 des Tierschutzgesetzes vorgenommen wurden.
(3) Reptilien dürfen erst zum Verkauf angeboten werden, wenn eine Gewöhnung an die Futteraufnahme im künstlichen Lebensraum erfolgt ist und die Tiere futterfest sind.
(4) Jungvögel müssen so aufgezogen werden, dass sie artgeprägt sind. Eine Handaufzucht darf nur in begründeten Ausnahmefällen und nur zum Wohl des Tieres vorgenommen werden.
(5) Die Abgabe von Tieren im Wege der Selbstbedienung durch Kunden ist verboten.
Besondere Voraussetzungen für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen
§ 8. (1) Für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen sind zusätzlich zu den allgemeinen Mindestanforderungen gemäß §§ 4 bis 6 folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1. Hunde- und Katzenwelpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen in Zoofachhandlungen eingebracht und gehalten werden.
- 2. Die Betreuung und Pflege der Tiere sowohl durch eine Betreuungsperson als auch durch die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt ist auch außerhalb der Geschäftszeiten sicherzustellen.
- 3. Hunde und Katzen sind in Räumen, die allseitig von Wänden mit einer Höhe von mindestens 2,5 m abgegrenzt sind, unterzubringen.
- 4. Die Räume, die der Tierhaltung dienen, dürfen nur in Begleitung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Zoofachhandlung, die oder der mit den Tieren vertraut ist, von Kunden betreten werden.
- 5. Hunde und Katzen sind räumlich getrennt voneinander sowie räumlich getrennt von anderen Tierarten zu halten.
- 6. Die Räume, die der Tierhaltung dienen, sind stets sauber zu halten.
- 7. Die räumlich getrennte Unterbringung von kranken Tieren kann auch durch einen stationären Aufenthalt bei der Tierärztin oder beim Tierarzt erfolgen.
- 8. Vor einem Neubesatz sind die Räume der Tierhaltung samt Einrichtungsgegenständen zu reinigen und desinfizieren.
(2) Durch Abschluss des Betreuungsvertrages ist die ständige und umfassende veterinärmedizinische Betreuung und Beratung der Zoofachhändlerin oder des Zoofachhändlers betreffend die Haltung und den Verkauf von Hunden und Katzen sicherzustellen. Eine Kündigung des Betreuungsvertrages hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass keine Zeit ohne Betreuung durch eine Betreuungstierärztin oder einen Betreuungstierarzt vorliegt.
(3) Unbeschadet des § 21 TSchG ist in Zoofachhandlungen, in denen Hunde und Katzen angeboten werden, von der Zoofachhändlerin oder vom Zoofachhändler Folgendes zu überprüfen und zu dokumentieren:
- 1. Impfpässe oder EU-Heimtierausweise (inklusive Nationale des Tieres),
- 2. Name und Anschrift der Züchterin oder des Züchters, wenn Zwischenhändler vorhanden, auch von diesen,
- 3. im Falle des Einbringens von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten der EU die Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Anhang E Teil I der Richtlinie 92/65/EWG , oder im Falle des Einbringens von Tieren aus Drittstaaten die grenztierärztliche Bescheinigung,
- 4. Datum der Einbringung in die Zoofachhandlung,
- 5. Datum der Weitergabe,
- 6. Datum der Reinigung und Desinfektion von Raum und Einrichtungsgegenständen gemäß Abs. 1 Z 8 unter Angabe der Person, die dies durchgeführt hat.
(4) Die eingebrachten Tiere sind binnen zwei Werktagen nach der Einbringung in die Zoofachhandlung von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt klinisch zu untersuchen. Bei dieser Eingangsuntersuchung ist insbesondere auch Folgendes zu überprüfen und unter Angabe des Datums der Eingangsuntersuchung zu dokumentieren:
- 1. Übereinstimmung der in Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Dokumente mit den eingebrachten Tieren, wobei vor allem das Alter und die Chipnummer mit den Angaben in den Dokumenten zu überprüfen sind,
- 2. Gesundheitszustand (bei Katzen gemäß Anlage 4 Punkt II Z 2) und Bestätigung, dass die Tiere zur Haltung in der Zoofachhandlung und zum Zwecke des Verkaufes geeignet sind,
- 3. Überprüfung auf Qualzuchtmerkmale gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG und auf stattgefundene Eingriffe,
(5) Weiters ist von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt Folgendes zu dokumentieren:
- 1. Freigabedatum zur Vergesellschaftung mit anderen Tiergruppen derselben Tierart,
- 2. Dokumentation von durchgeführter Medikation und Therapie.
(6) Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 3, 4 und 5 sind, sofern sie nicht gemäß § 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Weitergabe oder dem Tod des betreffenden Tieres aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Stellt die Betreuungstierärztin oder der Betreuungstierarzt bei den in Abs. 4 geforderten Überprüfungen Verstöße gegen die veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen fest, ist von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt die Behörde zu informieren.
Kundeninformation
§ 9. (1) Die oder der Gewerbetreibende ist verpflichtet, leicht verständliche Merkblätter mit ausreichenden Informationen über Haltung und Pflege aller von ihm zum Verkauf angebotenen Tierarten sowie über allfällige Artenschutzbestimmungen und behördliche Bewilligungs- oder Anzeigepflichten bereit zu halten und der Kundin oder dem Kunden beim Kauf eines Tieres auszuhändigen oder auf Verlangen der Kundin oder des Kunden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Merkblätter müssen zu folgenden Punkten entsprechende Informationen enthalten:
- 1. natürliches Vorkommen/Lebensraum;
- 2. Haltungssysteme (Platzbedarf, Klima, Beleuchtung, Ausgestaltung) und Sozialgefüge;
- 3. Ernährung;
- 4. Fortpflanzung (Zucht, Kastration);
- 5. allfällige Artenschutzbestimmungen sowie behördliche Bewilligungs- oder Meldepflichten;
- 6. sonstige, für die Haltung bedeutsame Informationen, wie zum Beispiel Notwendigkeit der Zuziehung eines Tierarztes oder einer Tierärztin im Krankheitsfall sowie zur Beratung hinsichtlich empfohlener Impfungen und Behandlungen, Beschäftigung der Tiere, spezifische Merkmale und Anforderungen gemäß der 2. Tierhaltungsverordnung, üblicherweise zu erwartende Körpergröße sowie Lebenserwartung.
(2) Werden in einer Zoofachhandlung auch Hunde und Katzen angeboten, sind die Kunden beim Kauf jedenfalls zusätzlich über Folgendes aufzuklären:
- 1. Hund:
a) Kennzeichnung des Hundes durch Mikrochip;
b) Verpflichtung zur Registrierung in der Heimtierdatenbank gemäß § 24a TSchG;
c) Verpflichtung sich über die allenfalls erforderliche Entrichtung der Hundeabgabe, des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung sowie sicherheitspolizeiliche Haltungsbeschränkungen gemäß der landesrechtlichen Bestimmungen zu informieren;
d) Verbot von Eingriffen gemäß § 7 TSchG;
e) Informationen über die Eingewöhnung in neuer Umgebung;
f) Information über die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit altersspezifischen Ernährungsgewohnheiten;
g) Informationen zur Erziehung und Ausbildung durch entsprechend qualifizierte Personen.
- 2. Katze:
a) Verpflichtung zur Notwendigkeit der Kastration von Freigängerkatzen, die nicht zur Zucht verwendet werden;
b) Verpflichtung zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen mit Freigang in der Heimtierdatenbank gemäß § 24a TSchG;
c) Hinweis auf die Möglichkeit zur Kennzeichnung von Katzen mittels Mikrochip;
d) Hinweis auf die notwendige Montage von Schutzvorrichtungen gemäß Anlage 1 Punkt 2 Abs. 11 der 2. Tierhaltungsverordnung;
e) Informationen über die Eingewöhnung in neuer Umgebung;
f) Information über die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit altersspezifischen Ernährungsgewohnheiten.
Nachzuweisende Fachkenntnisse
§ 10. (1) Die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten zur Betreuung von Tieren in Zoofachhandlungen und vergleichbaren Einrichtungen liegt vor, wenn die Betreuungsperson
- 1. über eine akademische Ausbildung wie das Studium der Tierproduktion der Studienrichtung Landwirtschaft, das Studium der Zoologie der Studienrichtung Biologie oder das Studium der Veterinärmedizin verfügt oder
- 2. über eine schulische Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft oder alpenländische Landwirtschaft oder Landwirtschaft oder an einer landwirtschaftlichen Fachschule verfügt oder
- 3. über eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger entsprechend der Tierpfleger-Ausbildungsordnungen oder im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann oder Einzelhandelskauffrau, wenn die Lehre in einem tierführenden Zoofachhandel erfolgt ist, oder
- 4. eine mindestens einjährige einschlägige, im Umgang mit lebenden Tieren bestehende Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch der Module 1 (Grundmodul) und 2 (Aufbaumodul) des in Anlage 3 festgelegten Lehrgangs über Tierhaltung und Tierschutz nachweisen kann oder
- 5. eine aufgrund eines Staatsvertrags im Rahmen der Europäischen Integration einer Ausbildung nach Z 1 bis 4 als gleichwertig anerkannte oder als gleichwertig zu geltende Ausbildung absolviert hat.
(2) Die erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs gemäß Anlage 2 der Verordnung über den Schutz von Tieren gegen Quälereien und das artgemäße Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, BGBl. Nr. 132/1991, gilt als theoretische Qualifikation im Sinne des Abs. 1 Z 4.
3. Abschnitt
Haltung von Tieren im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit
Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
§ 11. Die Betriebsstätte einer sonstigen wirtschaftlich tätigen Einrichtung muss jedenfalls über folgende Möglichkeiten verfügen:
- 1. ausreichend Unterkünfte, je nach gehaltener Tierart räumlich getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere,
- 2. eine in geeigneter Weise ausgestattete zusätzliche Räumlichkeit mit Unterkünften zur vorübergehenden, getrennten Unterbringung kranker Tiere,
- 3. eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere derselben Tierart.
Personal
§ 12. (1) Eine Person mit Kenntnissen über tiergerechte Tierhaltung muss in der Betriebsstätte regelmäßig und dauernd tätig sein.
(2) Für die Betreuung der Tiere muss nach Maßgabe der Anzahl und Art der gehaltenen Tiere Hilfspersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
(3) Eine sonstige wirtschaftlich tätige Einrichtung kann sich für die Betreuung von Tieren Pflegestellen innerhalb Österreichs als Außenstellen bedienen. Diese sind von der Bewilligungsinhaberin oder vom Bewilligungsinhaber der Behörde unter Angabe der Höchstzahl der dort maximal zu betreuenden Tiere einmal jährlich bekanntzugeben. Sofern die Behörde nicht in der für die Pflegestelle zuständigen Landesregierung liegt, ist diese von der Bewilligungsbehörde über die Meldung der Pflegestelle in Kenntnis zu setzen.
Mindestanforderungen an die Betreuung und Einbringung
§ 13. (1) Die Tiere sind vor konkurrierenden, stärkeren Artgenossen und Beutegreifern (Prädatoren) zu schützen.
(2) Die Tiere sind vor nachteiligen Einwirkungen durch Sonneneinstrahlung, Zugluft, Lärm, Geruch, Erschütterungen und ähnlichen Einflüssen zu schützen.
(3) Die Räume und Unterkünfte, in denen die gehaltenen Tiere untergebracht sind, sind stets sauber zu halten und müssen so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
(4) Ein Betreuungsvertrag mit einer Tierärztin oder einem Tierarzt ist abzuschließen. Die Betreuungstierärztin oder der Betreuungstierarzt hat alle eingebrachten Tiere innerhalb von fünf Werktagen nach der Einbringung tierärztlich zu untersuchen.
(5) Kranke und krankheitsverdächtige Tiere sind abzusondern und unverzüglich einer tierärztlichen Untersuchung zuzuführen.
(6) Tiere, die direkt aus dem Ausland in eine sonstige wirtschaftliche Haltung eingebracht werden, sind jedenfalls vor jeder Weitergabe an eine Pflegestelle in der Betriebsstätte aufzunehmen und tierärztlich zu untersuchen. Die Unterbringung von Tieren, die die Behörde gemäß § 30 Abs. 1 TSchG übergibt, kann direkt an eine Pflegestelle erfolgen.
Aufzeichnungen
§ 14. (1) Unbeschadet des § 21 TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einer sonstigen wirtschaftlich tätigen Einrichtung untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:
- 1. Tierart, Rasse, Geschlecht und Alter,
- 2. bei Hunden und Katzen die Chipnummer,
- 3. Einlieferungsdatum in die sonstige wirtschaftlich tätige Einrichtung sowie allfälliges Abgabedatum an eine Pflegestelle,
- 4. Datum der Abholung sowie Name und Wohnanschrift der abholenden Person.
(2) Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1 sind, sofern sie nicht gemäß § 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Abgabe oder dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.
Besondere Voraussetzungen für das Halten von Hunden und Katzen im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit
§ 15. (1) Unbeschadet des § 21 TSchG ist bei der Haltung von Hunden und Katzen im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit Folgendes zu überprüfen und zu dokumentieren:
- 1. Impfpässe oder EU-Heimtierausweise (inklusive Nationale des Tieres),
- 2. Name und Anschrift der Züchterin oder des Züchters, wenn Zwischenhändler vorhanden, auch von diesen,
- 3. im Falle des Einbringens von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten der EU die Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Anhang E Teil I der Richtlinie 92/65/EWG , oder im Falle des Einbringens von Tieren aus Drittstaaten die grenztierärztliche Bescheinigung,
- 4. Datum der Einbringung in die Betriebsstätte,
- 5. Datum der Weitergabe.
(2) Bei der Eingangsuntersuchung gemäß § 12 Abs. 4 ist insbesondere auch Folgendes zu überprüfen und unter Angabe des Datums der Eingangsuntersuchung zu dokumentieren:
- 1. Übereinstimmung der in Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Dokumente mit den eingebrachten Tieren, wobei vor allem das Alter und die Chipnummer mit den Angaben in den Dokumenten zu überprüfen sind,
- 2. Gesundheitszustand (bei Katzen gemäß Anlage 4 Punkt II Z 2) und Bestätigung, dass die Tiere zur Haltung in der Betriebsstätte bzw. in einer Pflegestelle und zum Zwecke einer Übergabe an Dritte geeignet sind,
- 3. Überprüfung auf Qualzuchtmerkmale gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG und auf stattgefundene Eingriffe,
(3) Weiters ist von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt Folgendes zu dokumentieren:
- 1. Freigabedatum zur Vergesellschaftung mit anderen Tiergruppen derselben Tierart,
- 2. Dokumentation von durchgeführter Medikation und Therapie.
(4) Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1 bis 3 sind, sofern sie nicht gemäß § 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Weitergabe oder dem Tod des betreffenden Tieres aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Stellt der Betreuungstierarzt bei den in Abs. 2 geforderten Überprüfungen Verstöße gegen die veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen fest, ist von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt die Behörde zu informieren.
4. Abschnitt
Haltung von Tieren in Tierheimen
Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
§ 16. (1) Ein Tierheim muss folgende, entsprechend gekennzeichnete Abteilungen umfassen:
- 1. ausreichend Unterkünfte, je nach gehaltener Tierart räumlich getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere,
- 2. abgetrennte geeignete Unterbringungsmöglichkeiten für kranke Tiere, um eine Ansteckung anderer Tiere zu verhindern, und
- 3. Auslaufflächen, getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere, die ihrer Art nach einen Auslauf benötigen.
(2) Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden, müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
(3) Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden, sind sauber zu halten. Vor jedem neuen Besatz hat eine gründliche Reinigung und Desinfektion zu erfolgen.
(4) Untereinander unverträgliche Tiere oder Tierarten sind räumlich getrennt zu halten. Im Bereich der Auslaufflächen ist für derartige Tiere und Tierarten ein Sichtschutz vorzusehen.
Leitung und Betreuungspersonen
§ 17. (1) Ein Tierheim muss über eine verantwortliche Leiterin oder einen verantwortlichen Leiter verfügen, die oder der mit den Grundsätzen der Tierhaltung und des Tierschutzes vertraut ist. Diese oder dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf begründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich.
(2) Nach Maßgabe des Umfanges und der Art der Tierhaltung müssen mindestens eine ausreichend qualifizierte Person sowie eine ausreichende Anzahl von Hilfskräften als Betreuungspersonen im Tierheim beschäftigt sein.
(3) Als ausreichend qualifiziert nach Abs. 2 gelten Personen, welche
- 1. über eine akademische Ausbildung wie das Studium der Tierproduktion der Studienrichtung Landwirtschaft, das Studium der Zoologie der Studienrichtung Biologie oder das Studium der Veterinärmedizin verfügen oder
- 2. über eine schulische Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft oder alpenländische Landwirtschaft oder Landwirtschaft oder an einer landwirtschaftlichen Fachschule verfügen oder
- 3. über eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger entsprechend der Tierpfleger-Ausbildungsordnungen verfügen oder
- 4. eine mindestens einjährige einschlägige, im Umgang mit lebenden Tieren bestehende Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in Anlage 3 festgelegten Lehrgangs über Tierhaltung und Tierschutz nachweisen können, wobei Modul 1 (Grundmodul) verpflichtend zu absolvieren ist und Modul 2 zusätzlich von all jenen zu absolvieren ist, die andere Heimtiere als Hunde, Katzen und Frettchen halten, oder
- 5. eine aufgrund eines Staatsvertrags im Rahmen der Europäischen Integration als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung absolviert haben.
(4) Werden in einem Tierheim Wildtiere gehalten, die im Sinne der 2. Tierhaltungsverordnung besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, so muss sichergestellt sein, dass die tägliche Betreuung der Tiere durch eine der gehaltenen Tierarten entsprechende Anzahl von Personen mit einschlägigen Fachkenntnissen erfolgt.
(5) Ein Tierheim kann sich für die Betreuung von Tieren Pflegestellen innerhalb Österreichs als Außenstelle bedienen. Diese sind von der Bewilligungsinhaberin bzw. dem Bewilligungsinhaber des Tierheims der Behörde unter Angabe der Höchstzahl der dort maximal zu betreuenden Tiere einmal jährlich bekannt zu geben. Sofern die Behörde nicht in der für die Pflegestelle zuständigen Landesregierung liegt, ist diese von der Bewilligungsbehörde über die Meldung der Pflegestelle in Kenntnis zu setzen.
Mindestanforderungen an die Betreuung der Tiere
§ 18. (1) Sämtliche Unterkünfte und Räumlichkeiten sind verschlossen zu halten und dürfen nur in Begleitung des Personals betreten werden. Die Fütterung, Tränkung oder anderweitige Versorgung ist durch das Personal zu kontrollieren.
(2) Für Tiere, die besonderer Pflege bedürfen, sind Qualität und Menge des Futters und Trinkwassers sowie allenfalls erforderliche Einschränkungen hinsichtlich der Haltungsbedingungen von der verantwortlichen Leiterin oder vom verantwortlichen Leiter oder einer Tierärztin oder einem Tierarzt festzulegen.
(3) Allen Tieren ist, über die Zeiten der Fütterung und Reinigung hinausgehend, entsprechend ihrer Art Kontakt zu Menschen zu ermöglichen.
(4) Jungtiere und verhaltensgestörte Tiere sind ihren besonderen Anforderungen entsprechend zu betreuen.
(5) Hunde, ausgenommen aggressive Hunde, sind in Gruppen zu halten, sofern die räumlichen Möglichkeiten für eine kontrollierte Gruppenhaltung vorliegen.
(6) Neu aufgenommene Tiere sind unverzüglich entweder in einem abgesonderten Bereich oder in einer zur Eingewöhnung geeigneten Ruhezone unterzubringen. Offensichtlich gesunde Tiere sind ehestmöglich, jedoch jedenfalls innerhalb von drei Tagen nach ihrer Aufnahme, einer Erstuntersuchung durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt zu unterziehen. Ein Kontakt mit anderen Tieren ist erst dann zu ermöglichen, wenn diese Tiere tierärztlich untersucht, entsprechend versorgt und als frei von ansteckenden Krankheiten befunden worden sind.
(7) Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und unverzüglich einer tierärztlichen Untersuchung zuzuführen. Dabei sind der Tierärztin oder dem Tierarzt allenfalls vorhandene Aufzeichnungen über die bisherige Krankengeschichte des Tieres vorzulegen.
(8) In angemessenen Zeitabständen ist eine umfassende tierärztliche Untersuchung aller untergebrachten Tiere vorzunehmen.
Aufzeichnungen
§ 19. Die Leiterin oder der Leiter des Tierheimes hat ein Vormerkbuch gemäß § 29 Abs. 3 TSchG zu führen, wobei er zur Führung der erforderlichen Aufzeichnungen Hilfspersonen heranziehen darf. Das Vormerkbuch kann auch elektronisch geführt werden.
5. Abschnitt
Haltung von Tieren in Tierpensionen
Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
§ 20. Eine Tierpension muss jedenfalls über folgende Räumlichkeiten verfügen:
- 1. ausreichend Unterkünfte, je nach gehaltener Tierart räumlich getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere,
- 2. eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit mit Unterkünften zur vorübergehenden, getrennten Unterbringung kranker Tiere,
- 3. eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere.
Mindestanforderungen an Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden
§ 21. (1) Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden, sind sauber zu halten und müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Vor jedem neuen Besatz hat eine gründliche Reinigung zu erfolgen.
(2) Es dürfen nur gesunde und verträgliche Tiere vergesellschaftet werden.
(3) Werden Hunde, Katzen oder Frettchen übernommen, hat die Überbringerin oder der Überbringer des Tieres den gültigen Impfpass oder den Heimtierausweis (Petpass) vorzulegen. Für Papageien (Psittacidae) muss die Überbringerin oder der Überbringer ein gültiges Gesundheitszeugnis vorlegen, außer die Tiere werden nur kurzfristig und von anderen Tieren gesondert untergebracht.
(4) Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und unverzüglich einer tierärztlichen Untersuchung zuzuführen. Dabei sind allenfalls vorhandene Aufzeichnungen über die bisherige Krankengeschichte des Tieres der Tierärztin oder dem Tierarzt vorzulegen.
(5) In angemessenen Zeitabständen ist eine tierärztliche Untersuchung aller in der Tierpension untergebrachten Tiere vornehmen zu lassen.
Personal
§ 22. (1) Für die Betreuung der Tiere muss nach Maßgabe der Anzahl und Art der gehaltenen Tiere qualifiziertes Personal sowie Hilfspersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
(2) Als ausreichend qualifiziert gelten Personen mit Fachkenntnissen gemäß § 17 Abs. 3.
Aufzeichnungen
§ 23. Die Leiterin oder der Leiter der Tierpension hat ein Vormerkbuch gemäß § 29 Abs. 3 TSchG zu führen, wobei sie oder er zur Führung der erforderlichen Aufzeichnungen Hilfspersonen heranziehen darf. Das Vormerkbuch kann auch elektronisch geführt werden.
6. Abschnitt
Haltung von Tieren in Tierasylen und Gnadenhöfen
Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
§ 24. Tierasyle und Gnadenhöfe müssen jedenfalls über folgende Räumlichkeiten verfügen:
- 1. getrennte Unterkünfte für Hunde, Katzen und andere Tiere,
- 2. eine in geeigneter Weise ausgestattete zusätzliche Räumlichkeit mit Unterkünften zur vorübergehenden, getrennten Unterbringung kranker Tiere,
- 3. eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere.
Mindestanforderungen an Räumlichkeiten und Unterkünfte von Tierasylen und Gnadenhöfen
§ 25. (1) Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden, sind sauber zu halten und müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Vor jedem neuen Besatz hat eine gründliche Reinigung zu erfolgen.
(2) Es dürfen nur gesunde und verträgliche Tiere vergesellschaftet werden.
(3) Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und unverzüglich einer tierärztlichen Untersuchung zuzuführen. Dabei sind allenfalls vorhandene Aufzeichnungen über die bisherige Krankengeschichte des Tieres der Tierärztin oder dem Tierarzt vorzulegen.
(4) In angemessenen Zeitabständen, zumindest einmal jährlich, ist eine tierärztliche Untersuchung aller im Tierasyl oder Gnadenhof untergebrachten Tiere vornehmen zu lassen.
Aufzeichnungen
§ 26. (1) Unbeschadet des § 21 TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einem Tierasyl oder Gnadenhof untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:
- 1. Tierart, Rasse, Geschlecht und Alter,
- 2. bei Hunden und Katzen die Chipnummer,
- 3. Einlieferungsdatum, Name und Wohnanschrift des Überbringers.
(2) Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1 sind, sofern sie nicht gemäß § 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(2) Die Tierhaltungs-Gewerbeverordnung, BGBl. II Nr. 487/2004, sowie die Tierheim-Verordnung, BGBl. II Nr. 490/2004, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(3) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Bewilligungen gemäß der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung oder gemäß der Tierheim-Verordnung gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Bewilligungen gemäß dieser Verordnung.
Anlage 1
zu § 5 Abs. 1
Mindestabmessungen der Unterkünfte für die kurzfristige Haltung von Tieren in Zoofachgeschäften sowie vergleichbaren Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbieten
1. Säugetiere
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Tierart | Mindestgrundfläche in m² für das 1., 11., 21. usw. Tier | Zusätzliche Mindestgrundfläche in m² für jedes weitere Tier | Mindesthöhe in m | Beispiel Grundfläche in m2 für 10 Tiere |
Zwergkaninchen | 0,5 | 0,1 | 0,5 | 1,4 |
Meerschweinchen | 0,5 | 0,1 | 0,5 | 1,4 |
Degus*/**/*** | 0,4 | 0,08 | 1,2 | 1,12 |
Goldhamster | 0,1 | 0,02 | 0,3 | 0,28 |
Zwerghamster | 0,1 | 0,02 | 0,3 | 0,28 |
Mäuse* | 0,1 | 0,02 | 0,3 | 0,28 |
Gerbils** | 0,3 | 0,06 | 0,3 | 0,84 |
Ratten | 0,3 | 0,06 | 0,5 | 0,84 |
Chinchillas*/**/**** | 0,5 | 0,1 | 1,2 | (max. 4 Tiere: 0,8) |
*Es müssen strukturierte Klettermöglichkeiten angeboten werden. Die gesamte Käfighöhe muss genutzt werden können, zB durch mehrere Ebenen oder Sitzbretter in unterschiedlicher Höhe.
**Es muss ein Sandbad angeboten werden.
***Bei der Haltung von bis zu 6 Tieren müssen zumindest 0,4 m² als Bodenfläche zur Verfügung stehen. Die restliche erforderliche Grundfläche ist auf zwei erhöhte Ebenen aufzuteilen.
****Es dürfen maximal 4 Tiere pro Unterkunft gehalten werden. Zumindest 0,5 m² müssen als Bodenfläche zur Verfügung stehen. Die restliche erforderliche Grundfläche kann auf zwei erhöhte Ebenen aufgeteilt werden.
Anmerkungen:
Die Spalte 1 bezeichnet die Tierarten, die in den jeweiligen Unterkünften gehalten werden dürfen.
Die Spalte 2 bezeichnet die Mindestgrundfläche der Unterkünfte für das 1., 11., 21., usw. gehaltene Tier, die in keinem Fall unterschritten werden darf.
Die Spalte 3 bezeichnet bei der Haltung mehrerer Tiere die zusätzliche Mindestfläche für jedes weitere gehaltene Tier, die 20% der Mindestgrundfläche in Spalte 2 entspricht.
Die Spalte 4 bezeichnet die Mindesthöhe der Unterkünfte, unabhängig von der Anzahl der darin gehaltenen Tiere.
2. Vögel
1 | 2 | 3 | 4 |
Tierart | Mindestgrundfläche in m² | Mindestfläche für jedes weitere Tier in m² | Mindesthöhe |
Sperlingsvögel, Finkenvögel (wie zB Kardinäle, Kanarienvögel, Webervögel) | 0,15 m² (1 bis 6 Vögel) | 0,04 m² | 0,40 m |
Sittiche und Zwergpapageien bis 30 cm Kopf-Schwanz-Länge) | 0,2 m² (1 bis 3 Vögel) | 0,05 m² | 0,40 m |
Papageien, Amazonenpapageien, Graupapageien, Kleine Kakadus (über 30 cm) | 0,5 m² (1 bis 3 Vögel) | 0,25 m² | 1,5 m |
Wachteln, Zwergwachteln | 0,5 m² (1 bis 10 Vögel) | 0,05 m² | 0,4 m |
Ara, Große Kakadus | 1,5 m² (bis zu 2 Vögel) | 0,45 m² | 2,0 m |
Anmerkungen:
Die Spalte 1 bezeichnet die Tierarten, die in den jeweiligen Unterkünften gehalten werden dürfen.
Die Spalte 2 bezeichnet die Mindestgrundfläche der Unterkunft, die in keinem Fall unterschritten werden darf.
Die Spalte 3 bezeichnet den Mindestplatzbedarf pro zusätzlich in derselben Unterkunft gehaltenes Tier.
Die Spalte 4 bezeichnet die Mindesthöhe der Unterkunft.
3. Reptilien
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Tierart | Mindestgrundfläche in m² | Mindestfläche pro Tier in m² | Mindestfläche für jedes weitere Tier in m² | Mindesthöhe (Wassertiefe bei Wasserschildkröten) |
Landschildkröte | 0,18 m² | L3 x L3 | L3 x L | 0,3 m |
Wasserschildkröte Landteil | 0,06 m² | L2 x L | L x L | 0,3 m |
Wasserschildkröte Wasserteil | 0,12 m² | L3 x L2 | L2 x L | 10 cm |
Bodenschlangen | 0,18 m² | LS0,66 xLS0,5 | LS0,2 xLS0,1 | 0,6 m |
Kletternde Schlangen | 0,18 m² | LS0,66 xLS0,5 | LS0,2 xLS.0,1 | 0,8 m |
Bodenlebende Echsen | 0,18 m² | LS2 x LS2 | LS0,5 x LS0,5 | 0,35 m |
Kletternde Echsen | 0,18 m² | LS2 x LS | LS0,5 x LS0,2 | 0,6 m |
Anmerkungen:
L bezeichnet die Körperlänge des Tieres ohne Schwanz.
LS bezeichnet die Körperlänge des Tieres mit Schwanz.
Die Spalte 1 bezeichnet die Tierarten, die in den jeweiligen Unterkünften gehalten werden dürfen.
Die Spalte 2 bezeichnet die Mindestgrundfläche der Unterkunft, die in keinem Fall unterschritten werden darf.
Die Spalte 3 bezeichnet bei der Haltung mehrerer Tiere die Mindestfläche für das größte gehaltene Tier.
Die Spalte 4 bezeichnet bei der Haltung mehrerer Tiere die Mindestfläche für jedes weitere gehaltene Tier.
Die Spalte 5 bezeichnet die Mindesthöhe (Wassertiefe) der Unterkunft, unabhängig von der Anzahl der darin gehaltenen Tiere.
Anlage 2
zu § 5 Abs. 1 Z 2
Mindestanforderungen an die Ausstattung der Tierunterkünfte und
die Betreuung der Tiere bei kurzfristiger Haltung im Zoofachhandel und in vergleichbaren Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbieten
1. Kleinsäugetiere
1.1. Einstreu
1.1.1. Die Bodenfläche der Unterkünfte, in welchen Kleinsäugetiere gehalten werden, muss zur Gänze gleichmäßig mit Einstreu bedeckt sein.
1.1.2. Die Einstreu muss saugfähig und gesundheitlich unbedenklich sein. Als Einstreu sind Stroh, Sägespäne oder Holzpellets oder vorzugsweise eine Kombination aus diesen Materialien zu verwenden. Heu darf als Einstreu verwendet werden, wenn bei heufressenden Tieren Heu zusätzlich in einer Futterraufe angeboten wird.
1.1.3. Mineralische Katzenstreu, Torfmull, Sand und Futter dürfen als Einstreu nicht verwendet werden.
1.2. Rückzugsmöglichkeiten
Allen Tieren müssen ausreichende Rückzugsmöglichkeiten, zum Beispiel in Form von Häuschen, Höhlen, Rohren und Wurzeln, angeboten werden. Alle Tiere müssen diese Einrichtungen gleichzeitig nützen können.
1.3. Nagematerial
Allen Nagetieren und Kaninchen muss unbehandeltes Nagematerial, beispielsweise in Form von gesundheitlich unbedenklichem Holz oder Nagersteinen, ständig zur Verfügung stehen.
1.4. Trinkwasser und Futter
1.4.1. Alle Kleinsäugetiere müssen ständig Zugang zu Wasser in Trinkwasserqualität haben und mit einer ausreichenden Menge an art- und altersgerechter Nahrung versorgt werden.
1.4.2. Futterheu ist den Tieren in einer Raufe anzubieten.
1.4.3. Das Trinkwasser muss in Trinkflaschen oder standfesten offenen Gefäßen angeboten werden.
1.4.4. Die Trinkgefäße sind täglich zu reinigen und mit frischem Wasser zu befüllen. Wasser- und Futtergefäße sind so zu platzieren, dass sie möglichst nicht verschmutzt werden.
1.5. Temperatur
Bei handelsüblichen Kleinsäugetieren ist eine der Tierart entsprechende Umgebungstemperatur einzuhalten.
Aufgrund des hohen Sauerstoffbedarfs und zur Verhinderung von Wärmestaus muss ein ausreichender
Luftaustausch ohne Zugluftbildung gesichert sein.
1.6. Sozialkontakt
1.6.1. Sozial lebende Kleinsäugetiere (zB Meerschweinchen, Kaninchen) dürfen nur gemeinsam mit Artgenossen in einer Gruppe gehalten werden.
1.6.2. Unverträgliche Tiere und Tiere von solitär lebenden Arten sind einzeln zu halten.
2. Vögel
2.1. Beschaffenheit und Aufstellung der Unterkünfte
2.1.1. Vogelkäfige müssen rechteckige Grundflächen haben. Rundvolieren sind erst ab einem Durchmesser von 2 m zulässig. Käfige mit weniger als 1 m² Grundfläche dürfen von mindestens einer Seite nicht einsehbar sein.
2.1.2. Die Vergitterung muss aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Die Gitterweite und Gitterfestigkeit muss der Größe der gehaltenen Vögel angepasst sein. Käfige, in denen Papageienvögel gehalten werden, müssen querverdrahtet sein.
2.1.3. Wände müssen glatt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein. Die Käfige und die Ausstattung sind sauber zu halten und müssen mindestens einmal wöchentlich gründlich gereinigt werden.
2.1.4. Der Standort für Unterkünfte der Vögel muss hell und zugluftfrei sein.
2.1.5. Vogelkäfige müssen in einer Höhe von mindestens 60 cm aufgestellt werden; davon sind lediglich Volieren ab 1,5 m Höhe ausgenommen.
2.2. Einstreu
2.2.1. Die gesamte Bodenfläche muss gleichmäßig mit gesundheitlich unbedenklicher Einstreu bedeckt sein.
2.2.2. Sand darf für Weichfresser nicht als Einstreu verwendet werden.
2.2.3. Bodenlebende Vögel (zB Wachteln) müssen die Möglichkeit zum Scharren haben.
2.3. Sitzstangen
Der Durchmesser der Sitzstangen muss der Größe der gehaltenen Vögel entsprechen. In jedem Käfig müssen mindestens zwei Sitzstangen in unterschiedlicher Höhe und versetzt zueinander angebracht sein. Von dieser Bestimmung darf nur dann abgewichen werden, wenn verzweigte Naturäste verwendet werden; diese müssen für die Vögel gesundheitlich unbedenklich sein.
2.4. Trinkwasser und Futter
2.4.1. Das Futter muss den Bedürfnissen der jeweiligen Vogelart und dem Alter der Vögel entsprechen. Körnerfressern muss regelmäßig auch ungespritztes Grün- und Saftfutter angeboten werden.
2.4.2. Wasser- und Futtergefäße sind so zu platzieren, dass Verschmutzung des Inhalts vermieden wird. Futter und Wasser sind täglich frisch zu verabreichen.
2.4.3. Als Verdauungshilfe ist Grit anzubieten.
2.4.4. Es muss gewährleistet sein, dass auch rangniedrigere Tiere jederzeit Zugang zu Futter- und Wasserstellen haben.
2.5. Temperatur
2.5.1. Bei handelsüblichen Vögeln ist eine der Tierart entsprechende Umgebungstemperatur einzuhalten.
2.5.2. Glasvitrinen müssen über entsprechend große Be- und Entlüftungsöffnungen verfügen. Extrembedürfnisse der Vögel sind zu berücksichtigen.
2.6. Bademöglichkeit
Allen Vögeln muss täglich frische Bademöglichkeit zur Verfügung stehen. Alternativ dürfen sie mit Wasser besprüht werden.
2.7. Beschäftigungsmöglichkeit
Allen Vögeln sind geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten (zB frische, gesundheitlich unbedenkliche Äste) anzubieten.
3. Zierfische
3.1. Wasserbeschaffenheit
3.1.1. Der ph-Wert sowie die Werte für GH (Gesamthärte) und KH (Karbonathärte) im Hälterungswasser müssen den Werten der Herkunftsgewässer der jeweils gehaltenen Spezies entsprechen. Der Nitratgehalt darf maximal 150 mg/l betragen. Nitrit darf im Hälterungswasser nicht nachweisbar sein.
3.1.2. Die Wassertemperatur muss den natürlichen Bedürfnissen der jeweiligen Fischart entsprechen. Das Aquarium muss erforderlichenfalls mit einem Heizgerät ausgestattet sein, welche die Einhaltung des spezifischen Temperaturbereichs unabhängig von der Außentemperatur gewährleistet.
3.1.3. Jedes Aquarium muss so betrieben werden, dass die spezifischen Wasserwerte eingehalten werden können.
3.2. Vergesellschaftung
3.2.1. Es dürfen nur untereinander verträgliche Fischarten mit ähnlichen Ansprüchen an die Wasserbeschaffenheit und -temperatur vergesellschaftet werden.
3.2.2. Bei der Haltung von Kampffischmännchen (Betta) ist zu gewährleisten, dass den Tieren bei Einzelhaltung ein Wasservolumen von mindestens einem Liter zur Verfügung steht. Der dauernde Sichtkontakt zu anderen Kampffischmännchen ist zu unterbinden.
Anlage 3
zu § 10 Z 4
Lehrgang über Tierhaltung und Tierschutz (einheitliche Fassung)
1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut, einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
2. Der Lehrgang wird in 2 Module aufgebaut. Modul 1 (Grundmodul) ist verpflichtend von all jenen zu absolvieren, die Tiere im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit halten und hat in jedem Fall folgende Gegenstände zu umfassen:
- 2. 1. Recht (Firmengründung, Bewilligungen, Tierschutz, Tierhaltung, Tierseuchen, landespolizeiliche Bestimmungen, Schadenersatz)
- 2. 2. Grundlagen der Hygiene und Immunologie
- 2. 3. Grundlagen der Infektionskunde - Entstehung von Krankheiten
- 2. 4. Grundlagen der Tierernährung - Anatomie, Physiologie
- 2. 5. Grundlagen der Tierhaltung von Hunden, Katzen und Frettchen
3. Modul 2 (Aufbaumodul) ist zusätzlich von all jenen zu absolvieren, die andere Heimtiere als Hunde, Katzen und Frettchen im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit halten. Modul 2 hat in jedem Fall folgende Gegenstände zu umfassen:
- 3. 1. Besondere Haltungsvorschriften für Vögel,
- 3. 2. Besondere Haltungsvorschriften für Kleinsäuger,
- 3. 3. Besondere Haltungsvorschriften für Reptilien und
- 3. 4. Besondere Haltungsvorschriften für Fische
4. Der Lehrplan ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreichs und dem Tierschutzrat (§ 42 TSchG ) auszuarbeiten, in regelmäßigen Abständen auf seine Aktualität zu überprüfen und in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren.
Anlage 4
Mindestanforderungen für die kurzfristige Haltung von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen
I. Mindestanforderung für die Haltung von Hunden
1. Bewegungsmöglichkeit, Beschäftigungsmöglichkeit und Sozialkontakt
1.1. Jedem Hund muss täglich dem Alter und der Rasse entsprechend ausreichende Bewegungsmöglichkeit und Beschäftigungsmöglichkeit geboten werden.
1.2. Ab der 12. Lebenswoche ist mit jedem Hund täglich mindestens zwei Mal verteilt auf den ganzen Tag im Freien für mindestens 10 Minuten spazieren zu gehen, wobei dem Hund auch die Möglichkeit zu Harn- und Kotabsatz zu geben ist.
1.3. Ab der 16. Lebenswoche ist mit jedem Hund täglich mindestens drei Mal verteilt auf den ganzen Tag im Freien für mindestens 15 Minuten spazieren zu gehen, wobei dem Hund auch die Möglichkeit zu Harn- und Kotabsatz zu geben ist.
1.4. Der für die jeweilige Entwicklungsperiode notwendige Sozialkontakt mit Menschen ist sicherzustellen, um eine ungestörte Entwicklung der Hunde zu gewährleisten.
2. Vergesellschaftung
Hundewelpen aus einem Wurf sind gemeinsam in einem Raum zu halten. Eine weitere Vergesellschaftung mit anderen Hunden ist frühestens nach je einer Woche Aufenthalt in der Zoofachhandlung und nach tierärztlicher Freigabe möglich.
3. Platzbedarf
Die Mindestgrundfläche des Haltungsraumes muss 6 m² betragen. Dort dürfen maximal 6 Tiere, wenn deren Gesamtkörpergewicht 40 kg nicht überschreitet, bis zu einem Alter von 21 Wochen gehalten werden. Für jedes weitere Tier bis 5 kg Körpergewicht ist die Bodenfläche um 1 m² zu vergrößern, für jedes weitere Tier über 5 kg Körpergewicht erhöht sich die Bodenfläche um 1,5 m².
Die Raumhöhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.
II. Mindestanforderung für die Haltung von Katzen
1. Bewegungsmöglichkeit, Beschäftigungsmöglichkeit und Sozialkontakt
1.1. Jeder Katze muss täglich dem Alter und der Rasse entsprechend ausreichende Bewegungsmöglichkeit und Beschäftigungsmöglichkeit geboten werden.
1.2. Der für die jeweilige Entwicklungsperiode notwendige Sozialkontakt mit Menschen ist sicherzustellen, um eine ungestörte Entwicklung der Katzen zu gewährleisten.
2. Vergesellschaftung
Katzenwelpen aus einem Wurf sind gemeinsam in einem Raum zu halten. Eine weitere Vergesellschaftung mit anderen Katzen ist frühestens nach je einer Woche Aufenthalt in der Zoofachhandlung, nach tierärztlicher Freigabe und unter Berücksichtigung des Ergebnisses von allfälligen veterinärmedizinisch begründeten weiterführenden Untersuchungen wie beispielsweise Coronavirusuntersuchung (FIP) oder Testung auf Retrovirusinfektionen (Feline Leukose Virus - Antigentest sowie Felines Immundefiziens Virus - Antikörpertest) möglich.
3. Beschaffenheit der Räume
Die Räume müssen durch Einrichtungsgegenstände dreidimensional strukturiert sein und den Verhaltensbedürfnissen von Katzen Rechnung tragen.
4. Platzbedarf
Die Mindestgrundfläche des Haltungsraumes muss 6 m² betragen. Auf dieser Mindestgrundfläche dürfen maximal sechs Tiere bis zu einem Alter von 21 Wochen gehalten werden.
Für jedes weitere Tier ist die Bodenfläche um 1 m² zu vergrößern. Die Raumhöhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.
Hartinger-Klein
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)