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BGBl III 116/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

116. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

116. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Indien am 16. Jänner 2018 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 78/2016) hinterlegt und dabei nachstehende Erklärungen abgegeben:

„In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens beabsichtigt die Republik Indien, die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Verfahrens in jenen Fällen auszuschließen, in denen die Republik Indien der Vollstreckungsstaat ist.

In Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Indien, dass Ersuchen um Überstellung an das Ministerium für Inneres der Republik Indien gerichtet werden müssen.

In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Indien, dass Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen in Englisch übermittelt oder mit einer Übersetzung ins Englische versehen sein müssen.“

Ferner haben die Vereinigten Staaten am 29. Jänner 2018 gegenüber dem Generalsekretär des Europarats die nachfolgende Mitteilung zum Übereinkommen abgegeben:

„Nach Art. 3 Abs. 1 lit. f des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen müssen sich der Urteils- und der Vollstreckungsstaat auf die Überstellung einer verurteilten Person einigen. Ist in den Vereinigten Staaten von Amerika eine Person von einem Bundesstaat der Vereinigten Staaten nach den Gesetzen dieses Bundesstaats wegen eines Verbrechens verurteilt worden und befindet sie sich bei den Behörden dieses Bundesstaats in Haft, so muss der Bundesstaat zunächst der Überstellung zustimmen, bevor die Vereinigten Staaten das Überstellungsersuchen prüfen können. Die Vereinigten Staaten können einer Überstellung nicht zustimmen, wenn die zuständigen Behörden des Bundesstaats nicht ihre vorherige Zustimmung erteilen.

In einem solchen Fall muss die Regierung des Bundesstaats durch bundesstaatliche Rechtsvorschriften ermächtigt sein, einer solchen Überstellung zuzustimmen, und bereit sein, von dieser Ermächtigung im Einzelfall Gebrauch zu machen. Alle US-Bundesstaaten sowie die Außengebiete Puerto Rico und Nördliche Marianen haben Rechtsvorschriften erlassen, die sie dazu ermächtigen, an dem Programm zur Überstellung teilzunehmen.

Zur Überstellung einer bestimmten Person, die wegen der Übertretung der Gesetze eines Bundesstaats verurteilt wurde, bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Behörden des Bundesstaats. Vom Vorhandensein der gesetzlichen Ermächtigung darf nicht auf Zustimmung geschlossen werden; es liegt im Ermessen der Bundesstaaten, ob sie eine Überstellung genehmigen. Obgleich die Vereinigten Staaten eine Teilnahme der Bundesstaaten an Überstellungen nach dem Übereinkommen nachdrücklich unterstützen, können sie einen Bundesstaat nicht zwingen, der Überstellung einer Person, die wegen der Übertretung der Gesetze dieses Bundesstaats verurteilt wurde, zuzustimmen.

Die Bundesbehörden der Vereinigten Staaten sind bereit, den Mitgliedstaaten und anderen Vertragsparteien des Übereinkommens dabei behilflich zu sein, sich mit den zuständigen Behörden der Bundesstaaten in Verbindung zu setzen. Zusätzlich kann der Mitgliedstaat oder die Vertragspartei des Übereinkommens sich auch unmittelbar mit den Behörden des Bundesstaats in Verbindung setzen, um zu versuchen, sie von der Angemessenheit der Überstellung einer bestimmten Person zu überzeugen.

Die zentrale Behörde der Vereinigten Staaten ist die International Prisoner Transfer Unit, Office of Enforcement Operations, Criminal Division, United States Department of Justice, 1301 New York Avenue, Washington, D. C. 20530. Die International Prisoner Transfer Unit im OEO ist für die laufende Verwaltung des Programms verantwortlich.“

Kurz

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