83. Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft genehmigt wird sowie das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft genehmigt wird
§ 1. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 40.02.01 (Wirtschaftsförderung) der Untergliederung 40 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2018 bis 2023 in der Höhe von bis zu 2,234 Milliarden Euro zu begründen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes
Das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, BGBl. I Nr. 130/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2014, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 10a werden folgende §§ 10b bis 10g eingefügt:
„Beschäftigungsbonus
§ 10b. (1) Die Gesellschaft wickelt das Förderungsprogramm des Bundes zum Beschäftigungsbonus ab.
(2) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Beschäftigungsbonus ist die Schaffung zusätzlicher vollversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse unabhängig von Branche und Größenklasse. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses zu den Lohnnebenkosten gewährt.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen eine Richtlinie für die Abwicklung des Beschäftigungsbonus auf Basis der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
- 1. Rechtsgrundlagen, Ziele,
- 2. den Gegenstand der Förderung,
- 3. die förderbaren Kosten,
- 4. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
- 5. das Ausmaß und die Art der Förderung,
- 6. das Verfahren,
- a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
- b) Auszahlungsmodus,
- c) Berichtslegung (Kontrollrechte),
- d) Einstellung und Rückforderung der Förderung,
- 7. Geltungsdauer,
- 8. Evaluierung.
(4) Unbeschadet einer Förderzusage über den Beschäftigungsbonus gelangt dieser erst dann zur Auszahlung, wenn vollstreckbare Forderungen gemäß §§ 10c Abs. 6 und 10d Abs. 1 tatsächlich entrichtet worden sind.
(5) Eine Förderung kann auch an Unternehmen, die in Eigentum von Ländern oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen gewährt werden, sofern sie im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen.
Datenübermittlung zur Abwicklung der Beschäftigungsbonus-Förderung
§ 10c. (1) Die Gesellschaft hat dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Hauptverband) nach Abschluss eines Beschäftigungsbonus-Förderungsvertrages die Unternehmensregister-Kennziffer (KUR), den Firmenwortlaut des antragstellenden Unternehmens und das Datum des Förderungsvertrags der Gesellschaft mit dem zu fördernden Unternehmen zu übermitteln.
(2) Der Hauptverband hat der Gesellschaft (§ 1 Abs. 1) die Gesamtzahl der vollversicherungspflichtig gemeldeten Beschäftigten bei den in Betracht kommenden Dienstgebern zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nur für jenen Zeitraum, der für die Beurteilung der Beschäftigungsbonus-Förderung relevant ist; dieser beginnt frühestens mit 30. September 2016. Die Übermittlung betrifft konkrete von der Gesellschaft gemeldete Stichtage.
(3) Zum Zeitpunkt der Abrechnung der Beschäftigungsbonus-Förderung hat die Gesellschaft dem Hauptverband die Sozialversicherungsnummer sowie die Namen (Familien- und Vornamen) jener DienstnehmerInnen mitzuteilen, für deren Beschäftigung die Beschäftigungsbonus-Förderung beantragt wurde.
(4) Zum Zeitpunkt der Abrechnung hat der Hauptverband der Gesellschaft (§ 1 Abs. 1) die Summe der Jahresbeitragsgrundlagen der vollversicherungspflichtig gemeldeten Beschäftigten bei den in Betracht kommenden Dienstgebern zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt jeweils für jene zwei Kalenderjahre, die dem Jahr der Abrechnung der Beschäftigungsbonus-Förderung vorangehen.
(5) Bezüglich der in Abs. 3 genannten DienstnehmerInnen hat der Hauptverband der Gesellschaft folgende Daten zu übermitteln:
- 1. Beginn und Ende der Pflichtversicherung auf Grund der Beschäftigung beim geförderten Unternehmen sowie die weiteren Versicherungszeiten ab 1. März 2016;
- 2. den Versicherungsstatus vor Beginn der Beschäftigung beim antragstellenden Unternehmen;
- 3. die Beitragsgrundlagen für den Zeitraum, der von der Beschäftigungsbonus-Förderung betroffen ist.
(6) Der Hauptverband hat der Gesellschaft auf ihre Anfrage mitzuteilen, ob gegenüber einem antragstellenden Unternehmen nach Abs. 1 fällige vollstreckbare Forderungen bestehen, die von einem Krankenversicherungsträger einzutreiben sind. Zu diesem Zweck haben die Krankenversicherungsträger dem Hauptverband die entsprechenden Daten zum Stichtag der Anfrage der Gesellschaft zu übermitteln.
(7) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Prüfung der Voraussetzungen der Beschäftigungsbonus-Förderung verwendet werden.
Datenübermittlung betreffend den Abgabenrückstand
§ 10d. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat der Gesellschaft auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle mitzuteilen, ob beim Betriebsfinanzamt gemäß § 21 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 ein vollstreckbarer Abgabenrückstand besteht. Bei der Ermittlung des vollstreckbaren Abgabenrückstandes sind Beträge, deren Einbringung gemäß § 231 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, ausgesetzt ist zu berücksichtigen; Beträge, deren Einbringung, außer in den Fällen des § 230 Abs. 1 BAO, gehemmt ist, sind nicht einzurechnen.
(2) Auf die Daten ist § 48a BAO sinngemäß anzuwenden. Nicht mehr erforderliche Daten sind zu löschen, sofern diese nicht
- 1. im Hinblick auf eine Gebarungsprüfung des Rechnungshofes für die Entsprechung einer Auskunftspflicht gemäß §§ 3 und 4 des Rechnungshofgesetzes 1948 - RHG, BGBl. Nr. 144/1948 oder
- 2. im Zusammenhang mit anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind.
Daten gemäß Z 1 sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren, Daten gemäß Z 2 solange, als sie für die genannten Verfahren erforderlich sind.
Datenübermittlung aus Anlass einer Sozialversicherungs- bzw. Lohnsteuerprüfung
§ 10e. (1) Findet bei einem Unternehmen, dem eine Beschäftigungsbonus-Förderung ausgezahlt wurde, eine Prüfung nach § 41a ASVG oder nach § 86 EStG 1988 statt, so hat der Hauptverband die Gesellschaft über diese Prüfung zu informieren. Die Gesellschaft hat für DienstnehmerInnen, für deren Beschäftigung die Beschäftigungsbonus-Förderung beantragt wurde, folgende Daten an den Hauptverband zu übermitteln:
- 1. Beginn und Ende der Pflichtversicherung auf Grund der Beschäftigung beim geförderten Unternehmen;
- 2. die Beitragsgrundlagen für den Zeitraum, der von der Beschäftigungsbonus-Förderung betroffen ist.
(2) Der Hauptverband hat die nach Abs. 1 übermittelten Daten mit den entsprechenden Daten auf Grund der Prüfung nach § 41a ASVG oder nach § 86 EStG 1988 zu vergleichen und der Gesellschaft mitzuteilen, ob sich diese Daten decken oder voneinander abweichen; in letzterem Fall sind der Gesellschaft die Unterschiede zwischen diesen Daten mitzuteilen.
(3) Die Finanzämter haben der Gesellschaft die im Rahmen einer Prüfung gemäß § 86 Abs. 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 41a ASVG ermittelten Jahresbeitragsgrundlagen und Versicherungszeiten von Arbeitnehmern, für die ein Beschäftigungsbonus gemäß § 10b gewährt wurde, mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur für die Überprüfung der Gewährung des Beschäftigungsbonus durch die Gesellschaft verwendet werden; § 48a BAO ist sinngemäß anzuwenden.
Einrichtung der Datenübermittlungen; Kostenersatz
§ 10f. Der Hauptverband und der Bundesminister für Finanzen haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den §§ 10c, 10d und 10e bis längstens 30. Juni 2018 zu schaffen. Für die erstmalige Einrichtung dieser Datenübermittlungen hat die Gesellschaft dem Hauptverband einen einmaligen Kostenersatz entsprechend den dafür getätigten nachzuweisenden Ausgaben zu leisten.
§ 10g. Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den §§ 10c bis 10e ist nur insoweit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Beschäftigungsbonus verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.“
2. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die §§ 10b bis 10g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft und mit 31. Dezember 2023 außer Kraft.“
3. Dem § 14 wird folgende Z 5 angefügt:
- „5. Mit der Vollziehung des § 10b ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der Vollziehung des § 10d sowie § 10e Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen und mit der Vollziehung des § 10c und § 10e Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der Vollziehung des § 10f und § 10g sind der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.“
Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 34/2017, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 wird folgende Z 35 angefügt:
- „35. Der Beschäftigungsbonus gemäß § 10b des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes. § 20 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.“
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