81. Bundesgesetz, mit dem das FTE Nationalstiftungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (FTE-Nationalstiftungsgesetz), BGBl. I Nr. 133/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Fördermittel gemäß § 4 Abs. 7 sollen für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt werden.“
2. § 4 Absatz 5 wird folgende Z 3 angefügt:
- „3. Die Oesterreichische Nationalbank ist über Ziffer 1 und 2 hinaus berechtigt, im eigenen Namen der FTE-Nationalstiftung zu Lasten des gemäß § 69 Abs. 3 NBG dem Bund zustehenden 90 vH-Anteiles am Reingewinn einen weiteren Betrag zu überweisen, wobei diese Zahlung unter Einrechnung der Ausschüttung gemäß Ziffer 2 den Betrag von 100 Millionen Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen darf. Der Betrag gemäß § 4 Abs. 7 ist auf den Betrag von 100 Millionen Euro anzurechnen.“
3. In § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Stiftung ist mit einem Betrag in Höhe von 100 Millionen Euro aus Einzahlungen aus dem Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, zu dotieren. Diese Dotierung ist auf drei Jahre und mit einem Betrag von 33,33 Millionen Euro pro Jahr befristet.“
4. § 15 Abs. 2 lautet wie folgt:
„(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Stiftungsprüfer zu prüfen. § 273 UGB ist mit Ausnahme von Abs. 3 anzuwenden. Das URG ist nicht anzuwenden.“
5. In § 20 wird der bisherige Inhalt zu Abs. 1 und werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) § 4 Abs. 5 Z 3 gilt befristet auf die Dauer von drei Jahren von 2018 bis 2020.
(3) Überwiesene Beträge gemäß § 4 Abs. 5 Z 3 mindern die gemäß § 72 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1984 - NBG in der Fassung BGBl I Nr. 159/2015 berechnete Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage der Oesterreichische Nationalbank für die Veranlagungszeiträume 2018 bis 2020.“
Van der Bellen
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