43. Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2012 wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2 übernommenen Haftungen darf 40 Milliarden Euro nicht übersteigen.“
2. § 7 Abs. 3 lautet:
„(3) Solange das Guthaben nicht für Zahlungen verwendet wird, ist die Verwendung des diesem Guthaben des Bundes entsprechenden Betrages im Exportfinanzierungsverfahren des Bevollmächtigten einzusetzen. Im Ausmaß von bis zu 0,25 vH des gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzten Haftungsrahmens kann das Guthaben für Zwecke der Entwicklungsfinanzierung des Bundes bei der Entwicklungsbank gemäß § 9 eingesetzt werden.“
3. § 9 Abs. 6 neu lautet wie folgt, die bisherigen Abs. 6 bis 8 werden zu Abs. 7 bis 9:
„(6) Neben der wirtschaftlichen Bonitätsprüfung haben entwicklungspolitische Prinzipien zu gelten, welche die Einhaltung anerkannter internationaler Standards (insbesondere die Prinzipien der Weltbank-Gruppe, der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Kernarbeitsnormen) sowie die OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen) gewährleisten sollen.“
4. § 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2022 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.“
5. § 10 Abs. 3 entfällt.
Van der Bellen
Kern
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