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BGBl I 121/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

121. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes
(NR: GP XXIV AB 2097 S. 184 . BR: AB 8864 S. 816 .)

121. Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausfuhrförderungsgesetz - AusfFG, BGBl. Nr. 215/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2008, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

§ 2b. Der Bundesminister ist ferner ermächtigt, Haftungen für Verträge, welche zwischen Kreditunternehmungen zum Zwecke der Refinanzierung von Darlehens- und Kreditverträgen geschlossen werden, zu übernehmen, sofern für die zugrundeliegenden Darlehens- und Kreditverträge bereits Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 übernommen wurden (Verbriefung).“

2. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Zur Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahme im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall fünfhunderttausend Euro übersteigen, wird ein Beirat beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtet. Mitglieder des Beirates, der diese Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen einschließlich ökologischen und beschäftigungspolitischen Aspekten vornimmt, sind:

  1. 1. Ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;
  2. 2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammer Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
  3. 3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;
  4. 4. ein Vertreter des Bevollmächtigten ohne Stimmrecht.“

3. § 7 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Solange das Guthaben nicht für Zahlungen verwendet wird, ist die Verwendung des diesem Guthaben des Bundes entsprechenden Betrages im Exportfinanzierungsverfahren des Bevollmächtigten einzusetzen. Im Ausmaß von bis zu 0,2 vH des gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzten Haftungsrahmens kann das Guthaben für Zwecke der Entwicklungsfinanzierung des Bundes bei der Entwicklungsbank gemäß § 9 eingesetzt werden.

(4) Übersteigt das Guthaben zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 vH des gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzten Haftungsrahmens oder eines allfällig höheren Rückstellungserfordernisses gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, ist der jeweils übersteigende Betrag bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres an die Bundeskasse abzuführen.“

4. § 9 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Verrechnungen zwischen dem Bund und der Entwicklungsbank betreffend Haftungsentgelte und Haftungszahlungen erfolgen im Wege des Bevollmächtigten über das Konto gemäß § 7; dasselbe gilt für Guthabensverwendungen gemäß § 7 Abs. 3.“

5. Dem § 9 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Alle Eingänge aus treuhändigen Beteiligungen der Entwicklungsbank zugunsten des Bundes sind von dieser zu vereinnahmen und laufend auf einem gesonderten Konto des Bundes gutzuschreiben, das beim Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 einzurichten ist. Die Entwicklungsbank ist ermächtigt, die mit dem Bund vereinbarte Entschädigung sowie die Zahlungen für Wiederveranlagungen und Ersatzveranlagungen im Zusammenhang mit treuhändigen Beteiligungen diesem gesonderten Konto anzulasten. Auf Grundlage von entsprechenden Vorschaurechnungen der Entwicklungsbank ist vom Bund Sorge zu tragen, dass das Konto immer eine ausreichende Deckung für bereits eingegangene Verpflichtungen ausweist.

(8) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Wahrung seiner Interessen im Zusammenhang mit der Übernahme von Haftungen und bei der Abwicklung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten bei der Entwicklungsbank bestellen. Diesen Personen steht das Recht zu, in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und an allen Hauptversammlungen und Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen. Für die Tätigkeit des Beauftragten und seines Stellvertreters kann der Gesellschaft die Entrichtung eines jeweils durch den Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden, an den Bundesschatz zu entrichtenden jährlichen Pauschalbetrages vorgeschrieben werden. Die Gebühr hat in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen zu stehen.“

6. § 10 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(2) Das Ausfuhrförderungsgesetz - AusfFG, BGBl. Nr. 215/1981 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2012, tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.“

Fischer

Faymann

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