122. Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 216, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2008 wird wie folgt geändert:
1. Der Gesetzestitel lautet:
„Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Rechtsgeschäften und Rechten (Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz - AFFG)“
2. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „bis 31. Dezember 2013“ durch die Wortfolge „bis 31. Dezember 2018“ ersetzt.
3. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215/1981“ durch die Wortfolge „Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981“ ersetzt.
4. In § 1 Abs. 1 lit. a, b, c und d sowie in § 1 Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215“ durch die Wortfolge „Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981“ ersetzt.
5. § 7 lautet:
„§ 7. (1) Für die Übernahme von Haftungen ist ein Entgelt zu entrichten.
(2) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
Fischer
Faymann
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