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BGBl I 42/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

42. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes
(NR: GP XXV IA 2050/A AB 1562 S. 171 . BR: AB 9761 S. 866 .)

42. Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 216/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014 wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „bis 31. Dezember 2018“ durch die Wortfolge „bis 31. Dezember 2023“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Zif. 1 wird der Betrag „45 Milliarden Euro“ durch den Betrag „40 Milliarden Euro“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 Zif. 4 wird nach der Wortfolge „die prozentuelle Gesamtbelastung“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung eventueller Währungs- und Zinstauschverträge“ eingefügt sowie die Wortfolge „15 Prozentpunkte“ durch die Wortfolge „3 Prozentpunkte“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 1 Zif. 5 wird nach der Wortfolge „wenn bei Kreditoperationen, bei welchen“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung eventueller Währungs- und Zinstauschverträge“ eingefügt sowie die Wortfolge „15 Prozentpunkte“ durch die Wortfolge „3 Prozentpunkte“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 1 entfällt die gesamte Zif. 6 ersatzlos.

6. In § 2 Abs. 1 wird die bisherige Zif. 7 zu Zif. 6 und die bisherige Zif. 8 zu Zif. 7.

7. Der gesamte § 8 entfällt ersatzlos.

8. Der bisherige § 9 wird § 8.

Van der Bellen

Kern

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