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BGBl I 165/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

165. Bundesgesetz: Gesetzliches Budgetprovisorium 2018 und Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2017 bis 2020
(NR: GP XXVI IA 30/A AB 4 S. 5 .)

165. Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2018 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Artikel I samt Überschrift lautet:

„Artikel I

Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2018 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018)

§ 1. (1) Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2018 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2017 (BFG 2017), BGBl. I Nr. 101/2016.

(2) Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020, in der Fassung des Artikel II dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 165/2017, für das Jahr 2018 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß § 1 anzuwendenden BFG 2017, gelten diese niedrigeren Obergrenzen.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist Artikel VI Z 4 BFG 2017 nicht anwendbar und sind Mittelverwendungen, die unter Verwendung von Rücklagen im Bundesvoranschlag 2017 veranschlagt sind, bis zu einem vom Bundesministerium für Finanzen bekanntzugebenden Termin zu binden.

(4) Die Bezeichnung der Untergliederung 14 lautet „Militärische Angelegenheiten“; eine neue Untergliederung 17 mit der Bezeichnung „öffentlicher Dienst und Sport“ wird eingefügt; der neuen Untergliederung 17 werden die Globalbudgets „17.01. Steuerg. u. Services“ sowie „17.02 Sport“ zugeordnet.

(5) Die im gemäß Abs. 1 anzuwendenden Bundesfinanzgesetz 2017 (Anlage I) veranschlagten Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen werden wie folgt umgeschichtet:

       
 

Beträge in Millionen Euro

  
 

Ergebnishaushalt

Finanzierungs-haushalt

  

Umschichtung vom Detailbudget

Auf-wendungen

Erträge

Auszah-lungen

Einzah-lungen

Umschichtung zum Detailbudget

Bezeichnung

24.01.01

4,400

 

4,400

 

17.01.01

Zentralstelle

14.06.01

46,521

0,002

46,488

 

17.02.01

Allg. Sportf. & Serv.

14.06.02

80,000

 

80,000

 

17.02.02

Bes. Sport-förd.

14.06.03

0,004

 

0,004

 

17.02.03

Sportgroßprojekte

14.06.04

6,508

 

6,508

 

17.02.04

Bundessporteinr GmbH

§ 2. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG ist bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018 bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2018 zu berücksichtigen.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2018 vorangeht.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Mittelverwendungen innerhalb ihres Teilvoranschlages

  1. 1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.“

2. Artikel II samt Überschrift lautet:

„Artikel II

Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2017 bis 2020

Das Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020, BGBl. I Nr. 34/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 lautet die Tabelle betreffend die Rubriken 0,1 und 2:

„Rubrik

Bezeichnung

Art der Auszahlungs-beträge

Jahr (Beträge in Millionen €)

2017

2018

2019

2020

0,1

Recht und Sicherheit

Fix

9.578,518

9.155,293

9.171,750

9.444,962

  

variable

75,100

75,100

75,100

75,100

 

Summe 0,1

 

9.653,618

9.240,393

9.256,850

9.530,062

       

2

Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie

Fix

21.804,086

22.240,980

22.729,029

23.250,719

  

Variable

17.906,408

19.608,471

20.590,940

21.593,885

 

Summe 2

 

39.710,494

41.849,451

43.319,969

44.844,604“

2. In § 2 lauten die Zeilen für die Untergliederungen 14 und 24 sowie für die neu eingefügte Untergliederung 17:

„14

Militärische Angelegenheiten

2.318,286

2.146,539

2.218,688

2.451,466

17

Öffentlicher Dienst und Sport

0

137,400

137,400

137,400

24

Gesundheit

1.096,608

1.090,479

1.137,670

1.170,847

 

hievon fix

461,200

425,708

416,530

420,462

 

hievon variabel

635,408

664,771

721,140

750,385“

3. In § 4 Abs. 1 lauten die Zeilen für die Untergliederungen 14 und 24 sowie die neu eingefügte Untergliederung 17 wie folgt:

„14

Militärische Angelegenheiten

22.157

22.113

22.113

22.113

17

Öffentlicher Dienst und Sport

0

99

99

99

24

Gesundheit

431

376

374

374“

5. Am Ende von § 5 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4) §§ 1, 2 und 4 Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2017 treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“ “

Van der Bellen

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