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BGBl I 164/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

164. Bundesgesetz: Bundesministeriengesetz-Novelle 2017
(NR: GP XXVI IA 14/A AB 3 S. 5 . BR: 9920 AB 9919 S. 874.)

164. Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:

  1. 1. das Bundeskanzleramt,
  2. 2. das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport,
  3. 3. das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres,
  4. 4. das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,
  5. 5. das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  6. 6. das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  7. 7. das Bundesministerium für Finanzen,
  8. 8. das Bundesministerium für Inneres,
  9. 9. das Bundesministerium für Landesverteidigung,
  10. 10. das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus,
  11. 11. das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
  12. 12. das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie.“

2. In § 7 Abs. 10 entfällt die Wendung „und Sport“.

3. § 7 Abs. 11 lautet:

„(11) Der Bundesminister kann unbeschadet seiner bundesverfassungsrechtlich geregelten Verantwortlichkeit und unbeschadet der ihm bundesverfassungsgesetzlich vorbehaltenen Geschäfte mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte einen Generalsekretär betrauen. Der Generalsekretär ist unbeschadet seiner allfälligen sonstigen Funktionen der unmittelbare Vorgesetzte aller Sektionsleiter im Bundesministerium sowie Vorgesetzter aller dem Bundesministerium nachgeordneter Dienststellen.“

4. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Vertragsbedienstete, die mit der Leitung eines Generalsekretariats, einer Sektion oder einer Botschaft betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.“

5. Dem § 17b wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:

  1. 1. § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 10 und 11, § 9 Abs. 2, Abschnitt A Z 1 bis 3, 4a bis 6, 9, 10, 16 und 21 bis 32, Abschnitt B, Abschnitt C (neu), Abschnitt D (neu) Überschrift sowie Z 1, 10 und 11 bis 17, Abschnitt E, Abschnitt F (neu), Abschnitt G (neu) Z 6, 9b und 12, Abschnitt H Z1, Abschnitt I (neu), Abschnitt J (neu) Überschrift, Z 7, 16 und 21 bis 26, Abschnitt K (neu) sowie Abschnitt L Z 12 und 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2017 treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft. Zugleich treten der bisherige Abschnitt D, der bisherige Abschnitt G, Abschnitt G (neu) Z 9 und Abschnitt M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.
  2. 2. § 16 Z 1 bis 4 ist bezüglich der Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, die ausschließlich oder überwiegend Präsidialaufgaben besorgen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport übernehmendes Bundesministerium im Sinne des § 16 Z 1 und 2 ist.
  3. 3. § 16 Z 6 ist bezüglich
    1. a) der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
    2. b) der aus dem Bundesministerium für Familien und Jugend oder dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in das Bundeskanzleramt sowie
    3. c) der aus dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus

6. Abschnitt A Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

  1. „1. Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fällt.

    Dazu gehören insbesondere auch:

7. In Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird nach dem ersten Untertatbestand folgender Untertatbestand eingefügt:

„Angelegenheiten des Sprechers der Bundesregierung mit der Aufgabe, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Medien über die Arbeit der Bundesregierung durch Darlegung und Erläuterung ihrer Tätigkeit, Vorhaben und Ziele zu informieren. Dazu gehören insbesondere auch die Durchführung von Pressekonferenzen, Interviews und Hintergrundgespräche zu politischen Themen, die Herausgabe von gemeinsamen Pressemitteilungen, die Erteilung von Auskünften auf Medienanfragen und Koordination der Pressesprecher der Bundesministerien sowie die Steuerung und Koordination der Aufgabenstellungen des Bundespressedienstes.“

8. Abschnitt A Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

  1. „3. Angelegenheiten der Volksgruppen.“

9. Abschnitt A Z 5 und 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden durch folgende Z 4a bis 6 ersetzt:

  1. „4a. Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens, unbeschadet der führenden Zuständigkeit des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport.
    1. 5. Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

      Dazu gehören insbesondere auch:

  1. 6. Zusammenfassende Behandlung und Koordination in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Bundesministerien berühren.“

10. Abschnitt A Z 9 und 10 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

  1. „9. Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts; Koordinierung der Informationsgesellschaft.
  2. 10. Angelegenheiten des Parteienrechts; Parteien- und Parteienakademieförderungen.“

11. In Abschnitt A Z 16 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „Landesverteidigung und Sport“ durch das Wort „Landesverteidigung“ und die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

12. Abschnitt A Z 21 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird durch folgende Z 21 bis 32 ersetzt:

  1. „21. Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.
  2. 22. Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
  3. 23. Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
  4. 24. Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.
  5. 25. Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:
    1. a) Wohnungswesen;
    2. b) öffentliche Abgaben;
    3. c) Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;
    4. d) Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;
    5. e) Volksbildung.
  6. 26. Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.
  7. 27. Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.

    Dazu gehören insbesondere auch:

  1. 28. Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.
  2. 29. Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.
  3. 30. Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming.
  4. 31. Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt; Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission, der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.
  5. 32. Angelegenheiten der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen.“

13. Nach Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgender neuer Abschnitt B eingefügt:

„B. Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport

  1. 1. Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

    Dazu gehören insbesondere auch:

  1. 2. Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
    1. a) allgemeine Angelegenheiten der Sicherung einer bürgernahen, wirtschaftlichen, sparsamen, wirkungsorientierten und zweckmäßigen Verwaltungsorganisation sowie eines solchen Verwaltungsmanagements, soweit diese nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen;
    2. b) allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsreform und -innovation und des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings jeweils einschließlich der Koordinierung mit Ausnahme der Angelegenheiten der Rechtsbereinigung;
    3. c) zentrale Koordination der Gleichstellung in der Wirkungsorientierung durch die Wirkungscontrollingstelle des Bundes;
    4. d) allgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung;
    5. e) allgemeine Angelegenheiten des Formularwesens.

    Dazu gehören insbesondere auch:

  1. 3. Angelegenheiten des Sports.“

14. Der bisherige Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhält die Abschnittsbezeichnung „C.“.

15. In Abschnitt C (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden der vierzehnte („Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union“) bis sechzehnte Untertatbestand durch folgende Untertatbestände ersetzt:

„Mitwirkung bei der Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union und Vertretung der österreichischen Interessen in der Europäischen Union.

Angelegenheiten der Kooperation mit den Mittel- und Osteuropäischen Staaten und den Staaten der Gemeinschaft der unabhängigen Staaten.

Angelegenheiten der Internationalen Atomenergie-Organisation.

Angelegenheiten der OECD und der in ihrem Rahmen errichteten Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen sowie des Verkehrs mit diesen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen. Dazu gehören auch die Angelegenheiten der österreichischen Delegation bei der OECD in Paris.“

16. Abschnitt D des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt. Der bisherige Abschnitt C des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhält die Abschnittsbezeichnung „D.“; seine Überschrift lautet:

„D. Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“

17. In Abschnitt D (neu) Z 1 und 11 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird das Wort „Justiz“ durch die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

18. In Abschnitt D (neu) Z 10 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Familien und Jugend“ durch das Wort „Bundeskanzleramt“ ersetzt.

19. In Abschnitt D (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhält Z 11 die Bezeichnung „17.“; als neue Z 11 bis 16 werden eingefügt:

  1. „11. Angelegenheiten des Gesundheitswesens.

    Dazu gehören insbesondere auch:

  1. 12. Angelegenheiten des Veterinärwesens.

    Dazu gehören insbesondere auch:

  1. 13. Angelegenheiten des Sanitäts- und Veterinärpersonals.

    Dazu gehören insbesondere auch:

  1. 14. Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle.

    Dazu gehören insbesondere auch:

  1. 15. Allgemeine Angelegenheiten der Gentechnologie.
  2. 16. Angelegenheiten der Krankenversicherung und der Unfallversicherung.

    Dazu gehören insbesondere auch die Legistik und die Aufsicht in diesen Angelegenheiten.“

20. Abschnitt E des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

„E. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

  1. 1. Koordination im Bereich der Elementarpädagogik.
  2. 2. Schulwesen einschließlich Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung mit Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen, Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; Aus- und Weiterbildung sowie Dienstprüfung der Lehrer, soweit diese nicht schon durch Z 3 des Teiles 1 erfasst ist; Mitwirkung des Bundes in Angelegenheiten des Dienstrechts und der Erstellung der Stellenpläne für Landeslehrer, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus fällt; Kindergarten- und Hortwesen.
  3. 3. Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschulen.
  4. 4. Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Forschung und Lehre.

    Dazu gehören insbesondere auch:

  1. 5. Lebenswissenschaften und Förderung von Ersatzmethoden zum Tierversuch.
  2. 6. Angelegenheiten der schulischen und wissenschaftlichen Stiftungen und Fonds.

    Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung.

  1. 7. Angelegenheiten der Volksbildung.“

21. Nach Abschnitt E des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgender neuer Abschnitt F eingefügt:

„F. Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

  1. 1. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen.

    Dazu gehören insbesondere auch:

  1. 2. Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums fallen.
  2. 3. Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus oder unter Z 2 und 4 fällt.
  3. 4. Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz fallen.
  4. 5. Wettbewerbsangelegenheiten.

    Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der staatlichen Beihilfen und der Wettbewerbskontrolle.

  1. 6. Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.
  2. 7. Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.
  3. 8. Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland einschließlich Exportcluster sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.
  4. 9. Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in Z 8 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Union, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.
  5. 10. Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörde bei der WTO, wobei jedoch mit dieser im Wege des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres zu verkehren ist.
  6. 11. Verkehr auch mit anderen österreichischen Vertretungsbehörden als der in Z 10 genannten im Ausland in Angelegenheiten der Z 8 im Wege des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres.
  7. 12. Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.
  8. 13. Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der von Bundeseinrichtungen genutzten Liegenschaften, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
    1. a) Koordination der hochbaulichen Bedarfs- und Beschaffungsplanung (Standorte, Objekte, Nutzungen, Ausstattung, Kostenrahmen) auf Basis der mittel- und langfristigen Ziel- und Infrastrukturplanungen der Bundesministerien;
    2. b) Erarbeitung von Prioritäten, Investitions- und Finanzierungsplänen für den Neubau, den Ausbau und die Erhaltung in Zusammenarbeit mit den nutzenden Ressorts;
    3. c) Erarbeitung technischer und technisch-wirtschaftlicher Leitlinien;
    4. d) Koordinierte Begutachtung von Projekten zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards der Raumerfordernisse, der Umweltgerechtigkeit (Schadstoffbelastung, Energieeinsparung) sowie der architektonischen und funktionellen Gestaltung; dies im Rahmen des jeweiligen Termin- und Kostenplanes;
    5. e) Sammlung und Auswertung von Raum- und Objektdaten der von Bundeseinrichtungen genutzten oder von Gesellschaften des Bundes genutzten Liegenschaften;
    6. f) Angelegenheiten des Abschlusses von für die Bundesverwaltung verbindlichen Rahmenverträgen auf dem Gebiet der Beschaffung von Energielieferungen;
    7. g) die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen;
    8. h) die Erarbeitung eines Bedarfsplanes für die gesamte Raumnutzung des Bundes unter Zugrundelegung der Planungen der Fachressorts als Grundlage für die Mietenbudgetierung;
    9. i) die Bestimmungen der lit. g und h gelten für das Bundesministerium für Landesverteidigung nur insoweit, als dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 23 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, umfasst sind.

    Dazu gehören insbesondere auch:

  1. 14. Baukoordinierung.
  2. 15. Bundesmobilienverwaltung.

    Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Hofmobiliendepots - Möbel Museum Wien und der Silberkammer.

  1. 16. Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.

    Dazu gehören insbesondere auch:

  1. 17. Technisches Versuchswesen; Beschussangelegenheiten; Maß-, Gewichts-, Eich- und Vermessungswesen; Angelegenheiten aller anderen technischen Prüf- und Sicherheitszeichen mit Ausnahme des Punzierungswesens; Normenwesen.
  2. 18. Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.
  3. 19. Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.
  4. 20. Angelegenheiten des Maschinen- und Kesselwesens.
  5. 21. Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.
  6. 22. Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems und Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie; Beschränkung des Transfers von Nukleartechnologie.
  7. 23. Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.
  8. 24. Angelegenheiten des ERP-Fonds sowie des Verkehrs mit den für wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika in diesen Angelegenheiten.
  9. 25. Angelegenheiten staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
  10. 26. Angelegenheiten der Digitalisierung einschließlich der staatlichen Verwaltung für das Service und die Interaktion mit Bürgern und Unternehmen.

    Dazu gehört insbesondere auch:

22. Der bisherige Abschnitt F des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhält die Abschnittsbezeichnung „G.“.

23. In Abschnitt G (neu) Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der letzte Untertatbestand durch folgende Untertatbestände ersetzt:

„Angelegenheiten der BRZ GmbH.

Angelegenheiten der ÖBIB und deren Beteiligungen.

Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den Unternehmungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, BGBl. I Nr. 143/1998 Art. 2.

Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H.“

24. Abschnitt G (neu) Z 9 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

25. Abschnitt G (neu) Z 9b des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

  1. „9b. Angelegenheiten der IT und Organisation des Rechnungswesens, des Zahlungsverkehrs sowie des Buchhaltungswesens des Bundes.“

26. Dem Abschnitt G (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgende Z 12 angefügt:

  1. „12. Mitwirkung bei der Erstellung des Rahmenplanes der Österreichischen Bundesbahnen hinsichtlich der budgetären Aspekte.“

27. Der bisherige Abschnitt G des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

28. In Abschnitt H Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird im siebzehnten Untertatbestand die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

29. Abschnitt I des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird nach Abschnitt J als neuer Abschnitt K eingeordnet; seine Überschrift lautet:

„K. Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“

30. In Abschnitt K (neu) erhalten Z 1 bis 11 die Bezeichnungen „3.“ bis „13.“; als neue Z 1 und 2 werden eingefügt:

  1. „1. Angelegenheiten der staatlichen Verfassung.

    Dazu gehören insbesondere auch, soweit sie nicht dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind:

  1. 2. Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

    Dazu gehören insbesondere auch:

31. Abschnitt J des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhält die Abschnittsbezeichnung „I.“. In der Überschrift wird die Wortfolge „Landesverteidigung und Sport“ durch das Wort „Landesverteidigung“ ersetzt. Die Bezeichnung „1.“, der vorletzte Untertatbestand der Z 1 und die Z 2 entfallen.

32. Der bisherige Abschnitt K des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhält die Abschnittsbezeichnung „J.“; seine Überschrift lautet:

„J. Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus“

33. In Abschnitt J (neu) Z 7 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird im zweiten Untertatbestand die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

34. Abschnitt J (neu) Z 16 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

  1. „16. Allgemeine Angelegenheiten des Klima- und Umweltschutzes.

    Dazu gehören insbesondere auch:

35. In Abschnitt J (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden Z 21 und 22 durch folgende Z 21 bis 26 ersetzt:

  1. „21. Angelegenheiten des Giftverkehrs.
  2. 22. Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fallen.

    Dazu gehören insbesondere auch:

  1. 23. Angelegenheiten des Bergwesens.

    Dazu gehören insbesondere auch:

  1. 24. Angelegenheiten des Tourismus.
  2. 25. Koordination der finanziellen Abwicklung des Europäischen Regionalfonds.
  3. 26. Koordination in Angelegenheiten der Raumforschung, Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik einschließlich der Koordination von Regionalprogrammen im Rahmen der EU-Strukturfonds.“

36. Abschnitt L Z 12 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

  1. „12. Angelegenheiten des Rates für Forschung und Technologieentwicklung.“

37. In Abschnitt L Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

38. Der bisherige Abschnitt M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

Van der Bellen

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