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BGBl II 59/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

59. Verordnung: Änderung der AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse
[CELEX-Nr.: 32010L0075]

59. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse geändert wird

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse, BGBl. Nr. 672/1996, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 lauten:

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben:

  1. 1. Herstellen von Chlorgas, Wasserstoff und Natronlauge durch elektrolytische Zersetzung wässriger Lösungen von Natriumchlorid;
  2. 2. Reinigen und Abfüllen von Chlorgas, Wasserstoff oder Natronlauge, die gemäß Z 1 hergestellt wurden;
  3. 3. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 mit wässrigen Medien einschließlich des Herstellens von Hypochloritlauge aus Chlorgas und Natronlauge.

Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 darf nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser aus einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3 nicht enthalten sein; diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn bei keiner Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3 Quecksilber als Arbeitsstoff und Asbest als Hilfsstoff verwendet wird.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996);
  2. 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
  3. 3. Abwasser aus der Schmelzflusselektrolyse von Natriumchlorid;
  4. 4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.

(3) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 1 anfallen.

(4) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Verringerung des Abwasseranfalls durch:
    1. a) geschlossene Kreislaufführung der Sole im Produktionsprozess,
    2. b) Rückführung von Restsole oder von Restsalzen aus der Produktreinigung in den Produktionsprozess,
    3. c) weitestgehende Kreislaufführung oder Mehrfachnutzung von Prozesswässern,
    4. d) Nutzung oder Rückführung von salzhaltigen Abwässern aus anderen Produktionsprozessen als der Chloralkaliproduktion,
    5. e) Nutzung des Restwassers aus der Entwässerung des Solefiltrationsschlamms,
    6. f) Nutzung des Permeats aus der Nanofiltration der zur Sulfatentfernung ausgeschleusten Sole;
  2. 2. Einsatz wasserfreier Verfahren zur Reinigung von Abluft, aus der wassergefährdende Stoffe ins Wasser gelangen können (zB bei Chlorgas);
  3. 3. Verringerung der Chloratemissionen durch:
    1. a) Einsatz von Hochleistungsmembranen,
    2. b) Einsatz von Elektroden-Hochleistungsbeschichtungen,
    3. c) Einsatz von hochreiner Sole,
    4. d) Ansäuerung der Sole,
    5. e) Säurereduktion des Chlorats,
    6. f) katalytische Reduktion des Chlorats,
    7. g) Verwendung chlorathaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten;
  4. 4. Verringerung der Emissionen von freiem Chlor mit Behandlung der Abwasserströme möglichst nahe am Entstehungsort:
    1. a) chemische Reduktion,
    2. b) katalytische, thermische oder saure Zersetzung,
    3. c) Verwendung chlorhaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten;
  5. 5. Verringerung der Emissionen halogenierter organischer Verbindungen durch:
    1. a) Auswahl und Kontrolle solcher Salze und Hilfsstoffe, welche möglichst wenige organische Verunreinigungen enthalten,
    2. b) Reinigung des Prozesswassers zB durch Membranfiltration, Ionenaustausch oder UV-Bestrahlung und Aktivkohleadsorption,
    3. c) Auswahl und Kontrolle solcher Anlagenteile, die möglichst wenig organische Verunreinigungen an die Sole abgeben;
  6. 6. konsequente Trennung des Kühlwassers vom Prozesswasser; Einsatz von indirekten Kühlverfahren;
  7. 7. Vakuumerzeugung mit wasserfreien Verfahren;
  8. 8. Einsatz elektronischer Prozessleit- und -messsysteme zur Optimierung und Überwachung des Anlagenbetriebes, zur Vergleichmäßigung des Abwasserabflusses und zur Steuerung der Reinigungsvorgänge mit dem Ziel, die Abgabe von Wassermengen und Schadstoffen zu minimieren;
  9. 9. Einsatz von Ausgleichsbecken zum Abwassermengen- und Schadstofffrachtenausgleich; Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Fällung, Flockung, Filtration, Reduktion, Oxidation);
  10. 10. vom Abwasser gesonderte Entsorgung nicht weiterverwertbarer Produktionsrückstände sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall;
  11. 11. Überwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit:
    1. a) monatlich in der Soleausschleusung: Chlorat und Chlorid,
    2. b) jährlich in der Soleausschleusung: Halogenierte organische Verbindungen (AOX), Sulfat, Eisen, Nickel,
    3. c) kontinuierlich nahe am Entstehungsort: Freies Chlor (Redoxpotential).

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013, erfasst: Toxizität, Nickel, Freies Chlor, Ammonium und AOX.“

2. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „dessen Emissionswert“ durch die Wortfolge „dessen Emissionsbegrenzung“ und die Wortfolge „dieses Emissionswertes“ durch die Wortfolge „dieser Emissionsbegrenzung“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 wird das Zitat „§ 1 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 1“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Ein Emissionswert“ durch die Wortfolge „Eine Emissionsbegrenzung“ ersetzt.

5. § 4 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Sofern Z 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).“

6. In § 4 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „des Emissionswertes“ durch die Wortfolge „der Emissionsbegrenzung“ ersetzt.

7. § 4 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. Sofern Z 2 nichts anderes bestimmt, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage A ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.“

8. In § 4 erhält der Abs. 4 die Bezeichnung „(5)“; nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV wird folgende Mindesthäufigkeit für einen maßgeblichen Abwasserinhaltsstoff gemäß § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz AAEV festgelegt: Der Parameter Freies Chlor ist im Rahmen der Eigenüberwachung mindestens einmal pro Monat zu messen.“

9. Dem § 5 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) § 1, § 2, § 3 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 4, § 6 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 59/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 59/2017 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt Folgendes:

  1. 1. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat sie gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19. Juni 2012 S 25, in Bezug auf die Chloralkaliindustrie (ABl. L 332 vom 11. Dezember 2013, S 34) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. 2. Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 bis spätestens 11. Dezember 2017 den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.“

10. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1. Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung),
  2. 2. Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie (2013/732/EU), kundgemacht am 11. Dezember 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 332.“

11. Anlage A lautet:

„Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

A.1 Allgemeine Parameter

 

Temperatur

30 °C

Toxizität

 

Bakterientoxizität GL

4

Fischeitoxizität GF a)

2

Abfiltrierbare Stoffe b)

30 mg/l

pH-Wert

6,5-8,5

A.2 Anorganische Parameter

 

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/l

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

Freies Chlor

ber. als Cl2 c)

0,2 mg/l

Ammonium

ber. als N d)

10 mg/l

Chlorid

ber. als Cl e)

20 kg/t

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/l

A.3 Organische Parameter

 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC) f)

17 mg/l

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2 f)

50 mg/l

Adsorb. org. geb. Halogene (AOX)

ber. als Cl

0,5 mg/l

  1. a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor.
  4. d) Die Vorschreibung ist nur bei Einsatz von Ammoniak als Extraktionsmittel für die Zellenlauge erforderlich.
  5. e) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installiertes Chlorgas - Produktionskapazität (ber. als Cl2).
  6. f) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.“

Rupprechter

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