60. Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen
Auf Grund des § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016, und § 7 des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2002, wird verordnet:
§ 1. (1) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat auf Antrag an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993, in der jeweils geltenden Fassung, Privilegien und Immunitäten genießen, einen Lichtbildausweis auszustellen, aus dem die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.
(2) Der Lichtbildausweis ist befristet auf höchstens drei Jahre auszustellen. Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Lichtbildausweis zu vermerken. Auf Antrag ist die Gültigkeitsdauer zu verlängern.
(3) Der Lichtbildausweis ist ungültig, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung weggefallen sind oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Ungültige Lichtbildausweise sind einzuziehen.
(4) Die Lichtbildausweise haben dem Muster in der Anlage zu entsprechen und jedenfalls die Unterschrift des Inhabers zu beinhalten.
§ 2. (1) Lichtbildausweise werden in folgenden Kategorien ausgestellt:
- 1. ROT für Personen, die in Österreich Träger diplomatischer Privilegien und Immunitäten sind;
- 2. ORANGE für Berufskonsuln;
- 3. GELB für Honorarkonsuln;
- 4. GRÜN für Angestellte oder Sachverständige internationaler Organisationen oder Einrichtungen;
- 5. BLAU für alle anderen Personen, die in Österreich nach den im § 1 genannten Vorschriften Privilegien und Immunitäten genießen;
- 6. BRAUN für dienstliches Hauspersonal;
- 7. GRAU für private Hausangestellte aller in Österreich nach den im § 1 genannten Vorschriften privilegierten Arbeitgeber, denen die Anstellung dieser Personen vom Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres zugestanden wurde.
(2) Sofern die Ausstellung auch für Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich oder österreichische Staatsbürger zulässig ist, ist der Ausweis zusätzlich mit einem besonderen Vermerk über das Vorliegen eines Aufenthaltstitels bzw. über den Umfang der Privilegien und Immunitäten zu versehen.
§ 3. (1) Auf die Ausstellung von Lichtbildausweisen für die im gemeinsamen Haushalt mit den im § 2 genannten Personen lebenden Familienangehörigen ist § 2 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht
- 1. für Familienangehörige, die Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich oder österreichische Staatsbürger sind, sofern nicht andere österreichische Rechtsvorschriften die Ausstellung von Lichtbildausweisen für diese Personen vorsehen;
- 2. für Familienangehörige von Honorarkonsuln;
- 3. für Familienangehörige von privaten Hausangestellten.
(2) Familienangehörige im Sinne des Abs. 1 sind
- 1. der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Hauptberechtigten bzw. des Ehegatten;
- 2. die volljährigen ledigen Kinder (bis zum vollendeten 26. Lebensjahr, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch darüber hinaus), soweit sie in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben; von letzterem kann abgewichen werden, sofern andere österreichische Rechtsvorschriften dies gestatten;
- 3. in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und soweit sie in Österreich keine Erwerbtätigkeit ausüben
- i) die Eltern und Schwiegereltern des Hauptberechtigten sowie
- ii) Geschwister des allein oder mit seinen minderjährigen Kindern lebenden Hauptberechtigten, der einen eigenen Haushalt führt.
(3) Die für Ehegatten maßgebenden Bestimmungen sind auf eingetragene Partner sowie in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch auf Lebensgefährten sinngemäß anzuwenden.
§ 4. Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 7. März 2017 in Kraft. Vor diesem Datum ausgestellte Lichtbildausweise behalten solange weiterhin ihre Gültigkeit als nicht § 1 Abs. 3 zum Tragen kommt.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, BGBl. II Nr. 137/2010, tritt mit Ablauf des 6. März 2017 außer Kraft.
Anlage 1
Kurz
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