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BGBl II 408/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

408. Verordnung: Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018 - ÖSET-VO 2018

408. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Festsetzung der Einspeisetarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen für die Jahre 2018 und 2019 (Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018 - ÖSET-VO 2018)

Aufgrund der §§ 19 und 20 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung setzt die Einspeisetarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 23 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017) fest, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne (ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 ÖSG 2012), fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse, Geothermie oder Kleinwasserkraft (mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW nach Maßgabe des § 14 Abs. 7 ÖSG 2012) betrieben werden.

(2) Die in den §§ 6 bis 13 bestimmten Einspeisetarife sind nur jenen Einspeisetarifverträgen zugrunde zu legen,

  1. 1. zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des ÖSG 2012 verpflichtet ist und
  2. 2. für die im Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis 31. Dezember 2019 ein Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt wurde, sofern mit der Errichtung bzw. Revitalisierung der Anlage zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.

(3) Diese Verordnung gilt sinngemäß auch für neue Verträge über Anlagenerweiterungen. Für Anlagen oder Anlagenteile, für welche bereits einmal ein Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurde, gelten der Tarif und die Laufzeit gemäß den Konditionen des erstmaligen Vertragsabschlusses.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte (ÖNORM EN ISO 16559:2014-12);
  2. 2. „Strombojen“ Stromerzeugungsanlagen, die in Fließgewässern verankert sind und kinetische Energie von Wasser in elektrische Energie umwandeln, ohne dabei sonstige bauliche Einrichtungen (außer der Verankerung) aufzuweisen;
  3. 3. „hocheffiziente Anlagen auf Basis fester Biomasse“ Anlagen, die einen Einspeisetarif gemäß § 9 erhalten und über einen im Anerkennungsbescheid festgestellten Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 70% verfügen.

Kontrahierungsvoraussetzungen

§ 3. (1) Bei Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von Geothermie, Biomasse oder von Biogas betrieben werden, ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades bei Antragstellung durch ein Gutachten, ausgestellt von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem Ingenieurbüro des einschlägigen Fachgebietes nachzuweisen. Außerdem ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres der Ökostromabwicklungsstelle nachzuweisen, wobei die ersten drei Monate nach Inbetriebnahme nicht einzurechnen sind. Der Nachweis ist insbesondere durch den Einbau eines dem Stand der Technik entsprechenden Wärmemengenzählers sowie durch die messtechnische Erfassung der genutzten Wärmemenge zu erbringen.

(2) Bei Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von Biogas betrieben werden, sind der Ökostromabwicklungsstelle bei Antragstellung überdies die technischen Parameter der Anlage in Bezug auf die Lager- und Speicherkapazität sowie die Regelbarkeit des Fermentationsprozesses zu übermitteln.

Reihung

§ 4. (1) Bei Photovoltaikanlagen gemäß § 6 werden Förderanträge, die im Zeitraum vom 9. bis zum 16. Jänner 2018 (§ 6 Abs. 1 Z 1) bzw. im Zeitraum vom 9. bis zum 16. Jänner 2019 (§ 6 Abs. 1 Z 2) bei der Ökostromabwicklungsstelle einlangen, nach Maßgabe der Höhe des bei der Antragstellung angegebenen Eigenversorgungsanteils (§ 15a Abs. 1 Z 9 ÖSG 2012 iVm § 5 Abs. 1 Z 10 ÖSG 2012) gereiht, wobei ein höherer Eigenversorgungsanteil zu einer Vorreihung führt. Bei gleichem Rang entscheidet der Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) Bei Anlagen gemäß § 11 werden nur jene Förderanträge gereiht, die im Zeitraum vom 9. bis zum 16. Jänner 2018 (§ 11 Abs. 1 Z 1 und 2 Z 1) bzw. im Zeitraum vom 9. bis zum 16. Jänner 2019 (§ 11 Abs. 1 Z 2 und 2 Z 2) bei der Ökostromabwicklungsstelle einlangen. Die Reihung der Anträge erfolgt nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.

Geltungsdauer der Einspeisetarife

§ 5. Die in dieser Verordnung enthaltenen Einspeisetarife gelten gemäß § 16 Abs. 1 ÖSG 2012

  1. 1. für Anlagen gemäß den §§ 6 bis 8 sowie den §§ 12 und 13 für einen Zeitraum von 13 Jahren und
  2. 2. für Anlagen gemäß den §§ 9 bis 11 für einen Zeitraum von 15 Jahren

    ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 ÖSG 2012) und enden spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage.

Einspeisetarife für Ökostrom aus Photovoltaikanlagen

§ 6. (1) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 200 kWpeak, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:

1. bei Antragstellung und Vertragsabschluss im Jahr 2018 7,91 Cent/kWh;

2. bei Antragstellung und Vertragsabschluss im Jahr 2019 7,67 Cent/kWh.

Als Investitionszuschuss für die Errichtung werden zusätzlich 30% der Errichtungskosten (bezogen auf die Engpassleistung der Anlage), höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 250 Euro/kWpeak gewährt.

(2) Der erforderliche Nachweis der Investitionskosten erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle längstens sechs Monate nach Inbetriebnahme.

(3) Die Gewährung eines Netzparitäts-Tarifs gemäß § 14 Abs. 6 ÖSG 2012 ist für Anlagen, die nicht gebäude- und fassadenintegriert oder die größer als 20 kWpeak sind, ausgeschlossen.

Einspeisetarife für Ökostrom aus Windkraftanlagen

§ 7. Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Windkraftanlagen werden wie folgt festgesetzt:

1. bei Antragstellung im Jahr 2018 8,20 Cent/kWh;

2. bei Antragstellung im Jahr 2019 8,12 Cent/kWh.

Einspeisetarife für Ökostrom aus Geothermie

§ 8. Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Geothermie werden wie folgt festgesetzt:

1. bei Antragstellung im Jahr 2018 7,29 Cent/kWh;

2. bei Antragstellung im Jahr 2019 7,22 Cent/kWh.

Einspeisetarife für Ökostrom aus fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil sowie Festsetzung des Wärmepreises

§ 9. (1) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse, jedoch mit Ausnahme von Abfällen mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:

  1. 1. bei Antragstellung im Jahr 2018
    1. a) bei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW 21,78 Cent/kWh;
    2. b) bei einer Engpassleistung bis 500 kW 17,33 Cent/kWh;
    3. c) bei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW 14,77 Cent/kWh;
    4. d) bei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW 13,30 Cent/kWh;
    5. e) bei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW 12,62 Cent/kWh;
    6. f) bei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW 11,86 Cent/kWh;
    7. g) bei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW 11,22 Cent/kWh;
    8. h) bei einer Engpassleistung von über 10 MW 10,10 Cent/kWh;
  2. 2. bei Antragstellung im Jahr 2019
    1. a) bei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW 21,56 Cent/kWh;
    2. b) bei einer Engpassleistung bis 500 kW 17,16 Cent/kWh;
    3. c) bei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW 14,62 Cent/kWh;
    4. d) bei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW 13,17 Cent/kWh;
    5. e) bei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW 12,49 Cent/kWh;
    6. f) bei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW 11,74 Cent/kWh;
    7. g) bei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW 11,11 Cent/kWh;
    8. h) bei einer Engpassleistung von über 10 MW 10,00 Cent/kWh;
  3. 3. soweit die gesamte installierte Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß § 15 ÖSG 2012 seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet:
    1. a) bei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW 18,09 Cent/kWh;
    2. b) bei einer Engpassleistung bis 500 kW 12,88 Cent/kWh;
    3. c) bei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW 10,61 Cent/kWh;
    4. d) bei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW 10,14 Cent/kWh;
    5. e) bei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW 9,74 Cent/kWh;
    6. f) bei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW 9,46 Cent/kWh;
    7. g) bei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW 8,62 Cent/kWh;
    8. h) bei einer Engpassleistung von über 10 MW 8,22 Cent/kWh.

(2) Hinsichtlich der Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:

  1. 1. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Tarife um 25% reduziert;
  2. 2. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Tarife um 40% reduziert;
  3. 3. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012 wird der Tarif wie folgt festgesetzt:
    1. a) bei Antragstellung im Jahr 2018 4,70 Cent/kWh;
    2. b) bei Antragstellung im Jahr 2019 4,66 Cent/kWh.

(3) Hinsichtlich der Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen bei Zufeuerung in kalorischen Kraftwerken, die unter Einsatz der Energieträger Biomasse oder Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:

  1. 1. bei ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse wird der Tarif wie folgt festgesetzt:
    1. a) bei Antragstellung im Jahr 2018 5,76 Cent/kWh;
    2. b) bei Antragstellung im Jahr 2019 5,70 Cent/kWh;
  2. 2. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Z 1 festgesetzten Tarife um 20% reduziert;
  3. 3. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012 werden die in Z 1 festgesetzten Tarife um 30% reduziert.

(4) Bei Kombination der in Abs. 1 bis 3 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.

(5) Die Tarife gemäß Abs. 2 und 3 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Abfälle mit hohem biogenen Anteil in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder aber durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.

Einspeisetarife für Ökostrom aus flüssiger Biomasse

§ 10. (1) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus flüssiger Biomasse werden wie folgt festgesetzt:

1. bei Antragstellung im Jahr 2018 5,45 Cent/kWh;

2. bei Antragstellung im Jahr 2019 5,40 Cent/kWh.

(2) Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden und für die in dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß § 15 ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Einspeisetarifen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2014, erfüllen.

Einspeisetarife für Ökostrom aus Biogas

§ 11. (1) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:

1. bei Antragstellung im Jahr 2018 19,14 Cent/kWh;

2. bei Antragstellung im Jahr 2019 18,97 Cent/kWh.

(2) Abweichend von Abs. 1 werden für Biogasanlagen, die elektrische Energie aus Biogas erzeugen, welches auf Erdgasqualität aufbereitet und in das öffentliche Gasnetz eingespeist worden ist, folgende Beträge festgesetzt:

1. bei Antragstellung im Jahr 2018 16,24 Cent/kWh;

2. bei Antragstellung im Jahr 2019 16,10 Cent/kWh.

(3) Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas betrieben werden und für die ein Antrag gemäß § 15 ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Einspeisetarifen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2014, erfüllen (KWK-Bonus).

(4) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.

Einspeisetarife für Ökostrom aus Deponie- und Klärgas

§ 12. (1) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:

  1. 1. für Klärgas
    1. a) bei Antragstellung im Jahr 2018 5,65 Cent/kWh;
    2. b) bei Antragstellung im Jahr 2019 5,60 Cent/kWh;
  2. 2. für Deponiegas
    1. a) bei Antragstellung im Jahr 2018 4,70 Cent/kWh;
    2. b) bei Antragstellung im Jahr 2019 4,66 Cent/kWh.

(2) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.

Einspeisetarife für Ökostrom aus neuen oder revitalisierten Kleinwasserkraftanlagen

§ 13. (1) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus neuen Kleinwasserkraftanlagen oder solchen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 26a ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 50% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:

  1. 1. bei Antragstellung im Jahr 2018
    1. a) für die ersten 500 000 kWh 10,30 Cent/kWh;
    2. b) für die nächsten 500 000 kWh 8,44 Cent/kWh;
    3. c) für die nächsten 1 500 000 kWh 7,32 Cent/kWh;
    4. d) für die nächsten 2 500 000 kWh 4,46 Cent/kWh;
    5. e) für die nächsten 2 500 000 kWh 4,09 Cent/kWh;
    6. f) über 7 500 000 kWh hinaus 3,23 Cent/kWh;
    7. g) für Strombojen für die ersten 500 000 kWh 13,00 Cent/kWh;
    8. h) für Strombojen über 500 000 kWh hinaus 12,02 Cent/kWh;
  2. 2. bei Antragstellung im Jahr 2019
    1. a) für die ersten 500 000 kWh 10,20 Cent/kWh;
    2. b) für die nächsten 500 000 kWh 8,36 Cent/kWh;
    3. c) für die nächsten 1 500 000 kWh 7,25 Cent/kWh;
    4. d) für die nächsten 2 500 000 kWh 4,42 Cent/kWh;
    5. e) für die nächsten 2 500 000 kWh 4,05 Cent/kWh;
    6. f) über 7 500 000 kWh hinaus 3,20 Cent/kWh;
    7. g) für Strombojen für die ersten 500 000 kWh 12,87 Cent/kWh;
    8. h) für Strombojen über 500 000 kWh hinaus 11,90 Cent/kWh.

(2) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 26a ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:

  1. 1. bei Antragstellung im Jahr 2018
    1. a) für die ersten 500 000 kWh 8,60 Cent/kWh;
    2. b) für die nächsten 500 000 kWh 6,83 Cent/kWh;
    3. c) für die nächsten 1 500 000 kWh 5,83 Cent/kWh;
    4. d) für die nächsten 2 500 000 kWh 3,59 Cent/kWh;
    5. e) für die nächsten 2 500 000 kWh 3,31 Cent/kWh;
    6. f) über 7 500 000 kWh hinaus 2,54 Cent/kWh;
  2. 2. bei Antragstellung im Jahr 2019
    1. a) für die ersten 500 000 kWh 8,51 Cent/kWh;
    2. b) für die nächsten 500 000 kWh 6,76 Cent/kWh;
    3. c) für die nächsten 1 500 000 kWh 5,77 Cent/kWh;
    4. d) für die nächsten 2 500 000 kWh 3,55 Cent/kWh;
    5. e) für die nächsten 2 500 000 kWh 3,28 Cent/kWh;
    6. f) über 7 500 000 kWh hinaus 2,51 Cent/kWh.

(3) Die in Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten Zonentarifgrenzen beziehen sich auf ein Kalenderjahr. Eine Tarifabgeltung für die in einem angebrochenen Jahr eingespeisten Mengen ist zeitaliquot zu berechnen.

(4) Die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens ist durch das Gutachten eines nicht an der Ausführung der Anlage beteiligten Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes nachzuweisen.

(5) Die in Abs. 1 Z 1 lit. g und lit. h sowie Abs. 1 Z 2 lit. g und lit. h festgesetzten Tarife sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass ein Nachweis der Investitionskosten durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle längstens sechs Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.

(6) Liegt ein in Abs. 1 und 2 genannter Zonentarif unter dem Marktpreis gemäß § 41 ÖSG 2012, so ist statt dem jeweiligen Zonentarif der Marktpreis anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft; zugleich tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 die ÖSET-VO 2016, BGBl. II Nr. 459/2015, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 397/2016, außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Dezember 2017 ereigneten, weiterhin anwendbar.

Schramböck

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