397. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2016 geändert wird
Auf Grund der §§ 19 und 20 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:
Die Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2016 (ÖSET-VO 2016), BGBl. II Nr. 459/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 wird der Wortfolge „bei Antragstellung und Vertragsabschluss im Jahr 2016“ die Ziffernbezeichnung „1.“ vorangestellt; nach dem Ausdruck „8,24 Cent/kWh“ wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; nach der Z 1 wird folgende Z 2 eingefügt:
„2. Bei Antragstellung und Vertragsschluss im Jahr 2017 7,91 Cent/kWh.“
2. In § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge „eines Ziviltechnikers“ durch die Wortfolge „eines nicht an der Ausführung der Anlage beteiligten Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes“ ersetzt.
3. Dem Text des § 13 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft; zugleich tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 die ÖSET-VO 2012, BGBl. II Nr. 307/2012, außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Dezember 2015 ereigneten, weiterhin anwendbar.“
Mitterlehner
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