459. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Einspeisetarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Grund von Verträgen festgesetzt werden, zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle ab 1. Jänner 2016 bis Ende des Jahres 2017 verpflichtet ist (Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2016 – ÖSET-VO 2016)
Auf Grund § 19 und § 20 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung hat die Festsetzung von Einspeisetarifen für die Abnahme elektrischer Energie aus Neuanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 20 in Verbindung mit Z 23 ÖSG 2012) zum Gegenstand, denen ein Anerkennungsbescheid gemäß § 7 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2008 oder § 7 ÖSG 2012 erteilt worden ist und die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne (ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 ÖSG 2012), fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse, Geothermie oder Kleinwasserkraft (mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW nach Maßgabe des § 14 Abs. 7 ÖSG 2012) betrieben werden.
(2) Die in § 5 bis § 12 bestimmten Einspeisetarife sind nur jenen Einspeisetarifverträgen zugrunde zu legen,
- 1. zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des ÖSG 2012 verpflichtet ist und
- 2. für die im Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis 31. Dezember 2017, bei Photovoltaikanlagen und Strombojen bis 31. Dezember 2016, ein Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt wurde, sofern mit der Errichtung bzw. Revitalisierung der Anlage zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.
(3) Diese Verordnung gilt sinngemäß auch für neue Verträge über Anlagenerweiterungen. Für Anlagen oder Anlagenteile, für welche bereits einmal ein Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurde, gelten der Tarif und die Laufzeit gemäß den Konditionen des erstmaligen Vertragsabschlusses.
Mindestwirkungsgrad
§ 2. (1) Bei Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von Geothermie, Biomasse oder von Biogas betrieben werden, sind die in der Verordnung bestimmten Einspeisetarife nur dann zu gewähren, wenn ein Brennstoffnutzungsgrad (§ 5 Abs. 1 Z 8 ÖSG 2012) bzw. gesamtenergetischer Nutzungsgrad von mindestens 60% erreicht wird.
(2) Die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades ist vor Inbetriebnahme der Anlage durch ein Konzept zu belegen. Weiters ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres der Ökostromabwicklungsstelle nachzuweisen, wobei die ersten drei Monate nach Inbetriebnahme nicht einzurechnen sind.
Geltungsdauer der Einspeisetarife
§ 3. Die in dieser Verordnung enthaltenen Einspeisetarife gelten gemäß § 16 Abs. 1 ÖSG 2012
- 1. für Anlagen gemäß § 5 bis 7 sowie § 11 und § 12 für einen Zeitraum von 13 Jahren und
- 2. für Anlagen gemäß § 8 bis § 10 für einen Zeitraum von 15 Jahren
ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 ÖSG 2012) und enden spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage.
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1. „feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte (ÖNORM EN ISO 16559:2014-12);
- 2. „Strombojen“ Stromerzeugungsanlagen, die in Fließgewässern verankert die kinetische Energie von Wasser in elektrische Energie umwandeln, ohne dabei sonstige bauliche Einrichtungen (außer der Verankerung) aufzuweisen;
- 3. „hocheffiziente Anlagen auf Basis fester Biomasse“ Anlagen, die einen Einspeisetarif gemäß § 8 erhalten und über einen im Anerkennungsbescheid festgestellten Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 70% verfügen;
- 4. „rein landwirtschaftliche Substrateinsatzstoffe“ Wirtschaftsdünger sowie Pflanzen zum Zweck der Biogaserzeugung aus der Grünland- und Ackernutzung einschließlich deren Silage sowie feld- und hoffallende Ernterückstände.
Einspeisetarife für Ökostrom aus Photovoltaikanlagen
§ 5. (1) Der Tarif für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 200 kWpeak, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, wird wie folgt festgesetzt:
bei Antragstellung und Vertragsabschluss im Jahr 2016 8,24 Cent/kWh.
Als Investitionszuschuss für die Errichtung werden zusätzlich 40% der Errichtungskosten, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 375 Euro/kWpeak gewährt.
(2) Der erforderliche Nachweis der Investitionskosten erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle längstens sechs Monate nach Vertragsabschluss.
(3) Die Gewährung eines Netzparitäts-Tarifs gemäß § 14 Abs. 6 ÖSG 2012 ist für Anlagen, die nicht gebäude- und fassadenintegriert oder die größer als 20 kWpeak sind, ausgeschlossen.
Einspeisetarife für Ökostrom aus Windkraftanlagen
§ 6. Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Windkraftanlagen werden wie folgt festgesetzt:
- 1. bei Antragstellung im Jahr 2016 9,04 Cent/kWh;
- 2. bei Antragstellung im Jahr 2017 8,95 Cent/kWh.
Einspeisetarife für Ökostrom aus Geothermie
§ 7. Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Geothermie werden wie folgt festgesetzt:
- 1. bei Antragstellung im Jahr 2016 7,43 Cent/kWh;
- 2. bei Antragstellung im Jahr 2017 7,36 Cent/kWh.
Einspeisetarife für Ökostrom aus fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenem Anteil sowie Festsetzung des Wärmepreises
§ 8. (1) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse, jedoch mit Ausnahme von Abfällen mit hohem biogenem Anteil betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
- 1. bei Antragstellung im Jahr 2016
- a) bei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW 22,22 Cent/kWh;
- b) bei einer Engpassleistung bis 500 kW 18,80 Cent/kWh;
- c) bei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW 16,32 Cent/kWh;
- d) bei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW 14,97 Cent/kWh;
- e) bei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW 14,47 Cent/kWh;
- f) bei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW 13,88 Cent/kWh;
- g) bei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW 13,39 Cent/kWh;
- h) bei einer Engpassleistung von über 10 MW 10,61 Cent/kWh;
- 2. bei Antragstellung im Jahr 2017
- a) bei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW 22,00 Cent/kWh;
- b) bei einer Engpassleistung bis 500 kW 18,61 Cent/kWh;
- c) bei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW 16,15 Cent/kWh;
- d) bei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW 14,82 Cent/kWh;
- e) bei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW 14,33 Cent/kWh;
- f) bei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW 13,74 Cent/kWh;
- g) bei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW 13,26 Cent/kWh;
- h) bei einer Engpassleistung von über 10 MW 10,50 Cent/kWh;
- 3. Soweit die gesamte installierte Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß § 15 ÖSG 2012 seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet:
- a) bei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW 18,09 Cent/kWh;
- b) bei einer Engpassleistung bis 500 kW 12,88 Cent/kWh;
- c) bei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW 10,61 Cent/kWh;
- d) bei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW 10,14 Cent/kWh;
- e) bei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW 9,74 Cent/kWh;
- f) bei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW 9,46 Cent/kWh;
- g) bei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW 8,62 Cent/kWh;
- h) bei einer Engpassleistung von über 10 MW 8,22 Cent/kWh.
(2) Hinsichtlich der Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers Abfälle mit hohem biogenem Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:
- 1. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Tarife um 25% reduziert;
- 2. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Tarife um 40% reduziert;
- 3. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, wird der Tarif wie folgt festgesetzt:
- a) bei Antragstellung im Jahr 2016 4,80 Cent/kWh;
- b) bei Antragstellung im Jahr 2017 4,75 Cent/kWh.
(3) Hinsichtlich der Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen bei Zufeuerung in kalorischen Kraftwerken, die unter Einsatz der Energieträger Biomasse oder Abfälle mit hohem biogenem Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:
- 1. bei ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse wird der Tarif wie folgt festgesetzt:
- a) bei Antragstellung im Jahr 2016 5,88 Cent/kWh;
- b) bei Antragstellung im Jahr 2017 5,82 Cent/kWh;
- 2. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Z 1 festgesetzten Tarife um 20% reduziert;
- 3. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, werden die in Z 1 festgesetzten Tarife um 30% reduziert.
(4) Bei Kombination der in Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.
(5) Die Tarife gemäß Abs. 2 und Abs. 3 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Abfälle mit hohem biogenem Anteil in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder aber durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.
Einspeisetarife für Ökostrom aus flüssiger Biomasse
§ 9. (1) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus flüssiger Biomasse werden wie folgt festgesetzt:
- 1. bei Antragstellung im Jahr 2016 5,57 Cent/kWh;
- 2. bei Antragstellung im Jahr 2017 5,51 Cent/kWh.
(2) Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden und für die in dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß § 15 ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Einspeisetarifen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2014, erfüllen.
Einspeisetarife für Ökostrom aus Biogas
§ 10. (1) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
- 1. bei Antragstellung im Jahr 2016
- a) bei einer Engpassleistung bis 250 kW 18,67 Cent/kWh;
- b) bei einer Engpassleistung von über 250 bis 500 kW 16,15 Cent/kWh;
- c) bei einer Engpassleistung von über 500 bis 750 kW 12,97 Cent/kWh;
- d) bei einer Engpassleistung über 750 kW 12,51 Cent/kWh;
- 2. bei Antragstellung im Jahr 2017
- a) bei einer Engpassleistung bis 250 kW 18,48 Cent/kWh;
- b) bei einer Engpassleistung von über 250 bis 500 kW 15,99 Cent/kWh;
- c) bei einer Engpassleistung von über 500 bis 750 kW 12,84 Cent/kWh;
- d) bei einer Engpassleistung über 750 kW 12,38 Cent/kWh.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a festgesetzten Tarife sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass tierischer Wirtschaftsdünger mit einem Masseanteil von mindestens 30% eingesetzt wird. Der Nachweis über den Einsatz der Substrat-Einsatzstoffe ist der Ökostromabwicklungsstelle für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens 31. Jänner des darauffolgenden Jahres zu erbringen. Wird dieser Nachweis von 30% in einem einzigen Kalenderjahr der Förderlaufzeit nicht erbracht, erreicht jedoch die Anlage einen Einsatz tierischen Wirtschaftsdüngers mit einem Masseanteil von mindestens 20%, so gelten für dieses abgelaufene Kalenderjahr rückwirkend die in Abs. 1 Z 1 lit. b bzw. Z 2 lit. b festgesetzten Tarife. Ab dem zweiten Mal stehen für jene Kalenderjahre während der Förderlaufzeit, in denen der Nachweis von 30% nicht erbracht wird, keine über dem Marktpreis liegenden Einspeisetarife mehr zu.
(3) Bei Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Abs. 1 und Abs. 6 festgesetzten Tarife um 20% reduziert.
(4) Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas betrieben werden und für die in dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß § 15 ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Einspeisetarifen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz erfüllen (KWK-Bonus).
(5) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Abs. 1 oder Abs. 3, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.
(6) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 werden für Anlagen gemäß § 7 Abs. 1 ÖSG 2012, für die in dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß § 15 ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Tarifen gestellt worden ist, als Tarife für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß § 8 Abs. 3 ÖSG 2012, welches in das Netz eingespeist und auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist, folgende Beträge festgesetzt:
- 1. bei Antragstellung im Jahr 2016
- a) bei einer Engpassleistung bis 500 kW 16,15 Cent/kWh;
- b) bei einer Engpassleistung von über 500 bis 750 kW 12,97 Cent/kWh;
- c) bei einer Engpassleistung über 750 kW 12,51 Cent/kWh;
- 2. bei Antragstellung im Jahr 2017
- a) bei einer Engpassleistung bis 500 kW 15,99 Cent/kWh;
- b) bei einer Engpassleistung von über 500 bis 750 kW 12,84 Cent/kWh;
- c) bei einer Engpassleistung über 750 kW 12,38 Cent/kWh.
(7) Für elektrische Energie aus Anlagen gemäß Abs. 6 besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß § 21 Abs. 1 ÖSG 2012, wenn die in das Netz eingespeisten Gase auf Erdgasqualität aufbereitet worden sind (Technologiebonus).
Einspeisetarife für Ökostrom aus Deponie- und Klärgas
§ 11. (1) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
- 1. für Klärgas
- a) bei Antragstellung im Jahr 2016 5,76 Cent/kWh;
- b) bei Antragstellung im Jahr 2017 5,71 Cent/kWh;
- 2. für Deponiegas
- a) bei Antragstellung im Jahr 2016 4,80 Cent/kWh;
- b) bei Antragstellung im Jahr 2017 4,75 Cent/kWh.
(2) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.
Einspeisetarife für Ökostrom aus neuen oder revitalisierten Kleinwasserkraftanlagen
§ 12. (1) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus neuen Kleinwasserkraftanlagen oder solchen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 26a ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 50% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:
- 1. bei Antragstellung im Jahr 2016
- a) für die ersten 500 000 kWh 10,35 Cent/kWh;
- b) für die nächsten 500 000 kWh 7,43 Cent/kWh;
- c) für die nächsten 1 500 000 kWh 6,49 Cent/kWh;
- d) für die nächsten 2 500 000 kWh 5,42 Cent/kWh;
- e) für die nächsten 2 500 000 kWh 5,12 Cent/kWh;
- f) über 7 500 000 kWh hinaus 4,87 Cent/kWh;
- g) für Strombojen für die ersten 500 000 kWh 13,32 Cent/kWh;
- h) für Strombojen über 500 000 kWh hinaus 12,32 Cent/kWh;
- 2. bei Antragstellung im Jahr 2017
- a) für die ersten 500 000 kWh 10,25 Cent/kWh;
- b) für die nächsten 500 000 kWh 7,36 Cent/kWh;
- c) für die nächsten 1 500 000 kWh 6,43 Cent/kWh;
- d) für die nächsten 2 500 000 kWh 5,37 Cent/kWh;
- e) für die nächsten 2 500 000 kWh 5,07 Cent/kWh;
- f) über 7 500 000 kWh hinaus 4,82 Cent/kWh.
(2) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 26a ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:
- 1. bei Antragstellung im Jahr 2016
- a) für die ersten 500 000 kWh 8,10 Cent/kWh;
- b) für die nächsten 500 000 kWh 5,91 Cent/kWh;
- c) für die nächsten 1 500 000 kWh 5,12 Cent/kWh;
- d) für die nächsten 2 500 000 kWh 3,73 Cent/kWh;
- e) für die nächsten 2 500 000 kWh 3,45 Cent/kWh;
- f) über 7 500 000 kWh hinaus 3,17 Cent/kWh;
- 2. bei Antragstellung im Jahr 2017
- a) für die ersten 500 000 kWh 8,02 Cent/kWh;
- b) für die nächsten 500 000 kWh 5,85 Cent/kWh;
- c) für die nächsten 1 500 000 kWh 5,07 Cent/kWh;
- d) für die nächsten 2 500 000 kWh 3,69 Cent/kWh;
- e) für die nächsten 2 500 000 kWh 3,42 Cent/kWh;
- f) über 7 500 000 kWh hinaus 3,14 Cent/kWh.
(3) Die in Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten Zonentarifgrenzen beziehen sich auf ein Kalenderjahr. Eine Tarifabgeltung für die in einem angebrochenen Jahr eingespeisten Mengen ist zeitaliquot zu berechnen.
(4) Die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens ist durch das Gutachten eines Ziviltechnikers nachzuweisen.
(5) Die in Abs. 1 Z 1 lit. g unf lit. h festgesetzten Tarife sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass ein Nachweis der Investitionskosten durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle längstens sechs Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
Inkrafttreten
§ 13. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Mitterlehner
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