383. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO), geändert wird (IME-VO Novelle 2017)
Aufgrund des § 83 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:
Die Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO), BGBl. II Nr. 138/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 323/2014, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet: „2. bis Ende 2020 mindestens 80 vH und,“.
2. In § 1 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „bis Ende 2019 mindestens 95 vH“ durch die Wortfolge „bis Ende 2022 mindestens 95 vH“ ersetzt.
3. In § 1 Abs. 2 wird der Satz „Ebenso können intelligente oder digitale Messgeräte, welche vor Inkrafttreten der Novelle der Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung, BGBl. II Nr. 383/2017, eingebaut wurden, weiterhin in Betrieb gehalten und auf die in Abs. 1 festgelegten Zielverpflichtungen angerechnet werden, auch wenn sie technisch nicht in der Lage sind alle Funktionen und Funktionsänderungen gemäß Abs. 6 zu erbringen.“ angefügt.
4. § 1 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Netzbetreiber hat, ungeachtet des Projektplans über die stufenweise Einführung von intelligenten Messgeräten nach Abs. 1, Endverbraucher auf Wunsch mit einem intelligenten Messgerät auszustatten. Die Installation hat in diesem Fall ehestmöglich, höchstens binnen sechs Monaten, zu erfolgen.“
5. § 1 Abs. 5 werden folgende Abs. 6, 7 und 8 angefügt:
„(6) Lehnt ein Endverbraucher die Messung mittels eines intelligenten Messgerätes ab, hat der Netzbetreiber diesem Wunsch zu entsprechen. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall einzubauende oder bereits eingebaute intelligente Messgeräte derart zu konfigurieren, dass keine Monats-, Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen werden und die Abschaltfunktion sowie Leistungsbegrenzungsfunktion deaktiviert sind, wobei die jeweilige Konfiguration der Funktionen für den Endverbraucher am Messgerät ersichtlich sein muss. Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes und, soweit das Messgerät technisch dazu in der Lage ist, der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalenderjahres muss möglich sein. Derart konfigurierte digitale Messgeräte werden auf die in Abs. 1 festgelegten Zielverpflichtungen angerechnet, soweit sie die Anforderungen der Intelligenten Messgeräte-Anforderungsverordnung 2011, BGBl. II Nr. 339/2011, bei entsprechender Aktivierung bzw. Programmierung, die auf Wunsch des Endverbrauchers umgehend vorzunehmen ist, erfüllen.
(7) Zählpunkte, an die ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt angeschlossen ist, sind unterhalb der Grenzen des § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 jedenfalls mit einem intelligenten Messgerät auszustatten.
(8) Endverbrauchern, die bis 2022 nicht mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet wurden, ist der Grund hiefür durch den jeweiligen Netzbetreiber mitzuteilen.“
Mahrer
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