382. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Bestimmung der Ökostrompauschale für die Kalenderjahre 2018 bis 2020 (Ökostrompauschale-Verordnung 2018)
Aufgrund des § 45 Abs. 4 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:
§ 1. Die von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 45 Abs. 1 des Ökostromgesetzes 2012, (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017, zu entrichtende Ökostrompauschale beträgt für die Kalenderjahre 2018 bis einschließlich 2020:
1. für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer 90 287,70 Euro;
2. für die an der Netzebene 4 angeschlossenen Netznutzer 90 287,70 Euro;
3. für die an der Netzebene 5 angeschlossenen Netznutzer 13 414,17 Euro;
4. für die an der Netzebene 6 angeschlossenen Netznutzer 825,49 Euro;
5. für die an der Netzebene 7 angeschlossenen Netznutzer 28,38 Euro.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft; zugleich tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 die Ökostrompauschale-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 359/2014, außer Kraft; sie ist auf für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 zu entrichtende Ökostrompauschalen weiterhin anzuwenden.
Mahrer
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