377. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2018 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2018)
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2017, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:
§ 1. Für das Jahr 2018 werden folgende Mangelberufe, in denen AusländerInnen als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, festgelegt:
- 1. Schwarzdecker/innen
- 2. Fräser/innen
- 3. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
- 4. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
- 5. Dreher/innen
- 6. Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik
- 7. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
- 8. Landmaschinenbauer/innen
- 9. Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
- 10. Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
- 11. Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen
- 12. Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung
- 13. Dachdecker/innen
- 14. Techniker/innen mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet
- 15. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
- 16. Sonstige Techniker/innen für Maschinenbau
- 17. Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
- 18. Bautischler/innen
- 19. Diplomingenieur(e)innen für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik
- 20. Sonstige Schlosser/innen
- 21. Betonbauer/innen
- 22. Zimmerer/innen
- 23. Sonstige Spengler/innen
- 24. Platten-, Fliesenleger/innen
- 25. Kraftfahrzeugmechaniker/innen
- 26. Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
- 27. Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, die ihre im Anerkennungsbescheid vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bzw. Ausgleichsmaßnahme bis Ende 2017 begonnen haben.
§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2018 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.
Stöger
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