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BGBl II 371/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

371. Verordnung: APAB-Qualitätssicherungsprüfberichtsverordnung - APAB-QPBV

371. Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über den Aufbau und die inhaltliche Gestaltung des schriftlichen Prüfberichts des Qualitätssicherungsprüfers (APAB-Qualitätssicherungsprüfberichtsverordnung - APAB-QPBV)

Aufgrund des § 34 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes - APAG, BGBl. I Nr. 83/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird verordnet:

§ 1. Der schriftliche Prüfbericht hat sich am folgenden Aufbau zu orientieren und jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Auftrag und Auftragsgegenstand
    1. 1) 1. Auftragserteilung und -durchführung
    2. 1) 2. Prüfungszeitraum
    3. 1) 3. Angaben zum Qualitätssicherungsprüfer
    4. 1) 4. Bestätigung der Unabhängigkeit gemäß § 30 APAG
  2. 2. Angaben zu dem/den Antragsteller(n) (Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaft(en) bzw. gemeinsamer Prüfungsbetrieb)
  3. 3. Planung der Qualitätssicherungsprüfung
    1. 3) 1. Qualitätsumfeld sowie Feststellung und Beurteilung qualitätsgefährdender Risiken
    2. 3) 2. Risikobeurteilung und Planung der Qualitätssicherungsprüfung
  4. 4. Prüfung der Regelungen zur allgemeinen Organisation des Prüfungsbetriebes (internes Qualitätssicherungssystem)
    1. 4) 1. Überblick über die Regelungen zur allgemeinen Organisation des Prüfungsbetriebes
    2. 4) 2. Einhaltung der allgemeinen Berufsgrundsätze gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 lit a APAG
    3. 4) 2.1. Feststellungen
    4. 4) 2.2. Maßnahmenempfehlungen
  5. 4. 3. Grundsätze der Honorarkalkulation
  6. 4. 4. Annahme, Fortführung und vorzeitige Beendigung von Aufträgen gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 lit. b APAG
    1. 4) 4.1. Feststellungen
    2. 4) 4.2. Maßnahmenempfehlungen
  7. 4. 5. Mitarbeiterentwicklung gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 lit. c APAG
    1. 4) 5.1. Feststellungen
    2. 4) 5.2. Maßnahmenempfehlungen
  8. 4. 6. Gesamtplanung aller Aufträge gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 lit. d APAG
    1. 4) 6.1. Feststellungen
    2. 4) 6.2. Maßnahmenempfehlungen
  9. 4. 7. Ausreichender Versicherungsschutz gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 lit. e APAG
    1. 4) 7.1. Feststellungen
    2. 4) 7.2. Maßnahmenempfehlungen
  10. 4. 8. Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 lit. f APAG
    1. 4) 8.1. Feststellungen
    2. 4) 8.2. Maßnahmenempfehlungen
  11. 4. 9. Einhaltung der kontinuierlichen Fortbildungsverpflichtung gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 lit. g APAG in Verbindung mit § 56 APAG
    1. 4) 9.1. Feststellungen
    2. 4) 9.2. Maßnahmenempfehlungen
  12. 5. Prüfung der Regelungen zur Auftragsabwicklung
  13. 5. 1. Überblick über die Regelungen zur Auftragsabwicklung
  14. 5. 2. Beurteilung der Angemessenheit
    1. 5) 2.1. Organisation der Auftragsabwicklung und Anleitung des Auftragsteams sowie Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der fachlichen Regelungen für die Auftragsabwicklung gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 lit. a bis c APAG
  15. 5. 2.1.1. Feststellungen
  16. 5. 2.1.2. Maßnahmenempfehlungen
    1. 5) 2.2. Einholung von fachlichem Rat (Konsultation) und Auslagerung von Prüfungstätigkeiten gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 lit. d APAG
  17. 5. 2.2.1. Feststellungen
  18. 5. 2.2.2. Maßnahmenempfehlungen
  19. 5. 2.3. Laufende Überwachung der Auftragsabwicklung gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 lit. e APAG
    1. 5) 2.3.1. Feststellungen
    2. 5) 2.3.2. Maßnahmenempfehlungen
  20. 5. 2.4. Abschließende Durchsicht der Arbeitsergebnisse gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 lit. f APAG
    1. 5) 2.4.1. Feststellungen
    2. 5) 2.4.2. Maßnahmenempfehlungen
  21. 5. 2.5. Auftragsbegleitende Qualitätssicherung gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 lit. g APAG
    1. 5) 2.5.1. Feststellungen
    2. 5) 2.5.2. Maßnahmenempfehlungen
  22. 5. 2.6. Lösung von Meinungsverschiedenheiten gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 lit. h APAG
    1. 5) 2.6.1. Feststellungen
    2. 5) 2.6.2. Maßnahmenempfehlungen
  23. 5. 2.7. Ausgestaltung, Abschluss und Archivierung der Arbeitspapiere gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 lit. i APAG
    1. 5) 2.7.1. Feststellungen
    2. 5) 2.7.2. Maßnahmenempfehlungen
  24. 5. 3. Beurteilung der Wirksamkeit
  25. 5. 3.1. Feststellungen im Zusammenhang mit der Planung und Risikoeinschätzung
  26. 5. 3.2. Feststellungen im Zusammenhang mit der Erlangung von Prüfungsnachweisen
  27. 5. 3.3. Feststellungen im Zusammenhang mit sonstigen verpflichtenden Prüfungshandlungen
  28. 5. 3.4. Feststellungen im Zusammenhang mit der Darstellung des Abschlusses
  29. 5. 3.5. Feststellungen im Zusammenhang mit der abschließenden Durchsicht der Auftragsergebnisse und dem Abschluss der Arbeitspapiere
  30. 6. Prüfung der Regelungen zur Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems (Interne Nachschau) gemäß § 23 Abs. 2 Z 3 APAG
  31. 6. 1. Überblick über die Regelungen zur Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems
  32. 6. 2. Feststellungen
  33. 6. 3. Maßnahmenempfehlungen
  34. 7. Sonstige Angaben
  35. 7. 1. Einhaltung der Meldepflichten gemäß APAG
  36. 7. 2. Hinweise auf möglicherweise verwirklichte Tatbestände gemäß § 41 Abs. 1 APAG
  37. 7. 3. Prüfhemmnisse und deren Auswirkungen
  38. 7. 4. Sonstige Anmerkungen und Hinweise des Qualitätssicherungsprüfers
  39. 8. Zusammenfassende Einschätzung

§ 2. (1) Der schriftliche Prüfbericht hat sich zweckmäßigerweise an dem auf der Internetseite der APAB veröffentlichten Musterprüfbericht zu orientieren.

(2) Feststellungen gemäß § 1 haben neben der Beschreibung des festgestellten Mangels jedenfalls die Angabe der übertretenen Norm (Gesetz oder berufsständische Regelungen), die Einstufung der Schwere des festgestellten Mangels und die Angabe der Ursachen zu enthalten. Bei den Kapiteln 4.2 bis 4.9, 5.2.1. bis 5.2.7. und 6. ist nach den Feststellungen eine Gesamteinstufung des jeweiligen funktionellen Bereiches vorzunehmen.

(3) Unter dem Punkt Maßnahmenempfehlungen können, sofern erforderlich, Empfehlungen zur Beseitigung der festgestellten Mängel angegeben werden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die Verordnung gilt für Qualitätssicherungsprüfberichte für nach dem Inkrafttreten neu eingebrachte Anträge auf Bestellung eines Qualitätssicherungsprüfers.

Hofbauer Santer

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