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BGBl II 309/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

309. Verordnung: Änderung der Arbeitsstättenverordnung

309. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Arbeitsstättenverordnung geändert wird

Aufgrund der § 21 Abs. 4 und § 24 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2017, wird verordnet:

Die Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 324/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 7 lautet:

„(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege

  1. 1. möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,
  2. 2. bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind und
  3. 3. so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke innerhalb von Gebäuden mindestens 30 Lux beträgt und im Freien für eine sichere Benützung des Verkehrswegs ausreichend ist. Die Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgeführt sein, dass keine Blendung erfolgt und eine Verwechslung mit Signalen ausgeschlossen ist.“

2. In § 17 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a bis 1c eingefügt:

„(1a) Liegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung (insbesondere keine chemische oder mechanische Gefährdung) vor, und ist in jedem Geschoß ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang vorhanden, der direkt ins Freie, in einen gesicherten Fluchtbereich oder in einen anderen Brandabschnitt führt, so kann die Fluchtweglänge abweichend von Abs. 1 Z 2 betragen:

  1. 1. höchstens 50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m,
  2. 2. höchstens 50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 5 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern,
  3. 3. höchstens 70 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“, mit Rauchmeldern,
  4. 4. höchstens 70 m bei Vorhandensein einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage, welche durch eine automatische Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern angesteuert wird.

(1b) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.

(1c) Sind überwiegend ortsunkundige Personen (z. B. Kund/innen) auf den Fluchtweg angewiesen, ist ergänzend zu Abs. 1a durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist (z. B. Sicherheitsüberwachungseinrichtungen, Ordnerdienste).“

3. In § 17 Abs. 3 wird nach dem Wort „führen“ der Halbsatz „sowie direkte Ausgänge zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien“ eingefügt.

4. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

  1. 1. für höchstens 40 Personen: 0,8 m;
  2. 2. für höchstens 80 Personen: 0,9 m;
  3. 3. für höchstens 120 Personen: 1,0 m;
  4. 4. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 3 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.“

5. Dem § 18 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Liegen zwei Notausgänge im Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als ein Notausgang.“

6. Dem § 48 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 2 Abs. 7, § 17 Abs. 1a, 1b, 1c und 3 sowie § 18 Abs. 2 und 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 309/2017 treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Stöger

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