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BGBl II 288/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

288. Verordnung: Änderung der Grenzwerteverordnung 2011

288. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Grenzwerteverordnung 2011 geändert wird

Auf Grund der § 40 Abs. 4, § 43 Abs. 2, § 45 und § 48 Abs. 1 Z 3 des ArbeitnehmerInnen-schutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird verordnet:

Die Grenzwerteverordnung 2011 - GKV 2011 BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1,“ und wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als karzinogener Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen“ eingefügt.

2. In § 10a Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1,“ und wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen“ eingefügt.

3. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bei Verwendung von Formaldehyd gilt Abs. 1 nicht, wenn sichergestellt ist, dass die in Anhang 1 festgelegten Grenzwerte dauerhaft nicht überschritten werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gemäß § 28 Abs. 5 keine Grenzwert-Vergleichsmessungen erforderlich sind, oder wenn gemäß § 29 Abs. 2 letzter Satz Kontrollmessungen entfallen können, oder wenn die Einhaltung des Grenzwertes durch eine kontinuierlich messende Einrichtung überwacht wird.“

4. In Anhang I/2011 (Stoffliste) wird die Zeile „Formaldehyd“ wie folgt geändert: in der Spalte „Krebserzeugend“ wird der Eintrag „III B“ durch den Eintrag „III A2“ ersetzt; in der Spalte „TMW [ppm]“ wird der Wert „0,5“ durch den Wert „0,3“ ersetzt und in der Spalte „TMW [mg/m3]“ wird der Wert „0,6“ durch den Wert „0,37“ ersetzt; in der Spalte „KZW [ppm]“ wird der Wert „0,5“ durch den Wert „0,6“ ersetzt, in der Spalte „KZW [mg/m3]“ wird der Wert „0,6“ durch den Wert „0,74“ ersetzt; weiters entfällt in der Spalte „H,S“ der Eintrag „H“.

5. Im Anhang III/2011 (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) wird im Abschnitt „A2 Stoffe“ zwischen den Einträgen „Ethylenoxid“ und „Furan“ der Eintrag „Formaldehyd“ eingefügt und entfällt im Abschnitt „B Stoffe“ der Eintrag „Formaldehyd“.

6. Dem § 34 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag treten in Kraft: § 10 Abs. 1 Z 2, § 10a Abs. 1 Z 2, § 15 Abs. 4, weiters der Eintrag zu Formaldehyd in Anhang I/2011 sowie der Eintrag Formaldehyd im Abschnitt „A2 Stoffe“ des Anhangs III/2011, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 288/2017. Gleichzeitig tritt der Eintrag Formaldehyd im Abschnitt „B-Stoffe“ des Anhangs III/2011, außer Kraft.

Stöger

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