289. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2017-2019 im Bereich des Gleinalmtunnels der A 9 Pyhrn Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Gleinalmtunnel 2017)
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden - bei Führung des Verkehrs im Gegenverkehr auf der Richtungsfahrbahn Voralpenkreuz - jeweils folgende Abschnitte der Richtungsfahrbahn Voralpenkreuz der A 9 Pyhrn Autobahn festgelegt:
- 1. für die Fahrtrichtung Voralpenkreuz der Abschnitt zwischen km 148,23 und km 139,68 und
- 2. für die Fahrtrichtung Spielfeld der Abschnitt zwischen km 139,68 und km 148,18.
§ 2. Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.
Leichtfried
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