248. Verordnung der Präsidentin des Nationalrates, mit der die Verordnung über den Umgang mit klassifizierten und nicht-öffentlichen Informationen in Nationalrat und Bundesrat (Informationsverordnung - InfoV) geändert wird
Auf Grund des Art. 30 Abs. 6 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2016, sowie des § 26 des Informationsordnungsgesetzes - InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014, wird im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundesrates verordnet:
Änderung der Informationsverordnung
Die Verordnung über den Umgang mit klassifizierten und nicht-öffentlichen Informationen in Nationalrat und Bundesrat (Informationsverordnung - InfoV), BGBl II Nr. 58/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wendung „der Stufe 1“.
2. § 9 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Klassifizierte Informationen der Stufe 2 oder höher dürfen - ausgenommen zum Zweck der Erstellung von Protokollen und auszugsweisen Darstellungen sowie zur Anfertigung von Kopien durch die Registratur - nicht elektronisch verarbeitet werden.“
Bures
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