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BGBl II 247/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

247. Verordnung: Statistik über Erwerbsobstanlagen

247. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über Erwerbsobstanlagen

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 12 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 11 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:

Anordnung der statistischen Erhebung und Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 und der Richtlinie 2001/109/EG, ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2011 S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken bis spätestens 30. September 2018 zu erstellen.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 2. Statistische Einheiten im Sinne der Erhebung sind landwirtschaftliche Betriebe, die überwiegend gewerbsmäßig

  1. 1. eine oder mehrere Anlagen mit einer zusammenhängenden Mindestanbaufläche von in Summe 15 Ar Kernobst, Steinobst, Schalenobst, Beerenobst, Holunder und sonstigem Obst oder
  2. 2. ausschließlich eine oder mehrere Beerenobstanlagen mit einer zusammenhängenden Mindestanbaufläche von 10 Ar

    betreiben.

Stichtag der Erhebung, Referenzzeitraum

§ 3. (1) Stichtag für die Erhebung ist der 15. November 2017.

(2) Flächenbezogene Merkmale sind über das Kalenderjahr 2017 zu erheben.

Erhebungsart

§ 4. (1) Die Erhebung der Merkmale gemäß § 5 ist als Vollerhebung personenbezogen durch Befragung der Auskunftspflichtigen durchzuführen.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich ist ermächtigt Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria auf Betriebsebene heranzuziehen, sofern die erforderlichen Angaben in ausreichender Qualität verfügbar sind.

Erhebungsmerkmale

§ 5. Es sind folgende Merkmale zu erheben:

  1. 1. betreffend die in § 2 Z 1 angeführten statistischen Einheiten mit Apfel-, Birnen-, Marillen-, Pfirsich-, Nektarinen- und Zwetschkenanlagen die Sorten und der durchschnittliche Hektarertrag des Jahres 2017 in T/ha, aufgegliedert nach dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m²;
  2. 2. betreffend die in § 2 Z 1 angeführten statistischen Einheiten mit Kirschen-, Weichsel-, Holunder-, Schalenobstanlagen und sonstigem Obst die Arten und der durchschnittliche Hektarertrag des Jahres 2017 in T/ha, aufgegliedert nach dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m²;
  3. 3. betreffend die in § 2 angeführten statistischen Einheiten mit Beerenobstanlagen die Arten und der durchschnittliche Hektarertrag des Jahres 2017 in T/ha, aufgegliedert nach der Fläche in m², davon die Fläche unter Glas/Folie in m² und der Flächenanteil für Selbstpflücke in %;
  4. 4. bei Apfel- und Birnenanlagen die Verwendung von Hagelnetzen, aufgegliedert nach der Sorte, dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m²;
  5. 5. bei Kirschen- und Weichselanlagen die Verwendung einer Überdachung (Witterungsschutz), aufgegliedert nach der Obstart, dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m²;
  6. 6. für jede Obstfläche der Obstarten bzw. Obstgruppen Äpfel, Birnen, Marillen, Pfirsiche und Nektarinen, Zwetschken, Kirschen und Weichseln, Schalenobst, Holunder, Beerenobst und sonstiges Obst, aufgegliedert nach Grundstücks- und Katastralgemeindenummern, die bewässerbare Fläche unter Angabe der Bewässerungsart und bei nicht bewässerbaren Flächen der Grund der Nicht-Bewässerung;
  7. 7. betreffend die in § 2 angeführten statistischen Einheiten die Vermarktungswege (Abgabe an Erzeugerorganisationen, Direktvermarktung an Letztverbraucher, Abgabe an Handel, Verarbeitung), bezogen auf die Ernte 2017, in Prozent der vermarkteten Gesamtmenge für Kernobst, Steinobst und Beerenobst (ohne Holunder und Aronia) sowie die biologische Bewirtschaftung aller Statistischen Einheiten gemäß § 2 mit gesonderter Angabe der in Umstellung befindlichen Betriebe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1.

Durchführung

§ 6. (1) Die Befragung gemäß § 4 Abs. 1 hat durch die Bundesanstalt zu erfolgen.

(2) Die Bundesanstalt hat für die Befragung einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen. Die erforderlichen Unterlagen sind den Auskunftspflichtigen bis zum 15. November 2017 zur Verfügung zu stellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die Zustellung der erforderlichen Unterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten.

Auskunftspflicht

§ 7. (1) Bei den Befragungen gemäß § 4 Abs. 1 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 im eigenen Namen betreiben.

(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht zutreffen, oder die den Betrieb aufgelassen haben.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.

(2) Sind die technischen Möglichkeiten für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen. Der Auskunftspflichtige hat in diesem Fall seiner Auskunftspflicht innerhalb von zehn Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe (Poststempel bzw. Eingangsdatum der Mitteilung) mittels Telefoninterviews nachzukommen.

Sonstige Mitwirkungspflichten

§ 9. Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß § 2 sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet.

Information über Auskunftspflichten

§ 10. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Übermittlung von Daten in das LFBIS

§ 11. Die Bundesanstalt hat die gemäß § 4 ermittelten einzelbetrieblichen Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Kostenersatz

§ 12. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt bis Ende des Jahres 2018 einen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Höhe von 154 281,- Euro.

Außerkrafttreten

§ 13. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Rupprechter

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