242. Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V 2017)
Auf Grund der §§ 7 Abs. 3, 11 Abs. 5, 12 Abs. 5, 13 Abs. 3, 14 Abs. 3 des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, wird – hinsichtlich des § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:
Kursträger
§ 1. (1) Die Zertifizierung der Kursträger wird vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) vorgenommen. Die nachstehenden Institutionen können auf Antrag als Kursträger für Integrationskurse für eine Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert werden:
- 1. Institutionen der Erwachsenenbildung, die Unterricht in „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) in bi- oder multilingualen Klassen jedenfalls seit zwei Jahren durchführen;
- 2. Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, als förderungswürdige Einrichtungen anerkannt sind und jedenfalls seit zwei Jahren auch mit der Beratung und Unterstützung von Fremden befasst sind;
- 3. private oder humanitäre Einrichtungen, die jedenfalls seit fünf Jahren mit der Beratung und Unterstützung von Fremden befasst sind und deren Aufgabenbereich auch die Vermittlung der deutschen Sprache umfasst.
(2) Dem schriftlichen Antrag auf Zertifizierung hat der Kursträger jedenfalls die rechtlichen Grundlagen der Institution (Informationen über Rechtsform und Errichtung der Institution), Informationen über das eingesetzte Lehrpersonal, insbesondere deren Qualifikationen, ein Kurskonzept (Inhalte, Unterrichtsmaterialien, Informationen über Kurszeiten und Stundenpläne) und ein Raumkonzept für die beabsichtigten Kurse anzuschließen. Die Zertifizierung kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
(3) Der Kursträger ist mit dem Zeitpunkt der Zertifizierung verpflichtet, bei der Planung und Abhaltung der Integrationskurse die Vorgaben des Rahmencurriculums (Anlage A) zu beachten.
(4) Der Kursträger ist verpflichtet, händisch unterschriebene Anwesenheitslisten und eine Lehrstoffdokumentation zu führen. Diese Unterlagen sind vom Kursträger fünf Jahre ab Ende des Kurses aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Kopien der Anwesenheitslisten sind einem Kursteilnehmer, soweit diese ihn betreffen, gegen Kostenersatz zu übergeben. Personenbezogene Daten von anderen Kursteilnehmern sind vor der Übergabe unkenntlich zu machen.
(5) Der Kursträger hat Änderungen der für die Zertifizierung gemäß Abs. 2 relevanten Verhältnisse, die nach der Zertifizierung eintreten, dem ÖIF unverzüglich zu melden.
(6) Der Kursträger ist verpflichtet, dem ÖIF jederzeit Einsicht in die Anwesenheitslisten und die Lehrstoffdokumentationen zu gewähren. Kopien dieser Unterlagen sind dem ÖIF auf Verlangen zu übermitteln. Darüber hinaus sind Mitarbeiter des ÖIF berechtigt, an den abgehaltenen Integrationskursen zum Zweck der Evaluierung teilzunehmen.
Lehrpersonal
§ 2. (1) Der Kursträger hat für die Abhaltung von Integrationskursen ausschließlich solche Personen als Lehrkräfte einzusetzen,
- 1. deren Erstsprache Deutsch ist oder die gemäß Abs. 4 Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau C1 nachweisen, und Unterrichtserfahrung im Ausmaß von mindestens 450 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung sowie
- a) ein abgeschlossenes DaF- oder DaZ-Universitätsstudium im Ausmaß von mindestens 180 ECTS,
- b) ein abgeschlossenes Studium der Germanistik oder eine Lehrberechtigung im Fach Deutsch an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,
- c) ein abgeschlossenes anderes neuphilologisches Studium mit Unterrichtssprache Deutsch von mindestens 180 ECTS oder ein abgeschlossenes Studium der Sprachwissenschaften mit Unterrichtssprache Deutsch von mindestens 180 ECTS oder
- d) ein österreichisches Universitätsstudium oder einen österreichischen Universitätslehrgang im Ausmaß von mindestens 180 ECTS oder einen ausländischen Studienabschluss, welcher einem inländischen entspricht im Sinne des § 6 Abs. 6 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2016, und eine DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung im Sinne des Abs. 2
vorweisen können, oder
- 2. deren Erstsprache Deutsch ist oder die gemäß Abs. 4 Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 nachweisen, und Unterrichtserfahrung im Ausmaß von mindestens 1 500 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung, einen Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, entspricht und eine DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung im Sinne des Abs. 2 vorweisen können.
(2) Die DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung muss einen Gesamtumfang von mindestens 180 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten in Theorie und Praxis aufweisen, davon müssen mindestens 100 Unterrichtseinheiten Präsenzeinheiten darstellen. Als DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung gelten auch Fernstudienlehrgänge mit einem Gesamtumfang von mindestens 180 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten, die seit mindestens zwei Jahren kontinuierlich angeboten werden.
(3) Für Personen, die Qualifikationen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, b oder c vorweisen, gilt anstelle von Unterrichtserfahrung im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung auch Unterrichtserfahrung im Bereich DaZ-Förderunterricht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit Minderjährigen, sofern der Unterricht additiv zum regulären Unterricht stattgefunden hat.
(4) Als Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 gelten
- 1. ein Sprachdiplom des Niveaus C1 oder höher von Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, Goethe-Institut e.V. oder Telc GmbH,
- 2. ein Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG entspricht oder
- 3. ein Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studienfach in einem deutschsprachigen Land.
Die Lehrenden haben auf Anfrage durch den Österreichischen Integrationsfonds einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
(5) Die Lehrenden haben für jeden Kurstag eine händisch unterschriebene Anwesenheitsliste und die Lehrstoffdokumentation zu führen. Diese Unterlagen sind nach Abschluss des Kurses dem Kursträger zur Aufbewahrung zu übergeben.
(6) Die Lehrenden orientieren sich bei der Material- und Methodenwahl im Unterricht an der zu unterrichtenden Gruppe und verpflichten sich, die im Rahmencurriculum entwickelten Inhalte (Anlage A) im Unterricht in geeigneter Art und Weise vorzutragen und zu vermitteln. Sie richten ihr pädagogisches Handeln darauf aus, durch die Vermittlung von Werte- und Sprachkenntnissen einen entscheidenden Beitrag zur Integration der auf Dauer in Österreich niedergelassenen Drittstaatsangehörigen zu leisten.
Qualitätsstandards für den Unterricht
§ 3. (1) Der Unterricht orientiert sich an den in § 13 Abs. 1 IntG und im Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen (Anlage A) festgelegten Inhalten und Zielen. Bei der Erstellung des Unterrichtsmaterials ist auf den Inhalt dieses Rahmencurriculums Bedacht zu nehmen.
(2) Der Unterricht stellt die personenzentrierte Sprachkompetenzförderung der Kursteilnehmer und die Vermittlung von Werteinhalten in den Vordergrund, soll persönlich bedeutsames Lernen ermöglichen und versteht Lehren und Lernen als Kontaktprozess zur Umwelt.
(3) Der Unterricht hat durch seine Methodik der Vielfalt der Lerntypen gerecht zu werden und unter Bedachtnahme auf die Binnendifferenzierung Raum für die Kursteilnehmer zu schaffen, damit sich diese durch den Unterricht persönliche Interessensprofile und Handlungsspielräume erarbeiten können.
Kurszeiten
§ 4. Der Kursträger hat die Kurszeiten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kursteilnehmer festzusetzen. Dabei sind insbesondere die verkehrstechnische Erreichbarkeit sowie die Arbeitszeiten und familiären Verpflichtungen der Kursteilnehmer zu berücksichtigen.
Unterrichtseinheiten
§ 5. (1) Der Integrationskurs umfasst 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
(2) Haben Kursteilnehmer Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel (§ 6 Abs. 1) zu erreichen.
Integrationskurs (Modul 1)
§ 6. (1) Ziel des Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie die Vermittlung der Kenntnisse über die grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung, wie im Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen (Anlage A) beschrieben.
(2) Den Abschluss des Integrationskurses bildet eine Integrationsprüfung des ÖIF oder einer vom ÖIF zertifizierten Prüfungseinrichtung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, die Werte- und Orientierungswissen umfasst.
(3) Die zertifizierten Kursträger haben dem ÖIF die Teilnehmer von begonnenen Integrationskursen, für die eine Kostenbeteiligung gemäß § 14 IntG in Betracht kommt, mitzuteilen.
Prüfungsinhalt und Standards für die Durchführung der Integrationsprüfung
§ 7. (1) Die Integrationsprüfungen zur Erfüllung des Moduls 1 („A2 Integrationsprüfung“) und Moduls 2 („B1 Integrationsprüfung“) umfassen Fragen zur Sprachkompetenz sowie Fragen zu Werte- und Orientierungswissen. Die Sprachkompetenz umfasst die Fertigkeiten Hören, Schreiben, Sprechen und Lesen. Wertefragen werden im Multiple- oder Single-Choice Testverfahren auf entsprechendem Sprachniveau durchgeführt und testen Werteinhalte nach Maßgabe der Rahmencurricula (Anlage A und B). Alle Prüfungsinhalte sind im Rahmen eines Prüfungsantritts zu absolvieren. Das Ausstellen von Teilbestätigungen ist nicht zulässig.
(2) Für jedes Prüfungsformat („A2 Integrationsprüfung“ und „B1 Integrationsprüfung“) müssen mindestens drei Testsätze zur Verfügung stehen. Jährlich muss zusätzlich ein neu entwickelter Testsatz zum Einsatz kommen.
(3) Die „A2 Integrationsprüfung“, die den Abschluss des Integrationskurses bildet, und die „B1 Integrationsprüfung“ werden von je zwei qualifizierten Prüfern (§ 8), welche während der gesamten Dauer der Prüfung im Prüfungsraum anwesend sein müssen, nach einheitlichen Standards (Anlage C) im Inland durchgeführt. Integrationsprüfungen sind nicht öffentlich.
(4) Die Prüfer bewerten den Prüfungsteil Sprechen vor Ort und übermitteln die gesamten Prüfungsunterlagen samt Tonaufnahme des Prüfungsteils Sprechen versiegelt an den Sitz des ÖIF bzw. der zertifizierten Prüfungseinrichtung, wo geschulte Bewerter die Bewertung der übrigen Prüfungsteile durchführen, stichprobenartig die Ergebnisse des Prüfungsteils Sprechen überprüfen und das Gesamtergebnis feststellen.
(5) Der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung einer Integrationsprüfung erfolgt in Form eines Prüfungszeugnisses, das dem Muster der Anlage D (Zeugnis zur Integrationsprüfung) zu entsprechen hat. Das Original des Prüfungszeugnisses übermittelt der ÖIF bzw. die zertifizierte Prüfungseinrichtung dem Prüfungskandidaten binnen drei Wochen nach dem Prüfungstermin; eine Abschrift davon verbleibt beim ÖIF bzw. bei der zertifizierten Prüfungseinrichtung. Die Prüfungsunterlagen und -ergebnisse sind fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
(6) Im Prüfungszeugnis ist schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige über
- 1. Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung oder
- 2. Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung
verfügt. Fehlt eine solche Bestätigung, gilt der Nachweis über ausreichende Deutsch- und Wertekenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.
(7) Bei Nichtbestehen einer Integrationsprüfung sind die Prüfungskandidaten schriftlich zu informieren und auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung hinzuweisen. Die Integrationsprüfung kann beliebig oft wiederholt werden, die Wiederholung einzelner Prüfungsteile ist jedoch nicht zulässig.
(8) Binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses kann in schriftlicher Form beim ÖIF bzw. bei der zertifizierten Prüfungseinrichtung um Einsicht und in Folge um erneute Bewertung der Prüfungsleistung ersucht werden.
(9) Die zertifizierten Prüfungseinrichtungen sind verpflichtet, die gesamten abgenommenen Prüfungsunterlagen samt Tonaufnahmen fünf Jahre bereitzuhalten und dem ÖIF jederzeit Einsicht in diese zu gewähren. Darüber hinaus sind Mitarbeiter des ÖIF berechtigt, an den Integrationsprüfungen zum Zweck der Evaluierung jederzeit und unangekündigt teilzunehmen. Um dies zu ermöglichen haben zertifizierte Prüfungseinrichtungen dem ÖIF alle Prüfungstermine samt Prüfungsort und zum Einsatz kommender Prüfer mindestens drei Wochen im Voraus auf elektronischem Weg bekanntzugeben. Änderungen sind unverzüglich dem ÖIF zu melden. Die Prüfungsergebnisse sowie Abschriften der Prüfungszeugnisse sind umgehend elektronisch an den ÖIF zu übermitteln.
Prüfer
§ 8. (1) Nach erfolgreicher Teilnahme an Prüferschulungen des ÖIF bzw. der zertifizierten Prüfungseinrichtung können Lehrkräfte gemäß § 2, welche vom ÖIF elektronisch erfasst sind, eine Prüferlizenz erlangen, die zur Abnahme einer Integrationsprüfung berechtigt. Eine Prüferlizenz stellt der ÖIF bzw. die zertifizierte Prüfungseinrichtung aus, wenn im Rahmen der Prüferschulung festgestellt worden ist, dass die Lehrkraft über entsprechende Prüfungskompetenz bezogen auf alle Prüfungsteile und Bewertungskompetenz bezogen auf die mündliche Prüfung verfügt.
(2) Die Prüferlizenz ist drei Jahre gültig und kann verlängert werden. Bei groben Verstößen gegen die Pflichten als Prüfer im Sinne dieser Verordnung hat der ÖIF bzw. die zertifizierte Prüfungseinrichtung die Prüferlizenz auf Zeit oder dauerhaft zu entziehen.
(3) Sowohl der zertifizierte Kursträger (§ 1) als auch die zertifizierte Prüfungseinrichtung (§ 9) haben sicherzustellen, dass keine Prüfer Prüfungskandidaten prüfen, die sie innerhalb von sechs Monaten vor dem Tag der Integrationsprüfung selbst unterrichtet haben.
Prüfung der Gleichwertigkeit von Integrationsprüfungen
§ 9. (1) Über die Gleichwertigkeit von Integrationsprüfungen im Sinne der §§ 11 Abs. 4 bzw. 12 Abs. 4 IntG entscheidet der ÖIF auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung mit Bescheid. Antragslegitimiert sind Einrichtungen, die innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 5 000 Prüfungsantritte flächendeckend im Bundesgebiet in qualitätsgesicherter Form durchgeführt haben. Dies ist bei Einbringung des Antrags nachzuweisen.
(2) Mit dem Antrag sind dem ÖIF zudem folgende Unterlagen vorzulegen:
- 1. eine Darstellung der personellen, räumlichen und organisatorischen Kapazitäten der antragstellenden Einrichtung,
- 2. eine Darstellung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Prüfungen,
- 3. eine Prüfungsordnung und ein Prüferhandbuch sowie
- 4. sämtliche, mindestens jedoch drei, im Rahmen der Integrationsprüfung zum Einsatz kommenden Testsätze samt Darstellung des Systems der Testauswahl und des Bewertungsschemas.
(3) Die Zertifizierung einer Einrichtung als Prüfungseinrichtung darf nur erfolgen, wenn die Überprüfung der Unterlagen gemäß Abs. 2 ergeben hat, dass
- 1. die antragstellende Einrichtung in der Lage ist und über die Kapazitäten verfügt, die Prüfungsstandards (§ 7 und Anlage C) einzuhalten,
- 2. die von der antragstellenden Einrichtung zur Anerkennung der Gleichwertigkeit vorgelegte Integrationsprüfung von einem Unternehmen entwickelt wurde, dessen Unternehmenszweck die qualitätsgesicherte, standardisierte Testentwicklung ist, und deren Inhalt sich auf die sprachlichen Gegebenheiten des Alltags in Österreich bezieht,
- 3. die antragstellende Einrichtung ein System verwendet, das eine automatische Testauswahl nach Zufallsgenerator ermöglicht,
- 4. die Integrationsprüfung den Sprachniveaus A2 für Modul 1 bzw. B1 für Modul 2 der Integrationsvereinbarung entspricht und jedenfalls die Werteinhalte der Rahmencurricula (Anlage A bzw. B) umfasst und
- 5. die antragstellende Einrichtung umfassende Maßnahmen zur Qualitätssicherung, insbesondere Itemanalysen und Stichproben, durchführt.
(4) Die Zertifizierung zur Durchführung einer Integrationsprüfung hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren; sie kann auf Antrag um jeweils drei Jahre verlängert werden.
(5) Die zertifizierten Prüfungseinrichtungen haben dem ÖIF die gemäß § 7 Abs. 2 neu entwickelten Testsätze auf Anfrage vorzulegen.
Kostenbeteiligungen
§ 10. (1) Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 14 Abs. 1 IntG für Integrationskurse im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 750 Euro.
(2) Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß § 5 Abs. 2 verringert, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Abs. 1 entsprechend.
(3) Geht der vermittelte Lehrinhalt über das Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den im Bundesgutschein zur Erreichung des Kurszieles angegebenen Unterrichtseinheiten.
Schlussbestimmungen
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
(2) Zertifizierungen von Kursträgern gemäß § 16 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017, in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung, BGBl. II Nr. 449/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 205/2011, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen, behalten unbeschadet des § 16 Abs. 5 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 ihre Gültigkeit für den im Bescheid vorgesehenen Zeitraum, zumindest jedoch bis zum 31. Dezember 2017.
(3) Die Zertifizierung eines Kursträgers gemäß § 16 Abs. 2 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 205/2011 ermächtigt den zertifizierten Kursträger bis zu ihrem Ablauf, höchstens jedoch bis zum 31. März 2018, auch zur Durchführung von Integrationskursen nach dem Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen (Anlage A) gemäß § 6. Ab dem 1. April 2018 ist zur Durchführung von Integrationskursen nach dem Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen (Anlage A) gemäß § 6 jedenfalls eine Zertifizierung nach dieser Verordnung notwendig.
(4) Für Drittstaatsangehörige, die vor dem 1. Oktober 2017 zur Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 verpflichtet wurden und dieses noch nicht erfüllt haben, gilt der Besuch eines Deutsch-Integrationskurses und der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss gemäß § 14a Abs. 4 Z 1 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 auch als erbracht, wenn ein Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG vorliegt.
(5) Personen, die am 30. September 2017 bereits vom ÖIF als Lehrkräfte elektronisch erfasst waren, gelten als Lehrkräfte gemäß § 2.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Kurz
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