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BGBl II 240/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

240. Verordnung: Universitätsräte-Vergütungsverordnung - UniRVV

240. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Festlegung einer Obergrenze für die Vergütung der Mitglieder der Universitätsräte (Universitätsräte-Vergütungsverordnung - UniRVV)

Auf Grund des § 21 Abs. 11 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2017, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Mitglieder der Universitätsräte der Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017, und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014.

Gruppen von Universitäten

§ 2. Anhand der Kennzahlen „Anzahl der Studierenden“, „Bilanzsumme“ und „Mitarbeiter/innen-VZÄ“ werden drei Gruppen von Universitäten gebildet, denen aufgrund der überwiegenden Anwendung der genannten Kriterien jeweils folgende Universitäten angehören:

  1. 1. Gruppe 1:
    1. a) Universität Wien
    2. b) Universität Graz
    3. c) Universität Innsbruck
    4. d) Medizinische Universität Wien
    5. e) Technische Universität Wien
    6. f) Technische Universität Graz
    7. g) Wirtschaftsuniversität Wien
  2. 2. Gruppe 2:
    1. a) Medizinische Universität Graz
    2. b) Medizinische Universität Innsbruck
    3. c) Universität Salzburg
    4. d) Universität für Bodenkultur Wien
    5. e) Veterinärmedizinische Universität Wien
    6. f) Universität Linz
  3. 3. Gruppe 3:
    1. a) Montanuniversität Leoben
    2. b) Universität Klagenfurt
    3. c) Universität für angewandte Kunst Wien
    4. d) Universität für Musik und darstellende Kunst Wien
    5. e) Universität Mozarteum Salzburg
    6. f) Universität für Musik und darstellende Kunst Graz
    7. g) Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz
    8. h) Akademie der bildenden Künste Wien
    9. i) Universität für Weiterbildung Krems

Festlegung der Obergrenze für die Vergütung

§ 3. (1) Der Universitätsrat kann im Rahmen der sich aus den in Abs. 2 genannten Obergrenzen ergebenden jährlichen Gesamtsummen eine Vergütung für seine Mitglieder festlegen.

(2) Für die Vergütung der Mitglieder der Universitätsräte werden pro Monat folgende Obergrenzen festgelegt:

1. Gruppe 1:

Einfaches Mitglied

EUR 1.000,--

Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

EUR 1.200,--

Vorsitzende oder Vorsitzender

EUR 1.500,--

2. Gruppe 2:

Einfaches Mitglied

EUR 800,--

Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

EUR 960,--

Vorsitzende oder Vorsitzender

EUR 1.200,--

3. Gruppe 3:

Einfaches Mitglied

EUR 600,--

Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

EUR 720,--

Vorsitzende oder Vorsitzender

EUR 900,--

Die Festlegung der Höhe der Vergütung durch den Universitätsrat hat jedenfalls den tatsächlichen Zeit- und Arbeitsaufwand angemessen zu berücksichtigen, wofür die bisherige Vergütungspraxis des jeweiligen Universitätsrates, soweit sie durch diese Verordnung gedeckt ist, maßgeblich ist.

(3) Sitzungsgelder sind in den in Abs. 2 genannten Beträgen bereits inkludiert. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit.

Evaluierung

§ 4. Diese Verordnung ist im Jahr 2021 einer Evaluierung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zu unterziehen. Die Evaluierung hat insbesondere die Zuordnung der Universitäten zu den jeweiligen Gruppen aufgrund der Kennzahlen gemäß § 2 sowie die Praxis hinsichtlich der Festlegung der Vergütung durch die Universitätsräte im Rahmen der Obergrenzen gemäß § 3 Abs. 2 zu berücksichtigen.

Inkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist für die Vergütung der Mitglieder der Universitätsräte ab der Funktionsperiode anzuwenden, die mit 1. März 2018 beginnt.

Mahrer

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