239. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Lehrpläne des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik und des Kollegs der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik erlassen werden, die Verordnung über den Lehrplan des Kollegs für Elementarpädagogik aufgehoben wird und die Verordnung über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sowie die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne der Kollegs der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 1
Verordnung über die Lehrpläne des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik und des Kollegs der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Auf Grund
- 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, insbesondere dessen §§ 6, 68a Abs. 1, 78, 79 Abs. 2, 80 und 81 Abs. 2, sowie
- 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,
wird verordnet:
Lehrpläne
§ 1. (1) Für die nachstehend genannten Kollegs der Bildungsanstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:
1. | Lehrplan des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich Kolleg für Berufstätige) | Anlage 1 |
2. | Lehrplan des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik (einschließlich Kolleg für Berufstätige) | Anlage 2 |
3. | Lehrplan des Kollegs der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich Kolleg für Berufstätige) | Anlage 3 |
(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.
Lehrverpflichtungsgruppen
§ 2. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, erfasst sind, werden in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 BLVG erfasst sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung und die Anlagen zu dieser Verordnung treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2017, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2018 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar semesterweise aufsteigend in Kraft.
Artikel 2
Aufhebung der Verordnung über den Lehrplan des Kollegs für Elementarpädagogik
Auf Grund
- 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, insbesondere dessen §§ 6, 78 und 79 Abs. 2, sowie
- 2. des § 7 Abs. 1 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,
wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan des Kollegs für Elementarpädagogik, BGBl. Nr. 906/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017, sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des 31. August 2017, hinsichtlich des 2. Semesters mit Ablauf des 31. Jänner 2018 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit Ablauf des 31. August bzw. 31. Jänner der Folgejahre semesterweise auslaufend außer Kraft.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Auf Grund
- 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, insbesondere dessen §§ 6, 80 und 81 Abs. 2 sowie
- 2. des § 7 Abs. 1 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,
wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, BGBl. Nr. 355/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 300/2016, wird wie folgt geändert:
1. Art. I Z 2 entfällt.
2. In Art. III wird dem § 3 folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Art. I Z 2 und Anlage II treten hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des 31. August 2017, hinsichtlich des 2. Semesters mit Ablauf des 31. Jänner 2018 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit Ablauf des 31. August bzw. 31. Jänner der Folgejahre jeweils semesterweise auslaufend außer Kraft.“
3. Anlage II entfällt.
Artikel 4
Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne der Kollegs der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik
Auf Grund des § 8a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:
Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 86/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 232/2017, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 19 durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Z 20 angefügt:
- „20. in den Schwerpunktfächern im schulautonomen Erweiterungsbereich an Kollegs der Bildungsanstalten bei einer Schüleranzahl von 12 Schülern.“
2. Dem § 10 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 6 Abs. 1 Z 19 und 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 5
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:
Die in den Anlagen 1, 2 und 3 jeweils unter Abschnitt VI enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, bekannt gemacht.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Hammerschmid
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