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BGBl II 229/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

229. Verordnung: Änderung der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

229. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung - FPG-DV), BGBl. II Nr. 450/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2015, wird wie folgt geändert:

1. In der Promulgationsklausel werden das Zitat „BGBl. I Nr. 4/2008“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 84/2017“ und die Wortfolge „der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres sowie hinsichtlich des § 24a Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

2. In § 1 entfällt die Wendung „und zur Verlängerung“.

3. In § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Vor dem 1. Oktober 2017 an zur visumfreien Einreise berechtigte Drittstaatsangehörige erteilte Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 5 AuslBG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2017, gelten innerhalb des Bundesgebietes je nach ihrer Gültigkeitsdauer als Visum C oder D für Saisoniers gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 FPG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 84/2017, bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter.“

4. In § 10 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Bei Abschiebungen, die das Bundesministerium für Inneres organisiert oder mitorganisiert hat, oder bei Rückkehraktionen gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1624/2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache, ABl. L 251 vom 16.9.2016 S. 1, in der geltenden Fassung, hat ein Menschenrechtsbeobachter ab dem Kontaktgespräch teilzunehmen.“

5. § 21 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die Promulgationsklausel und § 10 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. §§ 1 und 9 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 9 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2017, tritt mit Ablauf des 31. März 2018 außer Kraft.“

Sobotka

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