226. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau (SFK-VO), die Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) und die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V) geändert werden
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO)
Auf Grund der §§ 74 und 90 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2016, wird verordnet:
Die Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO), BGBl. Nr. 277/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 3a Abs. 2 wird in der Klammer nach der Wortfolge „ABl. Nr. L 255/22“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. L 354, S. 132 vom 28.12.2013“ angefügt.
2. In § 3a lautet die Z 2:
„eine einschlägige Berufserfahrung im Sinn des Art. 3 lit. f der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30.9.2005, in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. L 354, S. 132 vom 28.12.2013) ein Jahr lang in Normalarbeitszeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den letzten zehn Jahren nachweist.“
Artikel 2
Änderung der Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V)
Auf Grund der §§ 62, 63 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Abs. 1 Z 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2016, wird verordnet:
Die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweisverordnung - FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 26/2014, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 2 wird in der Klammer nach der Wortfolge „ABl. Nr. L 255/22“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. L 354, S. 132 vom 28.12.2013“ angefügt.
2. In § 12 Abs. 2 lautet die Z 2:
„eine einschlägige Berufserfahrung im Sinn des Art. 3 lit. f der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30.9.2005, in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. L 354, S. 132 vom 28.12.2013) ein Jahr lang in Normalarbeitszeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den letzten zehn Jahren nachweist.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V)
Auf Grund der §§ 62 Abs. 4, 63 Abs. 1 und 2 und 72 Abs. 1 Z 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2016, wird verordnet:
Die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V), BGBl. II Nr. 403/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 26/2014, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 wird in der Klammer nach der Wortfolge „ABl. Nr. L 255/22“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. L 354, S. 132 vom 28.12.2013“ angefügt.
2. In § 6 Abs. 2 lautet die Z 2:
„eine einschlägige Berufserfahrung im Sinn des Art. 3 lit. f der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30.9.2005, in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. L 354, S. 132 vom 28.12.2013) ein Jahr lang in Normalarbeitszeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den letzten zehn Jahren nachweist.“
Stöger
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