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BGBl II 227/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

227. Verordnung: Sperrgebiet Seetaler Alpe

227. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über das Sperrgebiet Seetaler Alpe

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 2002 (SperrGG 2002), BGBl. I Nr. 38/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, wird verordnet:

§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Seetaler Alpe werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in den Gemeinden Judenburg, Neumarkt in der Steiermark, Obdach, Sankt Peter ob Judenburg und Scheifling.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

§ 2. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind die im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichneten Wanderwege ausgenommen.

(2) Diese Ausnahmen gelten nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern. Diese Zeiten sind durch den Kommandanten des Truppenübungsplatzes festzulegen und bekannt zu geben durch

  1. 1. Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Seetaler Alpe,
  2. 2. Anschlag bei den Gemeinden Judenburg, Neumarkt in der Steiermark, Obdach, Sankt Peter ob Judenburg und Scheifling und
  3. 3. geeignete Kennzeichnung in der Natur.

§ 3. Der Übersichtsplan nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen

  1. 1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (Militärisches Immobilienmanagement),
  2. 2. beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und
  3. 3. bei den Gemeinden Judenburg, Neumarkt in der Steiermark, Obdach, Sankt Peter ob Judenburg und Scheifling.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Seetaler Alpe, BGBl. II Nr. 192/2002, außer Kraft.

Doskozil

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