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BGBl II 221/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

221. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (63. Novelle zur KDV 1967)

221. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (63. Novelle zur KDV 1967)

Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 102/2017, wird verordnet:

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 287/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 1d samt Überschrift lautet:

„Emissionen von gasförmigen Schadstoffen, luftverunreinigenden Partikeln, CO2, Kraftstoffverbrauch, Energieverbrauch sowie Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen

§ 1d. (1) Kraftfahrzeuge, beziehungsweise ihre Motoren, müssen hinsichtlich der Emissionen von gasförmigen Schadstoffen, luftverunreinigenden Partikeln, CO2 sowie ihres Kraftstoffverbrauchs und ihrem Verbrauch von elektrischer Energie den jeweils anzuwendenden Rechtsakten der EU

  1. 1. Verordnung (EG) Nr. 715/2007 , ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 , ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1;
  2. 2. Verordnung (EG) Nr. 595/2009 , ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 , ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1;
  3. 3. Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG , ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1;
  4. 4. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 , ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52 in Verbindung mit Verordnung (EU) Nr. 134/2014 , ABl. L 53 vom 21.2.2014, S. 1 und Verordnung (EU) Nr. 901/2014 , ABl. L 249 vom 22.8.2014, S. 1;
  5. 5. Richtlinie 2000/25/EG , ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1;
  6. 6. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 , ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1 in Verbindung mit Verordnung (EU) Nr. 2015/96 , ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 1 und Verordnung (EU) Nr. 2015/50 4, ABl. L 85 vom 28.3.2015, S. 1;
  7. 7. Richtlinie 1997/68/EG , ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1, oder
  8. 8. Verordnung (EU) 2016/1628 , ABl L 252 vom 16.9.2016, S. 53

    entsprechen. Der genaue Geltungsbereich ist, sofern in dieser Verordnung nicht anderes festgelegt wird, den jeweils zutreffenden Rechtsakten der EU zu entnehmen. Für die Erteilung von Typengenehmigungen sind die in den Rechtsakten der EU festgelegten Termine für die Typengenehmigung gültig. Für Fahrzeuge, die einzeln genehmigt werden, sind die in den Rechtsakten der EU festgelegten Termine für die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung neuer Fahrzeuge bzw. Motoren gültig. Die jeweils anzuwendenden Fassungen der Rechtsakte der EU sind der Anlage 3e zu entnehmen.

(2) Anträge auf Genehmigungen von Flexibilitätssystemen gemäß der Richtlinie 2000/25/EG , der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/50 4 für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen sind beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu stellen.

(3) Antriebsmotoren für Kraftfahrzeuge, die nicht den Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG oder 2003/37/EG oder den Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 oder 168/2013 unterliegen, sowie Austauschmotoren für solche Fahrzeuge, müssen der Richtlinie 97/68/EG bzw. der Verordnung (EU) 2016/1628 , in der in der Anlage 3e angeführten Fassung entsprechen.

(4) Einrichtungen, die zu einem Anstieg der Emissionen von gasförmigen Schadstoffen, luftverunreinigen-den Partikeln, CO2 oder des Kraftstoffverbrauches führen könnten, sind verboten.

(5) Austauschkatalysatoren und andere emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch müssen eine Genehmigung nach den jeweils zutreffenden, in Abs. 1 genannten EU-Rechtsakten, der ECE-Regelung Nr. 103 oder der ECE-Regelungen Nr. 132 aufweisen. Sie dürfen nur in die Fahrzeuge eingebaut bzw. an die Motoren angebaut werden, die in der jeweiligen Typengenehmigung angeführt sind. Die in der jeweiligen Typengenehmigung gegebenenfalls angeführten besonderen Einbaubedingungen sind einzuhalten. Die der jeweiligen Einrichtung vom Hersteller beigelegten Einbau- und Betriebsanweisungen sind einzuhalten.“

2. In § 20 Abs. 2 Z 3 letzter Satz wird die Wortfolge „von der Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“

3. In § 21b Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder der Bundesanstalt für Verkehr“.

4. Nach § 21c wird folgender § 21d samt Überschrift eingefügt:

„Tarif für die Durchführung von Prüfungen und Eingabe von Daten in die Genehmigungsdatenbank durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder den Landeshauptmann

§ 21d. Für die Durchführung von Prüfungen und Eingabe von Daten in die Genehmigungsdatenbank durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder den Landeshauptmann gebühren diesen eine Vergütung für den Sachaufwand und eine Vergütung in der Höhe eines Bauschbetrages. Der Sachaufwand ist auf Grund einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation für die bei der Prüfung verwendeten Einrichtungen zu ermitteln. Der Bauschbetrag beträgt für je ein zur Durchführung der Prüfung notwendiges fachlich geschultes Organ für jede angefangene halbe Stunde 30 Euro.“

5. Der bisherige Inhalt des § 22c erhält die Absatzbezeichnung (1). Als neuer Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Im Sinne des § 34 Abs. 6 KFG 1967 wird abweichend von § 4 Abs. 6 Z 3 lit. c KFG 1967 für Gelenkomnibusse der Klasse M3, die ausschließlich im städtischen Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, auf bestimmten Strecken als größte Länge 20 m festgelegt, sofern sich die dafür geeignete Strecke (Straßeneignung im Sinne des § 13 KflG) aus der Kraftfahrlinien-Konzession ergibt oder vom Landeshauptmann vorweg geprüft worden ist. Zum städtischen Kraftfahrlinienverkehr im Sinne dieser Regelung gehören auch betriebsnotwendige Fahrten außerhalb des betreffenden Stadtgebietes, wie Einschub- und Schlussfahrten, Fahrten von und zu Werkstätten oder in das benachbarte Umland abgehende Kraftfahrlinien (Stichlinien). Auch für diese Strecken ist die Eignung vorweg vom Landeshauptmann zu überprüfen.“

6. Nach § 49 wird folgender § 50 samt Überschrift eingefügt:

„Fahrzeuge zur Begleitung von Sondertransporten

§ 50. (1) Fahrzeuge, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, müssen hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1. weißer Personenkraftwagen (Klasse M1),
  2. 2. durchgehender, rückstrahlender roter Streifen mit einer Breite von mindestens 6 cm und maximal 10 cm an den Seitenwänden des Fahrzeuges, etwa auf der Höhe der Scheinwerfer bzw. Rückleuchten, Mindestrückstrahlwert wie für Reflexstoffe Typ 1 gemäß § 4 der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998,
  3. 3. die freie Sicht in alle Richtungen muss möglich sein (Rundumsicht mit Ausnahme der unvermeidbaren Säulen), die Sicht darf nicht durch an den Fensteröffnungen des Fahrzeugs angebrachte undurchsichtige Materialien eingeschränkt werden,
  4. 4. Firmenaufschriften sind ausschließlich an den Seitenwänden in den unteren Türbereichen mit einer Höhe von maximal 20 cm zulässig,
  5. 5. Aufschrift „SONDERTRANSPORT“ in Blockbuchstaben, Mindesthöhe von 10 cm in schwarzer Schrift auf gelbem Hintergrund; die Aufschrift muss von vorne und hinten ersichtlich sein und ist zu entfernen, wenn keine Begleitung von Sondertransporten durchgeführt wird,
  6. 6. elektrische Warnleiteinrichtungen am Fahrzeugdach,
    1. a) Abmessungen: mindestens 100 cm x 70 cm,
    2. b) Ausführung: Glasfaseroptik oder LED Technik,
  7. 7. die elektrische Warnleiteinrichtung muss über folgende Leuchtsymbole verfügen:
    1. a) nach vorne:
      1. aa) mindestens drei Pfeile in die Vorbeifahrtrichtung (Darstellung eines Pfeilsymboles) aufbauend oder blinkend,
      2. ab) Darstellung des Verkehrszeichens gemäß § 50 Z 16 StVO 1960 („Andere Gefahren“), Seitenlänge mindestens 60 cm, blinkend,
    2. b) nach hinten:
      1. ba) mindestens drei Pfeile nach links weisend (Darstellung eines Pfeilsymboles, Seitenlänge mindestens 29 cm), aufbauend oder blinkend,
      2. bb) mindestens drei Pfeile nach rechts weisend (Darstellung eines Pfeilsymbols, Seitenlänge mindestens 29 cm), aufbauend oder blinkend,
      3. bc) Darstellung des Verkehrszeichens gemäß § 50 Z 16 StVO 1960 („Andere Gefahren“), Seitenlänge mindestens 60 cm, blinkend,
      4. bd) Darstellung des Verkehrszeichens gemäß § 52 Z 4a StVO 1960 („Überholen verboten“) und des Verkehrszeichens gemäß § 52 Z 4c StVO 1960 („Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten“), Außendurchmesser mindestens 53 cm, blinkend oder konstant,
  8. 8. die Kontrollanzeige (Display) ist im Fahrzeug so anzubringen, dass der Lenker die tatsächlich geschalteten Signale der elektrischen Warnleiteinrichtung überwachen kann,
  9. 9. die elektrische Warnleiteinrichtung ist mit einem Dimmer (Nachtabsenkung) auszustatten, damit andere Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit nicht geblendet werden,
  10. 10. zwei Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1 Z 6 KFG 1967),
  11. 11. zweiter Stromkreis für zwei weitere Dreh- oder Blitzleuchten,
    1. a) auf die bei einem Defekt umgeschaltet werden kann, oder
    2. b) die, falls gemäß Sondertransportbewilligung Blaulicht vorgeschrieben ist, in Verwendung kommen,
  12. 12. Mobiltelefon mit Freisprecheinrichtung oder Freisprechfunktion,
  13. 13. fest eingebautes Funkgerät,
  14. 14. mobiles Funkgerät (Handfunkgerät),
  15. 15. Maßband mit einer Länge von mindestens 35 m,
  16. 16. Messlatte mit einer Länge von mindestens 5 m (Teleskopmeter),
  17. 17. Absicherungsmaterial
    1. a) zwei Verkehrszeichen gemäß § 50 Z 16 StVO 1960 („Andere Gefahren“) als Dreifuß ausgebildet, Seitenlänge des Gefahrenzeichens mindestens 70 cm,
    2. b) mindestens vier Leitkegel, Höhe mindestens 50 cm,
    3. c) vier weiß/rot schraffierte rückstrahlende Tafeln, Abmessungen ca. 30 x 50 cm oder 40 x 40 cm.

(2) Der Kostenersatz für das Gutachten der Landesprüfstelle gem. § 94 Abs. 2 KFG beträgt 45 Euro.“

7. § 67 entfällt.

8. Nach § 69 Abs. 34 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) § 1d in der Fassung BGBl. II Nr. 221/2017 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.“

9. Nach § 70 Abs. 18 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 1d samt Überschrift, § 22c, § 50 samt Überschrift und § 69 Abs. 35 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 221/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft; gleichzeitig tritt Anlage 1 außer Kraft. § 20 Abs. 2 Z 3, § 21b Abs. 4 und § 21d samt Überschrift jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 221/2017 treten mit 1. August 2017 in Kraft; zugleich tritt § 67 außer Kraft.“

10. Anlage 1 entfällt.

Leichtfried

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