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BGBl II 287/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

287. Verordnung: 62. Novelle zur KDV 1967

287. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (62. Novelle zur KDV 1967)

Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 67/2016, wird verordnet:

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 40/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1f Abs. 2 Z 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 46 Abs. 1 KFG 1967)“.

2. § 1k samt Überschrift lautet:

„Festsetzung des Eigengewichtes

§ 1k. Für Fahrzeuge, die den in den Betriebserlaubnis-Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG, 2003/37/EG oder den Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 oder 168/2013 definierten Klassen angehören und für die ein Rechtsakt der EU zur Ermittlung der Massen anwendbar ist, ist das Eigengewicht nach den folgenden Vorschriften festzusetzen:

  1. 1. für Fahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3: das Eigengewicht ist die tatsächliche Fahrzeugmasse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Ziffer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 , ABl L 353 vom 21.12.2012, S. 31 bzw. wie in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, abzüglich 75 kg;
  2. 2. für Fahrzeuge der Klassen O1, O2, O3 und O4: das Eigengewicht ist die tatsächliche Fahrzeugmasse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Ziffer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 , ABl L 353 vom 21.12.2012, S. 31 bzw. wie in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung angegeben;
  3. 3. für Fahrzeuge der Klasse L, genehmigt nach den Vorschriften der Richtlinie 2002/24/EG : das Eigengewicht ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1 des Anhanges II der Richtlinie 2002/24/EG ;
  4. 4. für Fahrzeuge der Klasse L, genehmigt nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 : das Eigengewicht ist die tatsächliche Fahrzeugmasse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Ziffer 29 der Verordnung (EU) Nr. 44/2014 , ABl L 25 vom 28.1.2014, S. 1 bzw. wie in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, abzüglich 75 kg;
  5. 5. für Fahrzeuge der Klassen T und C: das Eigengewicht ist die Leermasse in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1.1 des Anhanges I der Richtlinie 2001/3/EG , der Richtlinie 2003/37/EG bzw. gemäß Punkt 4.1.1.1. des Anhangs I Nummer 5 bzw. des Anhangs III Abschnitt 2 Muster 1 der Verordnung (EU) 2015/50 4 abzüglich 75 kg;
  6. 6. für Fahrzeuge der Klassen R und S: das Eigengewicht ist die Leermasse in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1.1 des Anhanges I der Richtlinie 2003/37/EG bzw. gemäß Punkt 4.1.1.1. des Anhangs I Nummer 5 bzw. des Anhangs III Abschnitt 2 Muster 2 der Verordnung (EU) 2015/50 4.

    Ist in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeuges oder im Beschreibungsbogen für die betroffene Variante/Version oder Ausführung des Fahrzeuges ein Massebereich angegeben, ist jeweils der Höchstwert für die Festsetzung des Eigengewichtes heranzuziehen; ist in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs die tatsächliche Fahrzeugmasse angegeben, ist für die Festsetzungen des Eigengewichts die angegebene tatsächliche Fahrzeugmasse heranzuziehen. Ein tatsächlicher Wert innerhalb der Grenzen des angegebenen Massebereiches darf der Festsetzung des Eigengewichts dann zugrunde gelegt werden, wenn dieser durch Abwiegen auf einer geeichten Waage oder durch Berechnung festgestellt wurde.“

3. § 2d lautet:

§ 2d. (1) Reflektierende Warnmarkierungen zur hinteren Kennzeichnung von Hubladebühnen müssen aus rot-weiß rückstrahlenden Flächen mit unter 45° nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen bestehen und auf flexiblem oder klappbarem rechteckigen Trägermaterial aufgebracht sein. Solche Warnmarkierungen dürfen nur paarweise angebracht werden. Die Gesamtfläche beider Rechtecke hat mindestens 0,2m2 zu betragen. Die Breite der roten und weißen Streifen hat jeweils mindestens 100 mm zu betragen. Die Rückstrahlwirkung und die Leuchtdichtefaktoren haben den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, BGBl. Nr. 238/1998 zu entsprechen.

(2) Reflektierende Warnmarkierungen zur vorderen und hinteren Kennzeichnung von Anbaugeräten müssen aus rot-weiß rückstrahlenden Flächen mit unter 45° nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen, die jeweils eine Breite von mindestens 100 mm haben müssen, bestehen. Solche Warnmarkierungen dürfen nur paarweise angebracht werden. Die Abmessungen müssen mindestens 280 x 280 mm betragen. Hinsichtlich der Rückstrahlwirkung und der Leuchtdichtefaktoren gelten die Anforderungen des Abs. 1. Signaltafeln und Signalfolien gemäß Anhang XII Z 6.26 der delegierten Verordnung 2015/20 8, ABl. L 42, S 1 vom 17.02.2015 gelten jedenfalls als reflektierende Warnmarkierungen, auch wenn sie andere Abmessungen aufweisen.“

4. In § 22 Abs. 1 lit. q entfällt der Ausdruck „Invalidenkraftfahrzeugen,“

5. In § 22c erster Satz entfällt der Ausdruck „, für den Zeitraum von 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2015“.

6. § 54 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Transporte von abgebauten Schneidwerken durch Mähdrescher oder Zugmaschinen mit dafür vorgesehenen gezogenen Geräten benötigen bis zu einer Breite von 3,30 m und einer Länge von 24 m keine Ausnahmebewilligung des Landeshauptmannes. Ab einer Breite von 3 m ist § 52 Abs. 5 lit. a sinngemäß anzuwenden.“

7. § 55 entfällt.

8. § 58 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:

  1. „c) mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, die mit Spikesreifen (§ 4 Abs. 5) versehen sind 80 km/h,
    1. auf Autobahnen und Autostraßen 100 km/h;“

9. § 58 Abs. 1 Z 3 lit. e lautet der zweite Anstrich:

  1. „— - § 52 Abs. 5a, sofern die Fahrt im Ortsgebiet, bei Dunkelheit oder schlechter Sicht oder auf engen und kurvenreichen Strecken (§ 52 Abs. 5 lit. a) durchgeführt wird,“

10. In § 63a Abs. 5 entfällt der Ausdruck „und § 17 Abs. 3“.

11. In § 64 wird der Ausdruck „§ 122 Abs. 5“ ersetzt durch „§ 122 Abs. 7“.

12. In § 64b Abs. 5 werden nach dem fünften Satz folgende Sätze eingefügt:

„Bei Nachtfahrten handelt es sich um Fahrten bei Dämmerung oder Dunkelheit, die zwischen dem astronomischen Sonnenuntergang (Beginn der zivilen Abenddämmerung) und Sonnenaufgang durchgeführt werden. Wenn Übungsfahrten gemäß § 122 KFG absolviert werden, so muss keine Nachtfahrt im Rahmen der Fahrschulausbildung durchgeführt werden; das gilt auch dann, wenn Übungsfahrten zusätzlich zu einer Vollausbildung in der Fahrschule absolviert werden.“

13. § 64b Abs. 6 Z 2 lit. c und d lauten:

  1. „c) Hauptschulung 6 UE,
  2. d) Perfektionsschulung 5 UE, einschließlich Sonderfahrten im Ausmaß von 3 UE (die Sonderfahrten umfassen jeweils 1 UE Nachtfahrt, 1 UE Autobahnfahrt und 1 UE Überlandfahrt, wobei die Nachtfahrt auch bereits im Rahmen der Hauptschulung absolviert werden kann; die Perfektionsschulung hat aber auch in diesen Fällen 5 UE zu umfassen),“

14. § 65b Abs. 2 wird nach der Z 8 folgender Satz angefügt:

„Personen, die bereits im Besitz einer Lenkberechtigung, ausgenommen Klasse AM, sind, sind anstelle der unter Z 1 bis Z 8 genannten Inhalte jedoch Lehrinhalte aus dem Lehrplan für die angestrebte Klasse im Ausmaß von 8 UE zu vermitteln.“

15. § 65b Abs. 3 Z 4 lautet:

  1. „4. Perfektionsschulung 4 UE, davon 1 UE Autobahnfahrt“

16. In § 69 Abs. 33 wird der Ausdruck „40/1915“ ersetzt durch „40/2015“.

17. Nach § 69 Abs. 33 wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 287/2016 gelten folgende Übergangsregelungen:

  1. 1. § 1k in der Fassung BGBl. II Nr. 287/2016 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
  2. 2. an Anbaugeräten angebrachte reflektierende Warnmarkierungen, die dem § 2d in der Fassung vor der Änderung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 287/2016 entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden;
  3. 3. § 64b Abs. 6 Z 2 lit. c in der Fassung BGBl. II Nr. 287/2016 gilt nicht für Personen, die den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse B vor dem 1. Dezember 2016 eingebracht haben; für diese gelten die bisherigen Vorschriften;
  4. 4. § 65b Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 287/2016 gilt nicht für Personen, die den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung bereits vor in Kraft Treten dieser Bestimmung eingebracht haben; für diese gelten die bisherigen Vorschriften;
  5. 5. Anlage 5d Kapitel III in der Fassung BGBl. II Nr. 287/2016 gilt nicht für bereits zugewiesene Kennzeichen;
    1. a) bis 31. Dezember 2016 sind noch Kennzeichen mit der bisherigen Behördenbezeichnung „WU“ zuzuweisen; ab 1. Jänner 2017 hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeugs, für das noch ein Kennzeichen mit der Behördenbezeichnung „WU“ zugewiesen ist, die Möglichkeit, die Zuweisung eines Kennzeichens gemäß Anlage 5d in der Fassung BGBl. II Nr. 287/2016 zu beantragen;
    2. b) bereits zugewiesene Kennzeichen mit der Behördenbezeichnung „WU“ bleiben während aufrechter Zulassung des Fahrzeuges weiter gültig; im Falle einer Anmeldung oder der Zuweisung eines anderen Kennzeichens während aufrechter Zulassung ist aber die Behördenbezeichnung gemäß Anlage 5d in der Fassung BGBl. II Nr. 287/2016 zu verwenden; Freihaltungen von Kennzeichen mit der Behördenbezeichnung „WU“ sind nur bis 31. Dezember 2016 möglich und längstens bis zu diesem Zeitpunkt gültig;
    3. c) Wunschkennzeichen mit der Behördenbezeichnung „WU“ dürfen auch im Falle einer Anmeldung oder der Zuweisung eines Kennzeichens während aufrechter Zulassung weiterhin bis zur Beendigung des Rechts zur Führung dieser Wunschkennzeichen verwendet werden, sofern sie bis 31. Dezember 2016 reserviert werden; eine Verlängerung des Rechts zur Führung dieser Wunschkennzeichen ist nur möglich, sofern der Zeitraum für die Einbringung des jeweiligen Verlängerungsantrages gemäß § 48a Abs. 8a KFG 1967 noch bis 31. Dezember 2016 zu laufen beginnt; dieser Zeitraum endet aber in diesen Fällen jedenfalls mit 31. Dezember 2016;
  6. 6. eine Umstellung der Kennzeichnung (§ 5 Zulassungsstellenverordnung, ZustV) der betroffenen Zulassungsstellen und der betroffenen Zulassungsstellenstempel (§ 10 ZustV) muss bis spätestens 1. Jänner 2017 erfolgen.“

18. Nach § 70 Abs. 17 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 287/2016 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 1f Abs. 2, § 1k, § 2d, § 22 Abs. 1 lit. q, § 22c, § 54 Abs. 4, § 58 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 3 lit. e, § 63a Abs. 5, § 64, § 64b Abs. 5 und 6 Z 2 lit. d, § 65b Abs. 2 und 3 Z 4, § 69 Abs. 33, Anlage 4, Anlage 7, Anlage 8 und Anlage 10a jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 287/2016 mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung; gleichzeitig tritt § 55 außer Kraft;
  2. 2. § 64b Abs. 6 Z 2 lit. c und Anlage 5e jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 287/2016 mit 1. Dezember 2016;
  3. 3. Anlage 5d Kapitel III in der Fassung BGBl. II Nr. 287/2016 mit 1. Jänner 2017.“

19. In der Anlage 4 entfällt in der Tabelle für die Fahrzeugarten die letzte Zeile mit dem Code „940“ und der Fahrzeugart „Invalidenkraftfahrzeug“.

20. In der Anlage 5d, Kapitel III betreffend Niederösterreich entfällt die Behörde „BH. Wien-Umgebung“ samt der Bezeichnung „WU“.

21. Anlage 5e Punkt C lautet:

„C. Entgelte für Typen von Kennzeichentafeln

  1. 1. „Gewöhnliche Kennzeichentafeln“ (GKT) gemäß § 49 Abs. 4 Z 1 KFG 1967
    1. Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster I und hintere Tafel nach Muster I oder III 21,00 €
    2. Einzeltafel nach Muster I oder III 10,50 €
  2. 2. Kennzeichentafeln für Probekennzeichen (PKT)
    1. Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster Ia, hintere Tafel nach Muster Ia oder IIIa 19,80 €
    2. Einzeltafel nach Muster Ia oder IIIa 9,90 €
  3. 3. Kennzeichentafeln für Überstellungskennzeichen (ÜKT)
    1. Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster IV, hintere Tafel nach Muster IV oder V 20,40 €
    2. Einzeltafel nach Muster IV oder V 10,20 €
  4. 4. Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge (VZT)
    1. Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster IV, hintere Tafel nach Muster IV oder V 20,40 €
    2. Einzeltafel nach Muster IV oder V 10,20 €
  5. 5. Kennzeichentafeln gemäß § 49 Abs. 3 KFG (AAT)
    1. Einzeltafel nach Muster Ia oder IIIa 10,70 €
  6. 6. Kennzeichentafel für Motorräder (MRT)
    1. Einzeltafel nach Muster VIII oder Kennzeichentafel mit Probefahrtkennzeichen für Motorräder im Format wie Muster VIII 12,00 €
  7. 7. Kennzeichentafel für Motorfahrräder (MFT)
    1. Einzeltafel nach Muster VI oder Kennzeichentafel mit Probefahrtkennzeichen für Motorfahrräder oder für vorübergehend zugelassene Motorfahrräder im Format wie Muster VI 7,50 €.“

22. In der Anlage 7 wird der Ausdruck „2011/82/EU“ jeweils ersetzt durch „(EU) 2015/413“.

23. In der Anlage 7 Teil B lit. a dritter Spiegelstrich wird der Ausdruck „288/12 vom 5.11.2011“ ersetzt durch „L 68/9 vom 13.03.2015“.

24. In der Anlage 8 wird folgender Satz angefügt:

„Die Tafel kann auch in runder Form mit einem Durchmesser von 150 mm oder 200 mm ausgeführt sein.“

25. In der Anlage 10a, Kapitel 2 Z 1.15 entfällt nach der Überschrift „Risikokompetenz“ der Klammerausdruck „(Klasse A1: verpflichtend, Klassen A2 und A: fakultativ)“.

Leichtfried

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