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BGBl II 212/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

212. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), Aufhebung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen sowie Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

212. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) geändert wird und die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen aufgehoben wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016)

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), BGBl. II Nr. 211/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Augenoptik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Bäcker/Bäckerin

Anlage 166“

2. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Binnenschifffahrt betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Blechblasinstrumentenerzeugung

Anlage 167“

3. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Bootbauer/Bootbauerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Brau- und Getränketechnik

Anlage 168“

4. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Brunnen- und Grundbau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Buchbinder/Buchbinderin

Anlage 169“

5. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Dachdecker betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Destillateur/Destillateurin

Anlage 170“

6. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Druckvorstufentechnik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„EDV-Kaufmann/EDV-Kauffrau

Anlage 171“

7. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Einkäufer/Einkäuferin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Einzelhandel

Anlage 172“

8. In § 1 werden nach der den Lehrberuf Fitnessbetreuung betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„Fleischverarbeitung

Anlage 173

Fleischverkauf

Anlage 174

Florist/Floristin

Anlage 175“

9. In § 1 werden nach der den Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/Foto- und Multimediakauffrau betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„Friedhofs- und Ziergärtner/Friedhofs- und Ziergärtnerin

Anlage 176

Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin)

Anlage 177“

10. In § 1 werden nach der den Lehrberuf Fußpfleger/Fußpflegerin betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„Garten- und Grünflächengestaltung

Anlage 178

Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau

Anlage 179“

11. In § 1 werden nach der den Lehrberuf Gold-, Silberschmied und Juwelier/Gold-, Silberschmiedin und Juwelierin betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„Gold-, Silber- und Perlensticker/Gold-, Silber- und Perlenstickerin

Anlage 180

Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau

Anlage 181“

12. In § 1 werden nach der den Lehrberuf Hafner/Hafnerin betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„Handschuhmacher/Handschuhmacherin

Anlage 182

Harmonikamacher/Harmonikamacherin

Anlage 183“

13. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Hohlglasveredler - Kugeln/Hohlglasveredlerin - Kugeln betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Holzblasinstrumentenerzeugung

Anlage 184“

14. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin

Anlage 185“

15. In § 1 entfällt die den Lehrberuf Isoliermonteur/Isoliermonteurin betreffende Zeile.

16. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Karosseriebautechnik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Kartonagewarenerzeuger/Kartonagewarenerzeugerin

Anlage 186“

17. In § 1 werden nach der den Lehrberuf Klavierbau betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„Koch/Köchin

Anlage 187

Konditor (Zuckerbäcker)/Konditorin (Zuckerbäckerin)

Anlage 188“

18. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Metallurgie und Umformtechnik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Miedererzeuger/Miedererzeugerin

Anlage 189“

19. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Polsterer/Polsterin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Präparator/Präparatorin

Anlage 190“

20. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Reifen- und Vulkanisationstechnik

Anlage 158“

21. In § 1 werden nach der den Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„Reprografie

Anlage 191

Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau

Anlage 192

Sattlerei

Anlage 193“

22. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann/Straßenerhaltungsfachfrau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Streich- und Saiteninstrumentenbau

Anlage 194“

23. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Stuckateur und Trockenausbauer/Stuckateurin und Trockenausbauerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Systemgastronomiefachmann/Systemgastronomiefachfrau

Anlage 195“

24. In § 1 entfällt die den Lehrberuf Vulkanisierung betreffende Zeile.

25. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Waffenmechaniker/Waffenmechanikerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Waffen- und Munitionshändler/Waffen- und Munitionshändlerin

Anlage 196“

26. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Wagner/Wagnerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik

Anlage 65“

27. In § 3 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Landesschulräte werden ermächtigt, bei der Aufteilung des Stundenausmaßes das in den Rahmenlehrplänen vorgesehene Mindeststundenausmaß pro Schulstufe zu unterschreiten, wenn dies aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen erforderlich ist. Es sind jedoch jedenfalls zumindest 280 Unterrichtsstunden pro Schulstufe vorzusehen.“

28. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„Kundmachung von Verordnungen

§ 5a. Die Verordnungen der Landesschulräte auf Grund dieser Verordnung in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Verordnung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor der betreffenden durchzuführenden Bestimmung in Kraft gesetzt werden.“

29. In § 6 Abs. 2 wird nach dem Klammerausdruck „(mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)“ die Wendung „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2016“ eingefügt und es entfällt der letzte Satz.

30. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2017 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 1, die Anlagen 65, 129, 158 und 166 bis 196 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2017, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2018, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2019 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2020 klassenweise aufsteigend in Kraft.
  2. 2. § 5a tritt mit 1. September 2017 in Kraft.
  3. 3. § 3 Abs. 1a und die Anlagen 1, 8, 22, 59, 120, 148 und 160 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 2017, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2018 und hinsichtlich der 4. Klasse klassenweise aufsteigend mit 1. September 2019 in Kraft.“

31. In Anlage 1 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Archiv- Bibliotheks- und Informationsassistent/in) XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände wird dem Pflichtgegenstand Berufsbezogene Fremdsprache folgender Unterabschnitt angefügt:

„Schularbeiten:

Bei mindestens 20 Unterrichtsstunden auf der betreffenden Schulstufe:

Eine Schularbeit (je nach Bedarf ein- oder zweistündig).

Bei mindestens 40 Unterrichtsstunden auf der betreffenden Schulstufe:

Zwei Schularbeiten (je nach Bedarf ein- oder zweistündig).“

32. In Anlage 8 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin) XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht wird dem Pflichtgegenstand Technisches Praktikum folgender Kompetenzbereich angefügt:

„Kompetenzbereich Projektpraktikum

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können

  • einen Projektplan unter Einbeziehung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen, bedarfsbezogen anpassen und den Informationsfluss zwischen den einzelnen Projektmitgliedern steuern,
  • Teile eines Projektes in der berufsbezogenen Fremdsprache entwickeln und erläutern,
  • die Durchführung und die Ergebnisse eines Projektes dokumentieren, reflektieren, evaluieren und präsentieren sowie Verbesserungsvorschläge aufzeigen.

Lehrstoff:

Projektdurchführung. Projektdokumentation. Projektpräsentation. Projektevaluation.“

33. In Anlage 22 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Büchsenmacher/Büchsenmacherin) XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Projektpraktikum des Pflichtgegenstandes Technologie die Bildungs- und Lehraufgabe:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können projektspezifische Arbeitsaufträge durchführen.“

34. In Anlage 59 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Hufschmied/Hufschmiedin) XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht im Kompetenzbereich Hufbeschlag des Pflichtgegenstandes Mechanische Technologie wird im Abschnitt Bildungs- und Lehraufgabe das Wort „statistischen“ durch das Wort „statischen“ ersetzt.

35. In der Anlage 65 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Isoliermonteur/Isoliermonteurin) lautet die Anlagenüberschrift:

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF

WÄRME-, KÄLTE-, SCHALL- UND BRANDSCHUTZTECHNIK“

36. In der Anlage 65 wird die Überschrift „Kompetenzbereich Dämmung“ jeweils durch die Überschrift „Kompetenzbereich Wärme-, Kälte- und Schalldämmung“ und wird weiters die Überschrift „Kompetenzbereich Brandschutz“ jeweils durch die Überschrift „Kompetenzbereich Brandschutztechnik“ ersetzt.

37. In der Anlage 120 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Reinigungstechnik) XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Desinfektion des Pflichtgegenstandes Fachkunde nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der fünfte Spiegelstrich:

  • können für die Umsetzung von Desinfektionsmaßnahmen notwendige Wirkstoffe nennen, deren Eigenschaften beschreiben sowie diese fachgerecht auswählen,“

38. In der Anlage 120 XI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Desinfektion des Pflichtgegenstandes Fachkunde nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der letzte Spiegelstrich:

  • können projektspezifische Arbeitsaufträge durchführen.“

39. In der Anlage 120 XI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Pflege des Pflichtgegenstandes Praktikum nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der fünfte und sechste Spiegelstrich:

  1. „— für die Pflege notwendige Pflege- und Hilfsstoffe auswählen sowie diese fachgerecht einsetzen,
  2. die für die Pflege notwendigen Mengen an Pflegestoffen ermitteln,“

40. In der Anlage 120 XI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Desinfektion des Pflichtgegenstandes Praktikum nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der letzte Spiegelstrich:

  1. „— projektspezifische Arbeitsaufträge durchführen.“

41. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 129 und 158 treten an die Stelle der bisherigen Anlagen 129 und 158.

42. In der Anlage 148 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Tischlereitechnik) XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht entfällt im Kompetenzbereich Möbel- und Innenausbau des Pflichtgegenstandes Computergestütztes Fachzeichnen nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der dritte Spiegelstrich.

43. In der Anlage 148 XI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lauten im Kompetenzbereich Möbel- und Innenausbau des Pflichtgegenstandes Computergestütztes Fachzeichnen nach der Überschrift „Zusätzliche Spezifikationen für den Schwerpunkt Planung“ die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können

  1. Trendwerkstoffe und aktuelle Systeme im Möbel- und Innenausbau bei der Planung von Werkstücken berücksichtigen,
  2. Verkaufspläne manuell kolorieren, mit geeigneter Branchensoftware visualisieren und zielgruppengerecht präsentieren.

    Lehrstoff:

Konstruktion und Design. Verkaufspläne.“

44. In der Anlage 160 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Waffenmechaniker/Waffenmechanikerin) XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Projektpraktikum des Pflichtgegenstandes Technologie die Bildungs- und Lehraufgabe:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können projektspezifische Arbeitsaufträge durchführen.“

45. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 166 bis 196 werden nach der Anlage 165 angefügt.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 36/2012, bekannt gemacht.

Artikel 3

Aufhebung der Verordnung über die Lehrpläne an Berufsschulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 211/2016 und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 431/2016, sowie die Anlagen zu dieser Verordnung treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2017, hinsichtlich der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2018, hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2019 und hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2020 klassenweise auslaufend außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Anlage 7

Anlage 7 

Anlage 8

Anlage 8 

Anlage 9

Anlage 9 

Anlage 10

Anlage 10 

Anlage 11

Anlage 11 

Anlage 12

Anlage 12 

Anlage 13

Anlage 13 

Anlage 14

Anlage 14 

Anlage 15

Anlage 15 

Anlage 16

Anlage 16 

Anlage 17

Anlage 17 

Anlage 18

Anlage 18 

Anlage 19

Anlage 19 

Anlage 20

Anlage 20 

Anlage 21

Anlage 21 

Anlage 22

Anlage 22 

Anlage 23

Anlage 23 

Anlage 24

Anlage 24 

Anlage 25

Anlage 25 

Anlage 26

Anlage 26 

Anlage 27

Anlage 27 

Anlage 28

Anlage 28 

Anlage 29

Anlage 29 

Anlage 30

Anlage 30 

Anlage 31

Anlage 31 

Anlage 32

Anlage 32 

Anlage 33

Anlage 33 

Hammerschmid

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