212. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) geändert wird und die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen aufgehoben wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), BGBl. II Nr. 211/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Augenoptik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Bäcker/Bäckerin | Anlage 166“ |
2. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Binnenschifffahrt betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Blechblasinstrumentenerzeugung | Anlage 167“ |
3. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Bootbauer/Bootbauerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Brau- und Getränketechnik | Anlage 168“ |
4. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Brunnen- und Grundbau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Buchbinder/Buchbinderin | Anlage 169“ |
5. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Dachdecker betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Destillateur/Destillateurin | Anlage 170“ |
6. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Druckvorstufentechnik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„EDV-Kaufmann/EDV-Kauffrau | Anlage 171“ |
7. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Einkäufer/Einkäuferin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Einzelhandel | Anlage 172“ |
8. In § 1 werden nach der den Lehrberuf Fitnessbetreuung betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„Fleischverarbeitung | Anlage 173 |
Fleischverkauf | Anlage 174 |
Florist/Floristin | Anlage 175“ |
9. In § 1 werden nach der den Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/Foto- und Multimediakauffrau betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„Friedhofs- und Ziergärtner/Friedhofs- und Ziergärtnerin | Anlage 176 |
Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin) | Anlage 177“ |
10. In § 1 werden nach der den Lehrberuf Fußpfleger/Fußpflegerin betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„Garten- und Grünflächengestaltung | Anlage 178 |
Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau | Anlage 179“ |
11. In § 1 werden nach der den Lehrberuf Gold-, Silberschmied und Juwelier/Gold-, Silberschmiedin und Juwelierin betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„Gold-, Silber- und Perlensticker/Gold-, Silber- und Perlenstickerin | Anlage 180 |
Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau | Anlage 181“ |
12. In § 1 werden nach der den Lehrberuf Hafner/Hafnerin betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„Handschuhmacher/Handschuhmacherin | Anlage 182 |
Harmonikamacher/Harmonikamacherin | Anlage 183“ |
13. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Hohlglasveredler - Kugeln/Hohlglasveredlerin - Kugeln betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Holzblasinstrumentenerzeugung | Anlage 184“ |
14. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin | Anlage 185“ |
15. In § 1 entfällt die den Lehrberuf Isoliermonteur/Isoliermonteurin betreffende Zeile.
16. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Karosseriebautechnik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Kartonagewarenerzeuger/Kartonagewarenerzeugerin | Anlage 186“ |
17. In § 1 werden nach der den Lehrberuf Klavierbau betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„Koch/Köchin | Anlage 187 |
Konditor (Zuckerbäcker)/Konditorin (Zuckerbäckerin) | Anlage 188“ |
18. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Metallurgie und Umformtechnik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Miedererzeuger/Miedererzeugerin | Anlage 189“ |
19. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Polsterer/Polsterin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Präparator/Präparatorin | Anlage 190“ |
20. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Reifen- und Vulkanisationstechnik | Anlage 158“ |
21. In § 1 werden nach der den Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„Reprografie | Anlage 191 |
Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau | Anlage 192 |
Sattlerei | Anlage 193“ |
22. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann/Straßenerhaltungsfachfrau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Streich- und Saiteninstrumentenbau | Anlage 194“ |
23. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Stuckateur und Trockenausbauer/Stuckateurin und Trockenausbauerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Systemgastronomiefachmann/Systemgastronomiefachfrau | Anlage 195“ |
24. In § 1 entfällt die den Lehrberuf Vulkanisierung betreffende Zeile.
25. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Waffenmechaniker/Waffenmechanikerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Waffen- und Munitionshändler/Waffen- und Munitionshändlerin | Anlage 196“ |
26. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Wagner/Wagnerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik | Anlage 65“ |
27. In § 3 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Landesschulräte werden ermächtigt, bei der Aufteilung des Stundenausmaßes das in den Rahmenlehrplänen vorgesehene Mindeststundenausmaß pro Schulstufe zu unterschreiten, wenn dies aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen erforderlich ist. Es sind jedoch jedenfalls zumindest 280 Unterrichtsstunden pro Schulstufe vorzusehen.“
28. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„Kundmachung von Verordnungen
§ 5a. Die Verordnungen der Landesschulräte auf Grund dieser Verordnung in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Verordnung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor der betreffenden durchzuführenden Bestimmung in Kraft gesetzt werden.“
29. In § 6 Abs. 2 wird nach dem Klammerausdruck „(mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)“ die Wendung „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2016“ eingefügt und es entfällt der letzte Satz.
30. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2017 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 1, die Anlagen 65, 129, 158 und 166 bis 196 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2017, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2018, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2019 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2020 klassenweise aufsteigend in Kraft.
- 2. § 5a tritt mit 1. September 2017 in Kraft.
- 3. § 3 Abs. 1a und die Anlagen 1, 8, 22, 59, 120, 148 und 160 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 2017, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2018 und hinsichtlich der 4. Klasse klassenweise aufsteigend mit 1. September 2019 in Kraft.“
31. In Anlage 1 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Archiv- Bibliotheks- und Informationsassistent/in) XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände wird dem Pflichtgegenstand Berufsbezogene Fremdsprache folgender Unterabschnitt angefügt:
„Schularbeiten:
Bei mindestens 20 Unterrichtsstunden auf der betreffenden Schulstufe:
Eine Schularbeit (je nach Bedarf ein- oder zweistündig).
Bei mindestens 40 Unterrichtsstunden auf der betreffenden Schulstufe:
Zwei Schularbeiten (je nach Bedarf ein- oder zweistündig).“
32. In Anlage 8 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin) XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht wird dem Pflichtgegenstand Technisches Praktikum folgender Kompetenzbereich angefügt:
„Kompetenzbereich Projektpraktikum
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler können
- einen Projektplan unter Einbeziehung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen, bedarfsbezogen anpassen und den Informationsfluss zwischen den einzelnen Projektmitgliedern steuern,
- Teile eines Projektes in der berufsbezogenen Fremdsprache entwickeln und erläutern,
- die Durchführung und die Ergebnisse eines Projektes dokumentieren, reflektieren, evaluieren und präsentieren sowie Verbesserungsvorschläge aufzeigen.
Lehrstoff:
Projektdurchführung. Projektdokumentation. Projektpräsentation. Projektevaluation.“
33. In Anlage 22 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Büchsenmacher/Büchsenmacherin) XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Projektpraktikum des Pflichtgegenstandes Technologie die Bildungs- und Lehraufgabe:
„Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler können projektspezifische Arbeitsaufträge durchführen.“
34. In Anlage 59 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Hufschmied/Hufschmiedin) XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht im Kompetenzbereich Hufbeschlag des Pflichtgegenstandes Mechanische Technologie wird im Abschnitt Bildungs- und Lehraufgabe das Wort „statistischen“ durch das Wort „statischen“ ersetzt.
35. In der Anlage 65 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Isoliermonteur/Isoliermonteurin) lautet die Anlagenüberschrift:
„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF
WÄRME-, KÄLTE-, SCHALL- UND BRANDSCHUTZTECHNIK“
36. In der Anlage 65 wird die Überschrift „Kompetenzbereich Dämmung“ jeweils durch die Überschrift „Kompetenzbereich Wärme-, Kälte- und Schalldämmung“ und wird weiters die Überschrift „Kompetenzbereich Brandschutz“ jeweils durch die Überschrift „Kompetenzbereich Brandschutztechnik“ ersetzt.
37. In der Anlage 120 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Reinigungstechnik) XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Desinfektion des Pflichtgegenstandes Fachkunde nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der fünfte Spiegelstrich:
- können für die Umsetzung von Desinfektionsmaßnahmen notwendige Wirkstoffe nennen, deren Eigenschaften beschreiben sowie diese fachgerecht auswählen,“
38. In der Anlage 120 XI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Desinfektion des Pflichtgegenstandes Fachkunde nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der letzte Spiegelstrich:
- können projektspezifische Arbeitsaufträge durchführen.“
39. In der Anlage 120 XI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Pflege des Pflichtgegenstandes Praktikum nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der fünfte und sechste Spiegelstrich:
- „— für die Pflege notwendige Pflege- und Hilfsstoffe auswählen sowie diese fachgerecht einsetzen,
- — die für die Pflege notwendigen Mengen an Pflegestoffen ermitteln,“
40. In der Anlage 120 XI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Desinfektion des Pflichtgegenstandes Praktikum nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der letzte Spiegelstrich:
- „— projektspezifische Arbeitsaufträge durchführen.“
41. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 129 und 158 treten an die Stelle der bisherigen Anlagen 129 und 158.
42. In der Anlage 148 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Tischlereitechnik) XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht entfällt im Kompetenzbereich Möbel- und Innenausbau des Pflichtgegenstandes Computergestütztes Fachzeichnen nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der dritte Spiegelstrich.
43. In der Anlage 148 XI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lauten im Kompetenzbereich Möbel- und Innenausbau des Pflichtgegenstandes Computergestütztes Fachzeichnen nach der Überschrift „Zusätzliche Spezifikationen für den Schwerpunkt Planung“ die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff:
„Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler können
- — Trendwerkstoffe und aktuelle Systeme im Möbel- und Innenausbau bei der Planung von Werkstücken berücksichtigen,
- — Verkaufspläne manuell kolorieren, mit geeigneter Branchensoftware visualisieren und zielgruppengerecht präsentieren.
Lehrstoff:
Konstruktion und Design. Verkaufspläne.“
44. In der Anlage 160 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Waffenmechaniker/Waffenmechanikerin) XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht lautet im Kompetenzbereich Projektpraktikum des Pflichtgegenstandes Technologie die Bildungs- und Lehraufgabe:
„Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler können projektspezifische Arbeitsaufträge durchführen.“
45. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 166 bis 196 werden nach der Anlage 165 angefügt.
Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:
Die in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 36/2012, bekannt gemacht.
Artikel 3
Aufhebung der Verordnung über die Lehrpläne an Berufsschulen
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 211/2016 und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 431/2016, sowie die Anlagen zu dieser Verordnung treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2017, hinsichtlich der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2018, hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2019 und hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2020 klassenweise auslaufend außer Kraft.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Anlage 13
Anlage 14
Anlage 15
Anlage 16
Anlage 17
Anlage 18
Anlage 19
Anlage 20
Anlage 21
Anlage 22
Anlage 23
Anlage 24
Anlage 25
Anlage 26
Anlage 27
Anlage 28
Anlage 29
Anlage 30
Anlage 31
Anlage 32
Anlage 33
Hammerschmid
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