167. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Anordnung einer Revision und Erhebung des Gesundheitszustandes von Wildschweinen innerhalb eines durch die Afrikanische Schweinepest gefährdeten Gebietes sowie zur Festlegung von Biosicherheitsmaßnahmen zur Hintanhaltung der Einschleppung in Hausschweinebestände
Auf Grund des § 2c und des § 7 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird im Hinblick auf die Feststellung von Afrikanischer Schweinepest (ASP) im benachbarten Ausland verfügt:
§ 1. Auf Grund des Ausbruches der ASP in Wildschweinen in der Tschechischen Republik werden alle nördlich der Donau gelegenen Gebiete folgender Verwaltungsbezirke als gefährdetes Gebiet festgelegt:
- 1. Hollabrunn
- 2. Tulln
- 3. Korneuburg
- 4. Mistelbach
- 5. Bruck an der Leitha
- 6. Gänserndorf
- 7. alle Wiener Bezirke.
§ 2. (1) In den in § 1 genannten Gebieten sind alle verendet aufgefundenen Wildschweine der Behörde zu melden. Es sind von einem amtlichen Tierarzt Proben zu entnehmen und die seuchensichere Entsorgung der Tierkörper und des sonstigen Tiermaterials zu veranlassen.
(2) Die Proben sind an die AGES Mödling (Referenzlabor) zu übermitteln; die Probeneinsendung, die Durchführung der Untersuchungen sowie deren Ergebnisse sind ins VIS einzutragen.
§ 3. In den in § 1 genannten Gebieten ist bei der Jagd auf Wildschweine vom Jagdausübungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass
- 1. die Bejagung so erfolgt, dass die Ausbreitung der etwaig vorhandenen Seuche bestmöglich hintangehalten wird;
- 2. jeder direkte oder indirekte Kontakt des Tierkörpers oder des Fleisches mit Hausschweinen vermieden wird und
- 3. sonstige bei der Jagd angefallene Tiermaterialien möglichst einer seuchensicheren Entsorgung zugeführt werden.
§ 4. (1) In den in § 1 genannten Gebieten sind Freilandhaltungen von Schweinen spätestens ab 4. Juli 2017 verboten, außer sämtliche Anforderungen von Anhang 3 der Schweinegesundheits-Verordnung-SchwG-VO, BGBl. II Nr. 406/2016, sind nach Überprüfung und bescheidmäßiger Genehmigung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt.
(2) Schweine in Auslaufhaltung sind jedenfalls während der Dämmerungs- und Nachtstunden im Stallinnenbereich zu halten.
(3) Die Begriffe Freiland- und Auslaufhaltung entsprechen den Definitionen der SchwG-VO. Die Vorgaben gemäß Abs. 1 und 2 sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu kontrollieren.
Rendi-Wagner
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