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BGBl II 152/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

152. Verordnung: Neufestsetzung von Gerichtsgebühren

152. Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren

Gemäß § 31a des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das BRIS-Umsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 60/2017, wird auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 17. Mai 2017 über den endgültigen Wert des Verbraucherpreisindex 2000 für den Monat März 2017 verordnet:

Artikel I

1. In § 21 Abs. 4 wird der Betrag von „8 Euro“ durch den Betrag von „8,80 Euro“ ersetzt.

2. In § 26 Abs. 4 wird der Betrag von „420 Euro“ durch den Betrag von „441 Euro“ ersetzt.

3. In § 31 Abs. 1 wird der Betrag von „21 Euro“ durch den Betrag von „22 Euro“ ersetzt.

4. In der Tarifpost 1

a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:

„von

22 Euro

auf

23 Euro,

von

43 Euro

auf

45 Euro

von

61 Euro

auf

64 Euro,

von

102 Euro

auf

107 Euro,

von

163 Euro

auf

171 Euro,

von

299 Euro

auf

314 Euro,

von

707 Euro

auf

743 Euro,

von

1 389 Euro

auf

1 459 Euro,

von

2 779 Euro

auf

2 919 Euro,

von

4 170 Euro

auf

4 380 Euro,

von

5 560 Euro

auf

5 840 Euro,

von

6 949 Euro

auf

7 299 Euro

von

2 987 Euro

auf

3 488 Euro und

von

175 Euro

auf

184 Euro;“

b) wird in der Anmerkung 9 der Betrag von „297 Euro“ durch den Betrag von „312 Euro“ ersetzt.

5. In der Tarifpost 2

a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:

„von

18 Euro

auf

19 Euro,

von

39 Euro

auf

41 Euro,

von

67 Euro

auf

70 Euro,

von

137 Euro

auf

144 Euro,

von

271 Euro

auf

285 Euro,

von

544 Euro

auf

571 Euro,

von

1 088 Euro

auf

1 143 Euro,

von

2 043 Euro

auf

2 146 Euro,

von

4 088 Euro

auf

4 294 Euro,

von

6 131 Euro

auf

6 440 Euro,

von

8 175 Euro

auf

8 587 Euro,

von

10 220 Euro

auf

10 735 Euro und

von

4 295 Euro

auf

5 027 Euro;“

b) wird in der Anmerkung 6 der Betrag von „326 Euro“ durch den Betrag von „342 Euro“ ersetzt.

6. In der Tarifpost 3

a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:

„von

204 Euro

auf

214 Euro,

von

340 Euro

auf

357 Euro,

von

681 Euro

auf

715 Euro,

von

1 362 Euro

auf

1 431 Euro,

von

2 724 Euro

auf

2 861 Euro,

von

5 450 Euro

auf

5 725 Euro,

von

8 175 Euro

auf

8 587 Euro,

von

10 902 Euro

auf

11 452 Euro,

von

13 627 Euro

auf

14 314 Euro,

von

5 727 Euro

auf

6 703 Euro und

von

5 253 Euro

auf

5 518 Euro;“

b) wird in der Anmerkung 6 der Betrag von „486 Euro“ durch den Betrag von „511 Euro“ ersetzt.

7. In der Tarifpost 4 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:

a) in Z I lit. a

 

„von

17 Euro

auf

18 Euro,

 

von

38 Euro

auf

40 Euro,

 

von

43 Euro

auf

45 Euro,

 

von

60 Euro

auf

63 Euro,

 

von

80 Euro

auf

84 Euro,

 

von

102 Euro

auf

107 Euro,

 

von

147 Euro

auf

154 Euro und

jeweils

von

178 Euro

auf

187 Euro;“

b) in Z I lit. b

 

„von

35 Euro

auf

37 Euro,

 

von

43 Euro

auf

45 Euro,

 

von

57 Euro

auf

60 Euro,

 

von

80 Euro

auf

84 Euro,

 

von

110 Euro

auf

116 Euro,

 

von

169 Euro

auf

178 Euro,

 

von

244 Euro

auf

256 Euro und

jeweils

von

392 Euro

auf

412 Euro;“

c) in Z I lit. c

„von

13,70 Euro

auf

14,40 Euro;“

d) in Z II lit. c

„von

27,40 Euro

auf

29 Euro;“

e) in Z III lit. c

„von

41,10 Euro

auf

43 Euro;“

f) wird in der Anmerkung 1a der Betrag von „7 Euro“ durch den Betrag von „7,40 Euro“ ersetzt.

8. In der Tarifpost 5 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:

 

„von

42 Euro

auf

44 Euro,

 
 

von

22 Euro

auf

23 Euro,

 
 

von

84 Euro

auf

88 Euro und

 
 

von

126 Euro

auf

132 Euro.“

 

9. In der Tarifpost 6 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:

„jeweils

von

423 Euro

auf

444 Euro,

 

von

846 Euro

auf

889 Euro und

 

von

1 269 Euro

auf

1 333 Euro.“

10. In der Tarifpost 7

a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:

 

„von

13,70 Euro

auf

14,40 Euro,

 

von

128 Euro

auf

134 Euro,

 

von

82 Euro

auf

86 Euro,

 

von

102 Euro

auf

107 Euro,

jeweils

von

27,40 Euro

auf

29 Euro,

 

von

256 Euro

auf

269 Euro,

 

von

137 Euro

auf

144 Euro,

jeweils

von

41,10 Euro

auf

43 Euro,

 

von

384 Euro

auf

403 Euro und

 

von

204 Euro

auf

214 Euro;“

b) wird in der Anmerkung 8 der Betrag von „20 000 Euro“ durch den Betrag von „21 008 Euro“ und der Betrag von „13 244 Euro“ durch den Betrag von „13 912 Euro“ ersetzt.

11. In der Tarifpost 8

a) wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „69 Euro“ durch den Betrag von „72 Euro“ ersetzt;

b) wird in der Anmerkung 2a der Betrag von „104 Euro“ durch den Betrag von „109 Euro“ ersetzt.

12. In der Tarifpost 9 werden

a) in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:

 

„von

42 Euro

auf

44 Euro,

 

von

70 Euro

auf

74 Euro,

jeweils

von

13,70 Euro

auf

14,40 Euro,

jeweils

von

3,36 Euro

auf

3,53 Euro,

 

von

1,79 Euro

auf

1,88 Euro,

jeweils

von

0,42 Euro

auf

0,44 Euro,

jeweils

von

1,05 Euro

auf

1,10 Euro,

jeweils

von

1,68 Euro

auf

1,76 Euro,

 

von

3,99 Euro

auf

4,19 Euro,

jeweils

von

11,60 Euro

auf

12,20 Euro,

 

von

44 Euro

auf

46 Euro,

 

von

3,57 Euro

auf

3,75 Euro,

 

von

34 Euro

auf

36 Euro und

 

von

1,58 Euro

auf

1,66 Euro;“

b) in der Anmerkung 1a der Betrag von „17 Euro“ durch den Betrag von „18 Euro“ und in der Anmerkung 6 der Betrag von „21 Euro“ durch den Betrag von „22 Euro“ ersetzt.

13. In der Tarifpost 10

a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:

 

„von

17 Euro

auf

18 Euro,

jeweils

von

32 Euro

auf

34 Euro,

 

von

145 Euro

auf

152 Euro,

 

von

21 Euro

auf

22 Euro,

 

von

53 Euro

auf

56 Euro,

 

von

94 Euro

auf

99 Euro,

jeweils

von

196 Euro

auf

206 Euro,

 

von

72 Euro

auf

76 Euro,

jeweils

von

8,40 Euro

auf

8,80 Euro,

jeweils

von

152 Euro

auf

160 Euro,

jeweils

von

20 Euro

auf

21 Euro,

jeweils

von

90 Euro

auf

95 Euro,

 

von

357 Euro

auf

375 Euro,

 

von

204 Euro

auf

214 Euro,

jeweils

von

328 Euro

auf

345 Euro,

 

von

183 Euro

auf

192 Euro,

 

von

102 Euro

auf

107 Euro,

jeweils

von

49 Euro

auf

51 Euro,

jeweils

von

28 Euro

auf

29 Euro,

 

von

40 Euro

auf

42 Euro,

jeweils

von

61 Euro

auf

64 Euro,

 

von

24 Euro

auf

25 Euro,

jeweils

von

13,70 Euro

auf

14,40 Euro,

 

von

3,15 Euro

auf

3,31 Euro,

 

von

3,36 Euro

auf

3,53 Euro

 

von

5,60 Euro

auf

5,90 Euro und

jeweils

von

1,05 Euro

auf

1,10 Euro;“

b) wird in der Anmerkung 1a der Betrag von „17 Euro“ durch den Betrag von „18 Euro“ ersetzt.

14. In der Tarifpost 11

a) werden in lit. a, b und d in der Spalte „Höhe der Gebühren“ nachstehende Beträge geändert:

 

„von

3,15 Euro

auf

3,31 Euro,

 

von

6,30 Euro

auf

6,60 Euro,

jeweils

von

13,70 Euro

auf

14,40 Euro,

jeweils

von

26 Euro

auf

27 Euro,

 

von

40 Euro

auf

42 Euro,

 

von

54 Euro

auf

57 Euro,

 

von

2,10 Euro

auf

2,21 Euro und

 

von

88 Euro

auf

92 Euro;“

b) wird in der Anmerkung 7a der Betrag von „17 Euro“ durch den Betrag von „18 Euro“ ersetzt.

15. In der Tarifpost 12

a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:

 

„von

320 Euro

auf

336 Euro,

 

von

279 Euro

auf

293 Euro,

 

von

128 Euro

auf

134 Euro,

jeweils

von

256 Euro

auf

269 Euro,

jeweils

von

78 Euro

auf

82 Euro,

jeweils

von

422 Euro

auf

443 Euro,

 

von

2 112 Euro

auf

2 218 Euro,

 

von

276 Euro

auf

290 Euro und

 

von

210 Euro

auf

221 Euro;“

b) werden in der Anmerkung 3 der Betrag von „279 Euro“ durch den Betrag von „293 Euro“ und der Betrag von „418 Euro“ durch den Betrag von „439 Euro“ ersetzt;

c) werden in der Anmerkung 3a der Betrag von „4 414 Euro“ durch den Betrag von „4 637 Euro“ und der Betrag von „13 244 Euro“ durch den Betrag von „13 912 Euro“ ersetzt;

d) wird in der Anmerkung 4 der Betrag von „128 Euro“ durch den Betrag von „134 Euro“ ersetzt.

e) werden in der Anmerkung 6 der Betrag von „140 Euro“ durch den Betrag von „147 Euro“ und der Betrag von „170 Euro“ durch den Betrag von „179 Euro“ ersetzt.

16. In der Tarifpost 13 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:

„von

256 Euro

auf

269 Euro,

von

514 Euro

auf

540 Euro,

von

769 Euro

auf

808 Euro,

von

78 Euro

auf

82 Euro und

von

156 Euro

auf

164 Euro.“

17. In der Tarifpost 13a werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:

 

„von

355 Euro

auf

392 Euro,

 

von

505 Euro

auf

557 Euro,

jeweils

von

680 Euro

auf

750 Euro,

 

von

1 000 Euro

auf

1 104 Euro,

 

von

380 Euro

auf

419 Euro,

 

von

510 Euro

auf

563 Euro,

 

von

500 Euro

auf

552 Euro,

 

von

350 Euro

auf

386 Euro und

 

von

16 000 Euro

auf

17 657 Euro.“

18. In der Tarifpost 14

a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:

„jeweils

von

56 Euro

auf

59 Euro,

 

von

13,70 Euro

auf

14,40 Euro,

jeweils

von

192 Euro

auf

202 Euro,

jeweils

von

39 Euro

auf

41 Euro,

in der Z 6

von

117 Euro

auf

123 Euro,

 

von

308 Euro

auf

324 Euro,

jeweils

von

1 231 Euro

auf

1 293 Euro,

 

von

616 Euro

auf

647 Euro,

 

von

630 Euro

auf

662 Euro,

 

von

210 Euro

auf

221 Euro,

 

von

105 Euro

auf

110 Euro und

 

von

21 Cent

auf

22 Cent;“

b) wird in der Z 12 in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der dort angeführte Betrag von „117 Euro“ durch den Betrag von „123 Euro“ ersetzt;

c) wird in der Anmerkung 3 der Betrag von „2,21 Euro“ durch den Betrag von „2,32 Euro“ ersetzt.

19. In der Tarifpost 15

a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:

„von

1,16 Euro

auf

1,22 Euro und

von

3,57 Euro

auf

3,75 Euro;“

b) wird in der Anmerkung 6 der Betrag von „63 Cent“ durch den Betrag von „66 Cent“ und der Betrag von „32 Cent“ durch den Betrag von „34 Cent“ ersetzt;

c) wird in der Anmerkung 6a der Betrag von „11,60 Euro“ durch den Betrag von „12,20 Euro“ ersetzt;

d) wird in der Anmerkung 6b der Betrag von „13,70 Euro“ durch den Betrag von „14,40 Euro“ ersetzt.

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des in Abs. 2 angeführten Gebührenbetrags mit 1. August 2017 in Kraft. Sie ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Juli 2017 begründet wird.

(2) Z 18 lit. b tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2017 begründet wird.

Brandstetter

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