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BGBl II 151/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

151. Verordnung: Änderung der 1. Tierhaltungsverordnung

151. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die 1. Tierhaltungsverordnung geändert wird

Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 und 3, 16, 21 Abs. 1 und 24 Abs. 1 Z 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, Art. 2, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2017, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 61/2012, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Anlagen, die vor 1. 1. 2005 errichtet wurden, jedoch geringfügig von den in den Anlagen festgelegten Mindestmaßen abweichen, können dann weiterbetrieben werden, wenn durch ein Gutachten der Fachstelle gemäß § 18a TSchG nachgewiesen wird, dass

  1. 1. unionsrechtliche Bestimmungen nicht berührt werden,
  2. 2. das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere auch im Falle der Abweichung nicht eingeschränkt ist und
  3. 3. der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf unverhältnismäßig ist

    und entsprechende Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden. Das Ansuchen für die Erstellung des Gutachtens hat bis 31. 12. 2018 bei der Fachstelle einzulangen. Die Fachstelle hat die zuständigen Behörden über das Einlangen des Ansuchens sowie über das Ergebnis des Gutachtens zu informieren.“

2. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Wurden bei Anlagen gemäß Abs. 2 die Abweichungen nicht bis zu dem in Abs. 2 Z 4 genannten Zeitpunkt gemeldet, so kann diese Meldung nachgeholt werden, wenn der Tierhalter glaubhaft machen kann, dass er auf Grund einer behördlichen Auskunft oder einer allgemeinen Information oder Interpretation der zuständigen Behörde, der zuständigen Landesregierung oder der Landwirtschaftskammer davon ausgehen konnte, dass seine Anlagen am 1. 1. 2005 den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprochen haben. Die Meldung ist zum ehestmöglichen Zeitpunkt nachzuholen, spätestens jedoch vier Wochen nach Zustellung eines Erkenntnisses eines Landesverwaltungsgerichtes in einem Verfahren gemäß § 25 Abs. 6 oder § 38 TSchG, gegen welches eine ordentliche Revision nicht zugelassen wurde und in welchem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 TSchG letzter Satz am 1.1.2005 nicht erfüllt waren. Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits ein Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichtes oder eines UVS vor, so hat die Meldung bis längstens 31.12.2017 zu erfolgen.“

3. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Höhere Anforderungen im Rahmen eines Programmes

§ 2a. (1) Sind bestimmte Anforderungen an die Haltung oder Dokumentation nur im Rahmen eines Programmes im Sinne der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-VO 2009), BGBl. II Nr. 434/2009, vorgesehen, so ist dieses Programm von einem Programmausschuss, der vom TGD-Beirat (Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“ gemäß § 7 Abs. 3 Tierarzneimittelkontrollgesetz - TAKG, BGBl. I Nr. 28/2002) für das jeweilige Programm zu installieren ist, zu begleiten und im Hinblick auf die Optimierung der Tierschutzbestimmungen zu evaluieren. § 15 Abs. 2 erster Satz TGD-VO 2009 gilt mit der Maßgabe, dass Teilnehmer an solchen Programmen jedenfalls auch der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben sind.

(2) In den Programmausschuss gemäß Abs. 1 müssen neben den Mitgliedern des TGD-Beirates Vertreterinnen bzw. Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, von Tierschutzorganisationen, Umweltschutzorganisationen sowie von Verbraucherschutzorganisationen eingebunden werden.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder im Programmausschuss ist ehrenamtlich. Den Vorsitz im Programmausschuss führt der Vorsitzende des TGD-Beirates. Der Programmausschuss hat mindestens einmal pro Jahr zu tagen und kann sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben.

(4) Von jedem mit der Programmabwicklung betrauten Tiergesundheitsdienst ist dem Programmausschuss jährlich eine eingehende Darstellung der Entwicklungen vorzulegen. Alle drei Jahre hat der jeweils mit der Programmabwicklung betraute Tiergesundheitsdienst dem Ausschuss einen schriftlichen Evaluierungsbericht vorzulegen.“

4. Nach § 6 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) § 2 Abs. 2a und 3a, § 2a sowie die Anlagen 1, 2, 3, 6 und 8, Punkt 2.11. der Anlage 4 und die Punkte 2.1., 2.2.2., 2.10. sowie Punkt 5.4. der Anlage 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 151/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Die Punkte 2.2. und 2.6. der Anlage 4 sowie der Punkt 2.7. der Anlage 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 151/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

5. Punkt 2.2.1. der Anlage 1 lautet:

„Anbindehaltung

Die Anbindehaltung ist verboten.

Ein vorübergehendes Anbinden ist insbesondere zum Angewöhnen der Tiere, zum Zweck von Pflegemaßnahmen, während des Deckens und für die Dauer von sportlichen Anlässen, Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen zulässig.“

6. Punkt 2.11.1. der Anlage 1 lautet:

„Die Kastration, wenn der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird“

7. Der vorletzte Satz in Punkt 2.1.2. der Anlage 2 lautet:

„Spaltenböden aus Beton müssen aus Flächenelementen hergestellt sein, die keine durchgehenden Längsspalten in den Elementen aufweisen.“

8. Punkt 2.2. der Anlage 2 samt Überschrift lautet:

„2.2. BEWEGUNGSFREIHEIT

Die Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längsrichtung mindestens 60,00 cm und in der Querrichtung mindestens 40,00 cm Bewegungsfreiheit bieten sowie genügend Spiel in der Vertikalen geben, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Ruhen, Fressen und Zurücktreten möglich ist.“

9. Punkt 2.8. der Anlage 2 samt Überschrift lautet:

„2.8. EINGRIFFE

Zulässige Eingriffe sind:

1. Die Enthornung oder das Zerstören der Hornanlage, wenn

  • der Eingriff bei Kälbern unter 6 Wochen durch eine sachkundige Person und unter Einsatz von Sedierung, Lokalanästhesie und postoperativ wirksamer Schmerzmittel durchgeführt wird oder
  • der Eingriff durch einen Tierarzt unter Einsatz von Sedierung, Lokalanästhesie und postoperativ wirksamer Schmerzmittel durchgeführt wird.

2. Das Kupieren des Schwanzes von Kälbern im Ausmaß von höchstens 5,00 cm, wenn eine betriebliche Notwendigkeit zur Minderung der Verletzungsgefahr für die Tiere gegeben ist und der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird.

3. Die Kastration männlicher Rinder, wenn der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe nach gewerberechtlichen Vorschriften ausübt, nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird.

4. Das Einziehen von Nasenringen bei Zuchtstieren“

10. Punkt 3.2.1. der Anlage 2 lautet:

„Anbindehaltung

Die Anbindehaltung von Kälbern ist verboten. Keine Anbindehaltung ist das höchstens einstündige Anbinden oder Fixieren während oder unmittelbar nach der Milchtränke oder Milchaustauschertränke sowie das vorübergehende Anbinden insbesondere zum Zweck von Pflegemaßnahmen und für die Dauer von Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen.“

11. Punkt 4.2.1. der Anlage 2 lautet:

„Anbindehaltung

Massive Barnsockel dürfen bei Kurzständen ab Standniveau höchstens 32,00 cm hoch sein. Bewegliche Barnabgrenzungen aus elastischem Material dürfen ab Standniveau höchstens 42,00 cm hoch sein.

Starre Seitenbegrenzungen sind so auszuführen, dass keine Verletzungsgefahr für die Tiere besteht.

Bei Anbindehaltung betragen die Mindestmaße:

Tiergewicht

Standlänge1)

Kurzstand

Standlänge1)

Mittellangstand

Standbreite

bis 300 kg

130,00 cm

160,00 cm

85,00 cm

bis 400 kg

150,00 cm

185,00 cm

100,00 cm

bis 550 kg

165,00 cm

200,00 cm

115,00 cm

bis 700 kg

175,00 cm

210,00 cm

120,00 cm

über 700 kg

185,00 cm

220,00 cm

125,00 cm

1) Gülleroste gelten nicht als Teil der Standlänge.“

12. Punkt 2.2. der Anlage 3 samt Überschrift lautet:

„2.2. BEWEGUNGSFREIHEIT

2.2.1. Anbindehaltung

Die Anbindehaltung von Schafen ist verboten. Keine Anbindehaltung ist das Anbinden insbesondere zum Zweck von Pflegemaßnahmen und für die Dauer von Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen.

2.2.2. Einzelbuchtenhaltung

Lämmer und Jungschafe dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden.

Bei der Haltung in Einzelbuchten muss Sichtkontakt zu anderen Tieren gewährleistet sein.

In Anlagen zur Einzelbuchtenhaltung dürfen Schafe nur gehalten werden, wenn eine ausreichende Unterbrechung der Einzelbuchtenhaltung durch Weidegang oder Auslauf an mindestens 90 Tagen im Jahr gegeben ist.

2.2.3. Gruppenhaltung

Jedem Tier muss mindestens folgende Bodenfläche im Stall zur Verfügung stehen:

Tierkategorie

Gruppenbucht

Einzelbucht

Mutterschaf ohne Lamm

0,80 m²/Tier

1,20 m²/Tier

Mutterschaf mit 1 Lamm

1,20 m²/Tier

2,00 m²/Tier

Mutterschaf mit mehr als 1 Lamm

1,50 m²/Tier

2,30 m²/Tier

Lämmer, Jungschafe bis 6 Monate

0,50 m²/Tier

---

Jungschafe über 6 bis

12 Monate

0,60 m²/Tier

---

Widder

1,50 m²/Tier

3,00 m²/Tier“

13. Punkt 2.11.1. der Anlage 3 lautet:

  1. „1. Das Kupieren des Schwanzes, wenn
    1. der Eingriff bei Lämmern, die nicht älter als sieben Tage sind, durch eine sachkundige Person mit wirksamer Schmerzbehandlung, welche auch postoperativ wirkt, durchgeführt wird oder
    2. der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt wird und
    3. ein Gerät verwendet wird, welches scharf schneidet und gleichzeitig verödet und
    4. entweder höchstens ein Drittel oder im Falle einer tierärztlich bestätigten betrieblichen Notwendigkeit bei weiblichen Lämmern, die für die Zucht vorgesehen sind, höchstens die Hälfte des Schwanzes entfernt wird.“

14. Punkt 2.11.2. der Anlage 3 lautet:

„2. Die Kastration, wenn der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe nach gewerberechtlichen Vorschriften ausübt, nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird.“

15. Punkt 2.2. der Anlage 4 samt Überschrift lautet:

„2.2. BEWEGUNGSFREIHEIT

2.2.1. Anbindehaltung

Die Anbindehaltung von Ziegen ist verboten. Keine Anbindehaltung ist insbesondere das Anbinden zum Angewöhnen der Tiere, zum Zweck von Pflegemaßnahmen und für die Dauer von Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen.

2.2.2. Einzelbuchtenhaltung

Kitze und Jungziegen dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden.

Bei der Haltung in Einzelbuchten muss Sichtkontakt zu anderen Tieren gewährleistet sein.

In Anlagen zur Haltung in Einzelbuchten dürfen Ziegen nur gehalten werden, wenn eine ausreichende Unterbrechung der Haltung in Einzelbuchten durch Weidegang oder regelmäßigen Auslauf an mindestens 90 Tagen im Jahr gegeben ist.

2.2.3. Gruppenhaltung

Die Ställe müssen so gebaut sein, dass keine Sackgassen vorhanden sind. Etwaige Engstellen müssen so gestaltet sein, dass auch rangniedrigen Tieren jederzeit das Durchgehen ermöglicht ist.

Das Herdenmanagement ist so zu betreiben, dass Umgruppierungen möglichst selten stattfinden, um die Stabilität der Herde aufrechtzuerhalten.

Jedem Tier muss mindestens folgende Bodenfläche1 im Stall zur Verfügung stehen:

Tierkategorie

Gruppenbucht bis 20 Tiere

Gruppenbucht ab 21 Tiere

Einzelbucht

Mutterziege ohne Kitz

1,40 m²

1,20m²

1,40 m²

Mutterziege mit 1 Kitz

1,75 m²

1,55m²

1,80 m²

Mutterziege mit mehr als 1 Kitz

2,10 m²

1,90m²

2,10 m²

Kitze, Jungziegen bis 6 Monate

0,50 m²

0,50 m²

---

Jungziegen über 6 bis 12 Monate

0,60 m²

0,60 m²

---

Böcke

3,00 m²

3,00 m²

3,00 m²

1 Erhöhte Flächen in Gruppenbuchten können bis zu einem Ausmaß von max. 30 % der Bodenfläche eingerechnet werden, wenn sie jederzeit zugänglich und zum Stehen und Liegen geeignet sind und eine Mindesthöhe über einer darunterliegenden Ebene von 60 cm sowie eine Maximaltiefe von 150 cm und eine Minimaltiefe von 30 cm gegeben ist.“

16. Punkt 2.6. der Anlage 4 samt Überschrift lautet:

„2.6. ERNÄHRUNG

Bei der Fütterung von Ziegen in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann, beispielsweise durch geeignete Palisaden-Fressgitter/Sichtblenden. In Abhängigkeit von der Anzahl der gehaltenen Tiere muss eine ausreichende Menge an Tränken zur Verfügung stehen um Konflikte zu vermeiden.

Werden Ziegen in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen.

Werden Ziegen in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,5: 1 nicht überschritten werden.

Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen:

Tierkategorie

Fressplatzbreite

Mutterziege auch mit Kitzen

40,00 cm/Tier

Kitze, Jungziegen bis 6 Monate (ohne Mutterziege)

20,00 cm/Tier

Jungziegen über 6 Monate bis 12 Monate

30,00 cm/Tier

Bock

60,00 cm/Tier“

17. Punkt 2.11. der Anlage 4 samt Überschrift lautet:

„2.11. EINGRIFFE

Zulässige Eingriffe sind:

  1. 1. die Kastration, sofern der Eingriff von einem Tierarzt oder Viehschneider, der dieses Gewerbe nach gewerberechtlichen Vorschriften ausübt, nach wirksamer Betäubung und mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird;
  2. 2. die Zerstörung der Hornanlage von Kitzen, die für die Haltung in einem überwiegend auf Milchproduktion ausgerichteten Betrieb bestimmt sind, bis zu einem Alter von vier Wochen, wenn der Eingriff von einem Tierarzt nach wirksamer Betäubung und mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird.“

18. Punkt 2.1. erster Abstrich der Anlage 5 lautet:

  • Zugang zu einem größen- und temperaturmäßig angenehmen Liegebereich haben, der mit einem angemessenen Ableitungssystem ausgestattet und sauber ist und so viel Platz bietet, dass alle Schweine gleichzeitig liegen können,“

19. Punkt 2.2.2. der Anlage 5 lautet:

„Besondere Anforderungen an perforierte Böden

Bei Verwendung von Betonspaltenböden dürfen folgende Spaltenbreiten nicht überschritten und folgende Auftrittsbreiten nicht unterschritten werden:

Tierkategorie

Maximale Spaltenbreite

Minimale Auftrittsbreite

Saugferkel

10 mm

50 mm

Absetzferkel

13 mm

50 mm

Mastschweine, Zuchtläufer

18 mm

80 mm

Jungsauen, Sauen und Eber

20 mm

80 mm

Spaltenböden aus Beton müssen aus Flächenelementen hergestellt sein, die keine durchgehenden Längsspalten in den Elementen aufweisen. Die Auftrittsfläche muss eben und gratfrei, die Kanten müssen gebrochen sein.

Kunststoff- und Metallroste dürfen bei Saugferkeln eine Spaltenbreite von 10 mm und bei Absetzferkeln eine Spaltenbreite von 12 mm nicht überschreiten. Bei Gussrosten gilt ein fertigungsbedingter Abweichungsspielraum von +/- 0,5 mm.“

20. Punkt 2.7. der Anlage 5 samt Überschrift lautet:

„2.7. BESCHÄFTIGUNGSMATERIAL

Schweine müssen ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie bekauen, untersuchen und bewegen können, wie z. B. Raufutter (Stroh, Heu, Maissilage etc.), Hanfseile, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien.

Es ist sicherzustellen, dass mindestens einmal am Tag eines dieser Materialien zur Verfügung gestellt wird, wenn bekaubare Spielmaterialien aus Plastik bzw. Gummi verwendet werden.

Diese Materialien dürfen die Gesundheit der Tiere nicht gefährden, auch wenn sie gefressen werden. Die Materialien müssen erforderlichenfalls ersetzt und aufgefüllt werden und so angebracht sein, dass sie mit dem Maul bewegt und bearbeitet werden können.

Ketten können als zusätzliche Beschäftigung bzw. zur Befestigung der oben genannten Materialien verwendet werden.

Nicht als Beschäftigungsmaterial geeignet sind Materialien oder Gegenstände, die schnell stark verschmutzen wie z. B. am Boden liegende Reifen, Zeitungsschnitzel oder Spielbälle.“

21. Punkt 2.10. der Anlage 5 samt Überschrift lautet:

„2.10. EINGRIFFE

Zulässige Eingriffe sind:

  1. 1. die Verkleinerung der Eckzähne, wenn
    1. die Schweine nicht älter als sieben Tage sind,
    2. durch Abschleifen eine glatte und intakte Oberfläche entsteht und
    3. der Eingriff nicht routinemäßig, sondern nur zur Vermeidung von weiteren Verletzungen am Gesäuge der Sauen durchgeführt wird.
  2. 2. das Verkürzen der Eckzähne von Ebern,
  3. 3. das Kupieren des Schwanzes, wenn der Eingriff mit einem Gerät durchgeführt wird, welches scharf schneidet und gleichzeitig verödet und
    1. der Eingriff bei Schweinen, die nicht älter als sieben Tage sind, durch eine sachkundige Person mit wirksamer Schmerzbehandlung, welche auch postoperativ wirkt, durchgeführt wird oder
    2. der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt wird,
    3. höchstens die Hälfte des Schwanzes entfernt wird und
    4. der Eingriff zur Vermeidung von weiteren Verletzungen der Tiere notwendig ist,
  4. 4. das Kastrieren männlicher Schweine, wenn der Eingriff mit einer anderen Methode als dem Herausreißen von Gewebe erfolgt und
    1. a. der Eingriff bei Schweinen, die nicht älter als sieben Tage sind, durch eine sachkundige Person mit wirksamer Schmerzbehandlung, welche auch postoperativ wirkt, durchgeführt wird oder
    2. b. der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe nach gewerberechtlichen Vorschriften ausübt nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird.
  5. 5. Ist die Abgabe eines in Österreich zugelassenen Arzneimittels, das für die wirksame Betäubung oder Schmerzausschaltung geeignet ist, an den Tierhalter gemäß § 2 Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 259/2010, zulässig und wird dies durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Kundmachung festgelegt, ist das Kastrieren männlicher Schweine abweichend von Z 4 nur zulässig, wenn der Eingriff mit einer anderen Methode als dem Herausreißen von Gewebe erfolgt und
    1. a. der Eingriff bei Schweinen, die nicht älter als sieben Tage sind, durch eine sachkundige Person nach wirksamer Betäubung oder Schmerzausschaltung und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt wird, oder
    2. b. der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe nach gewerberechtlichen Vorschriften ausübt, nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird.“

22. Punkt 5.4. der Anlage 5 samt Überschrift lautet:

„5.4. DOKUMENTATION

Bei der Haltung von Mastschweinen mit kupierten Schwänzen sind im Mastbetrieb Aufzeichnungen zu führen über

  • Art und Menge des angebotenen Beschäftigungsmaterials und
  • Platzangebot und
  • Art und Umfang des Auftretens von für das Tierwohl relevanten Ereignissen, wie z. B. Schwanzbeißen, Ohrenbeißen oder über das übliche Ausmaß hinausgehende Kämpfe.

In Haltungsanlagen mit mehr als 200 Mastplätzen sind die Haltungsbedingungen der Schweine mindestens zweimal im Jahr durch einen Tierarzt beurteilen zu lassen und diese Beurteilungen (z. B. Betriebserhebungen im Rahmen des TGD) zu dokumentieren.

Folgende Parameter sind zu überprüfen:

Beschäftigungsmaterial, Platzangebot, Tiergesundheit, Hygiene, Fütterung, Management, Haltung, Stallklima.“

23. Punkt 1. der Anlage 6 lautet:

„1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Hausgeflügel

Domestiziertes Geflügel folgender Arten: Hühner der Art Gallus gallus, Truthühner, Gänse, Enten, Japanwachteln und Perlhühner.

Legehennen

Hennen im legereifen Alter der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Eiern, die nicht zum Ausbrüten bestimmt sind, gehalten werden.

Zuchttiere

Hennen im legereifen Alter der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Bruteiern gehalten werden sowie Zuchthähne.

Aufzucht von Küken und Junghennen

Haltung von Jungtieren der Art Gallus gallus, die zur späteren Eiererzeugung bestimmt sind.

Masthühner

Männliche und weibliche Hühner der Art Gallus gallus, die zur Fleischgewinnung gehalten werden.

Nest

Ein gesonderter Bereich zur Eiablage für einzelne Hennen oder Gruppen von Hennen (Gruppennest), für dessen Bodengestaltung Drahtgitter, das mit dem Geflügel in Berührung kommen könnte, nicht verwendet werden darf.

Einstreu

Material mit lockerer Struktur, das es den Tieren ermöglicht, ihre ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen (zB Staubbaden, Picken, Scharren).

Nutzbare Fläche für die Aufzucht von Küken und Junghennen, Legehennen und Zuchttiere

Eine uneingeschränkt begehbare Fläche mit

  1. mindestens 30 cm Breite und
  2. mindestens 45 cm lichter Höhe und
  3. höchstens 14% (= 8°) Neigung. Nicht als nutzbare Flächen gelten:
  • die Nestflächen
  • Flächen, bei denen der Kot regelmäßig auf darunter liegende von den Hennen genutzte Flächen fällt,
  • Flächen in Außenscharrräumen.

Nutzbare Fläche für sonstiges Hausgeflügel (Hühner der Art Gallus gallus - mit Ausnahme von Küken und Junghennen, Legehennen und Zuchttieren -, Truthühner, Gänse, Enten, Japanwachteln und Perlhühner)

Eine jederzeit zugängliche und uneingeschränkt begehbare eingestreute Fläche im Stall.

Außenscharrraum (Außenklimabereich)

Ein befestigter, eingestreuter, überdachter und abgegrenzter Außenbereich, der auf mindestens einer Seite nur durch Gitter oder Windnetze begrenzt ist.

Erhöhte Fütterungen

Fütterungsanlagen, die mindestens 35 cm über einer darunter liegenden nutzbaren Fläche angebracht sind. Stangen oder Laufstege, von denen aus die Hühner fressen, müssen eine problemlose Fortbewegung der Tiere gewährleisten.

Besatzdichte (sonstiges Hausgeflügel)

Gesamtlebendgewicht eines Bestandes dividiert durch die nutzbare Fläche der Stalleinheit, angegeben in kg je m² nutzbarer Fläche.

Bestand (sonstiges Hausgeflügel)

Gruppe von Tieren, die gleichzeitig in derselben Stalleinheit gehalten werden.

Stalleinheit (sonstiges Hausgeflügel)

Abgegrenzter Bereich eines Stallgebäudes einschließlich eines ständig zugänglichen Außenklimabereiches, in dem sich die Tiere uneingeschränkt bewegen können.

Ausgestalteter Käfig

Käfig, der mit einem Nest, Sitzstangen und geeignetem Material zum Scharren und Picken ausgestattet ist.

Alternativsysteme

Jedes Haltungssystem, das keine Käfighaltung ist.“

24. Punkt 2.2 der Anlage 6 samt Überschrift lautet:

„2.2. STALLKLIMA

In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein.

Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Bei Masthühnern und Truthühnern muss die Lüftung ausreichen, um ein Überhitzen des Stalles zu vermeiden und, erforderlichenfalls in Verbindung mit Heizsystemen, um überschüssige Feuchtigkeit zu entfernen. “

25. Punkt 2.5. der Anlage 6 samt Überschrift lautet:

„2.5. ERNÄHRUNG

Jedes Haltungssystem muss mit einer insbesondere der Größe der Gruppe angemessenen Tränkvorrichtung ausgestattet sein. Bei Verwendung von Nippeltränken oder Trinknäpfen müssen für jede Haltungseinheit (Gruppe) mindestens zwei dieser Einrichtungen in Reichweite sein.

Die Verteilung der Fütterungs- und Tränkanlagen muss sicherstellen, dass alle Tiere ungehinderten Zugang haben.

Die Tiere müssen entweder ständig Zugang zu Futter haben oder portionsweise gefüttert werden, und die Fütterung darf frühestens 12 Stunden vor dem voraussichtlichen Schlachttermin abgesetzt werden.“

26. Punkt 2.6. der Anlage 6 samt Überschrift lautet:

„2.6. BETREUUNG

Sämtliche Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, sind regelmäßig, jedenfalls jedoch nach jeder kompletten Ausstallung und vor Aufstallung der nächsten Tierpartie gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Solange die Stallungen besetzt sind, müssen alle Oberflächen und sämtliche Anlagen in zufriedenstellender Weise sauber gehalten werden. Ausscheidungen sind so oft wie nötig und tote Tiere täglich zu entfernen.

Alle Tiere müssen mindestens einmal täglich, Masthühner zweimal täglich, kontrolliert werden.“

27. In Anlage 6 wird nach Punkt 2.7. folgender Punkt 2.8. angefügt:

„2.8. DOKUMENTATION

Zusätzlich zu den Aufzeichnungen gemäß § 21 TSchG sind in Betrieben mit über 500 Tieren vom Halter von Masthühnern für jede Stalleinheit seines Betriebs folgende Aufzeichnungen zu führen:

  • die Zahl der eingestallten Tiere
  • die nutzbare Fläche
  • die Bezeichnung der Hybride oder Rasse der Tiere, soweit bekannt
  • die Zahl der verendet aufgefundenen Tiere mit Angabe der Ursachen, soweit bekannt, sowie die Zahl der getöteten Tiere mit Angabe des Grundes, und zwar bei jeder Kontrolle
  • die Zahl der Tiere, die im Bestand verbleiben, nachdem Tiere zum Zweck des Verkaufs oder der Schlachtung entfernt wurden.

Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde bei einer Kontrolle oder auf Verlangen vorzuweisen.“

28. Punkt 3.2. der Anlage 6 samt Überschrift lautet:

„3.2. BEWEGUNGSFREIHEIT

Den Tieren müssen folgende Mindestflächen zur Verfügung stehen:

Haltungssystem

Nutzbare Fläche bei Tieren über 6 Wochen bis 10 Wochen

Nutzbare Fläche bei Tieren über 10 Wochen bis Legereife

Käfighaltung

1m²/60 Tiere

1 m²/30 Tiere

Alternativsystem mit:

  

einer nutzbaren Ebene

1 m²/24 Tiere

1 m²/12 Tiere

-zusätzlich erhöhte Sitzstangen*1)

1 m²/28 Tiere

1 m²/14 Tiere

mehrere nutzbare Ebenen

1 m²/36 Tiere

1 m²/18 Tiere

-zusätzlich erhöhte Sitzstangen*1)

1 m²/40 Tiere

1 m²/20 Tiere

*1) Erhöhte Sitzstangen müssen in einem Ausmaß von mindestens 7,00 cm/Tier angeboten werden. Erhöhte Sitzstangen müssen von Beginn an vorhanden und zugänglich sein. Sie müssen so hoch über einer darunter liegenden nutzbaren Fläche angebracht sein, dass die Tiere ungehindert darunter durchgehen können.“

29. Punkt 4.2. der Anlage 6 samt Überschrift lautet:

„4.2. BEWEGUNGSFREIHEIT

Den Tieren müssen folgende Mindestflächen zur Verfügung stehen:

Alternativhaltungssystem

nutzbare Fläche

mit einer nutzbaren Ebene

1,00 m²/7 Tiere *1)

zusätzlich erhöhte Fütterungen *2) oder Außenscharrraum *3)

1,00 m²/8 Tiere

zusätzlich erhöhte Fütterungen *2) und Außenscharrraum *3)

1,00 m²/9 Tiere

mit mehreren nutzbaren Ebenen

1,00 m²/9 Tiere

Für Mast-Zuchttiere

1,00 m²/30 kg

*1) Werden erhöhte Sitzstangen im Ausmaß von mindestens 7cm/Tier angeboten, erhöht sich dieser Wert um 0,5 Tiere/m2. Erhöhte Sitzstangen müssen mindestens 35 cm über einer darunter gelegenen nutzbaren Fläche angebracht sein.

*2) Erhöhte Fütterungen müssen in diesem Fall bei Trog- oder Bandfütterung mindestens zur Hälfte und bei Rundtrögen oder kombinierten Fütterungen mindestens zu zwei Dritteln erhöht ausgeführt sein.

*3) Außenscharrräume müssen in diesem Fall mindestens eine Fläche von einem Drittel der nutzbaren Fläche umfassen und während des Lichttages uneingeschränkt zugänglich sein.“

30. Punkt 5 der Anlage 6 samt Überschrift lautet:

„5. BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR MASTHÜHNER UND TRUTHÜHNER

5.1. STALLEINRICHTUNGEN

Stalleinrichtungen für Masthühner müssen bei über 750g schweren Tieren mindestens im folgenden Ausmaß zur Verfügung stehen:

Stalleinrichtung

Masthühner

Fütterung

 

Fressplatzlänge am Trog oder Band

2,50 cm/Tier

Futterrinne am Rundautomaten

1,20 cm/Tier

Tränken

 

Tränkrinnenseite

2,50 cm/Tier

Tränkrinne an der Rundtränke

1,20 cm/Tier

Trinknippel, Tränknäpfe

1/15 Tiere

Tränke-Cup

1/60 Tiere

Die Wasserversorgung muss über den ganzen Lichttag gewährleistet sein.

Tränkanlagen sind so zu installieren und instand zu halten, dass die Gefahr des Überlaufens so gering wie möglich ist.

Erhöhte Flächen dürfen in einem Ausmaß von maximal 10% der Grundfläche zur nutzbaren Fläche gerechnet werden. Um anrechenbare erhöhte Flächen handelt es sich dann, wenn die Tiere den Platz auf und unter diesen Flächen nutzen können und jedenfalls, wenn ein Gutachten der Fachstelle gemäß § 2 Abs. 4 vorliegt. Erhöhte Flächen können geschlossen oder perforiert ausgeführt sein.

5.2. EINSTREU

Masthühner und Truthühner müssen ständig Zugang zu trockener, lockerer Einstreu haben.

5.3. BEWEGUNGSFREIHEIT

Folgende Grenzwerte sind einzuhalten:

Mastgeflügelart

Höchstbesatzdichte

Mindestauslauffläche(1)

Masthühner

30 kg/m²

2 m²/Tier

Truthühner

40 kg/m²

10 m²/Tier

1) Falls Auslauf gewährt wird.

5.4. ÜBERWACHUNG UND FOLGEMASSNAHMEN IM SCHLACHTHOF FÜR MASTHÜHNER

5.4.1. Mortalität

Die Zahl der bei der Ankunft verendet vorgefundenen Masthühner ist unter der Überwachung des amtlichen Tierarztes unter Angabe des jeweiligen Betriebs und Stalls aufzuzeichnen.

5.4.2. Tierschutzrelevante Ergebnisse bei der Schlacht- und Fleischtieruntersuchung:

Im Rahmen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 durchgeführten Kontrollen bewertet der amtliche Tierarzt die Ergebnisse der Fleischuntersuchung, um festzustellen, ob es in dem betreffenden Betrieb oder in dem betreffenden Stall des Ursprungsbetriebs weitere Anzeichen für unzulängliche Haltungsbedingungen gibt, wie z. B. von der Norm abweichende Werte von Kontaktdermatitis, Parasitosen oder Systemerkrankungen.

Wenn die Ergebnisse gemäß Punkt 5.4.1. und die Ergebnisse der Fleischuntersuchung auf schlechte Tierschutzbedingungen schließen lassen, so teilt der amtliche Tierarzt dem Eigentümer oder Halter der Tiere und der zuständigen Behörde die Daten mit.“

31. Punkt 6 der Anlage 6 lautet:

„6. BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR GÄNSE UND ENTEN

6.1. STALLEINRICHTUNGEN

Bei Stallanlagen für Gänse und Enten ist eine Bade- oder Duschmöglichkeit vorzusehen.

6.2. BEWEGUNGSFREIHEIT

Folgende Grenzwerte sind einzuhalten:

Mastgeflügelart

Höchstbesatzdichte1)

Mindestauslauffläche2)

Gänse

15kg/m²

10m²/Tier

Enten

25kg/m²

2m²/Tier

1) Zur nutzbaren Fläche zählen auch nicht eingestreute Flächen im Bereich der Bade- oder Duschmöglichkeit.

2) Für Gänse ist der Auslauf verpflichtend. Bei Enten kann der Auslauf auch durch einen Außenklimabereich im Ausmaß von 25% der nutzbaren Fläche ersetzt werden.“

32. Der bisherige Punkt 6 der Anlage 6 erhält die Bezeichnung Punkt 7.

33. Der bisherige Punkt 6.1. erhält die Bezeichnung Punkt 7.1.

34. Der bisherige Punkt 6.2. erhält die Bezeichnung Punkt 7.2.

35. Der bisherige Punkt 6.3. erhält die Bezeichnung Punkt 7.3.

36. Der bisherige Punkt 6.3.1. entfällt.

37. Der bisherige Punkt 6.3.2 erhält die Bezeichnung Punkt 7.3.1.

38. Der bisherige Punkt 6.3.2.1. erhält die Bezeichnung Punkt 7.3.1.1.

39. Der bisherige Punkt 6.3.2.2. erhält die Bezeichnung Punkt 7.3.1.2.

40. Punkt 2.3. 3. Absatz der Anlage 8 lautet:

„Vorratsfütterungen (z. B. Heuraufen) müssen überdacht sein.“

Rendi-Wagner

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